KORE618812017 ECLI:DE:BGH:2017:160517BVIIIZR102.16.0 BGH 8. Zivilsenat 20170516 VIII ZR 102/16 Beschluss § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB vorgehend LG Stade, 27. April 2016, Az: 5 S 5/16vorgehend AG Stade, 3. Dezember 2015, Az: 66 C 640/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Gewährleistung bei Kraftfahrzeugkauf: Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Mangelfreiheit Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. 1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der nach seiner Auffassung umstrittenen Frage zugelassen, ob für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit von Bauteilen eines Kraftfahrzeugs lediglich eine auf denselben Fahrzeugtyp des Herstellers bezogene fabrikatsinterne Betrachtung abzustellen ist oder ob ein herstellerübergreifender Vergleich vorzunehmen ist, der Serienfehler unberücksichtigt lässt. Für diese Frage besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts indes kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf; sie ist vielmehr hinreichend geklärt. 3 Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet, die "bei Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Dementsprechend hat er bei Kraftfahrzeugen den am Stand der Technik orientierten Vergleich auf alle Fahrzeuge mit einer nach Bauart und Typ vergleichbaren technischen Ausstattung erstreckt und keine Veranlassung gesehen, ihn darüber hinaus noch hersteller- oder sogar fahrzeugtypspezifisch einzugrenzen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 Rn. 9 ff.). Diese fabrikatsübergreifende Sichtweise entsprach zuvor schon der Spruchpraxis der Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf, NJW 2006, 2858, 2860; vom 30. April 2007 - 1 U 252/06, juris Rn. 14 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 2006, 1720, 1722; OLG Saarbrücken, OLGR 2005, 698, 699); sie ist im Anschluss an die genannte Rechtsprechung des Senats einhellig so fortgesetzt worden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 - 1 U 141/07, juris Rn. 61 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2016, 178, 179). 4 Dem von der Revision für ihre gegenteilige Sichtweise herangezogenen Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 21. Februar 2007 (4 U 121/06, juris Rn. 57) lässt sich eine solche divergierende Aussage nicht entnehmen; sie wäre zudem spätestens durch das Senatsurteil vom 4. März 2009 (VIII ZR 160/08, aaO) überholt. Auch das vom Berufungsgericht zum Beleg eines Zulassungsbedürfnisses herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 13. Juni 2007 (13 U 162/06, juris Rn. 24 ff.) weicht hiervon nicht entscheidend ab. Es beschränkt sich in seiner Aussage vielmehr darauf, dass in Fällen, in denen bei einem bestimmten Fahrzeugtyp aufgrund konstruktionsbedingter Besonderheiten eine lediglich erhöhte Wartungsbedürftigkeit vorliegt, noch kein Sachmangel angenommen werden kann. 5 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung vielmehr stand. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.