BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – 3 StR 263/18 – Strafbare Untreue des Betreuers wegen Vermögensverfügungen aufgrund unwirksamen Testaments 1. Auf die Revision des Angeklagten…
KORE618812019 ECLI:DE:BGH:2018:191218B3STR263.18.0 BGH 3. Strafsenat 20181219 3 StR 263/18 Beschluss § 1890 BGB, § 1896 BGB, §§ 1896ff BGB, § 1908i BGB, § 266 Abs 1 StGB vorgehend LG Hannover, 19. Februar 2018, Az: 33 KLs 3/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafbare Untreue des Betreuers wegen Vermögensverfügungen aufgrund unwirksamen Testaments 1. Auf die Revision des Angeklagten Br. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Februar 2018, soweit es ihn betrifft,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten Br. wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten B. wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr jeweils unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen den Angeklagten Br. hat es zudem die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 30.000 € angeordnet, gegen den Angeklagten B. in Höhe von 25.784 €. Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten jeweils mit der näher ausgeführten Sachrüge. Sie machen zudem das Verfahrenshindernis der Verjährung geltend. Der Angeklagte B. beanstandet zudem die Verletzung formellen Rechts. Die Revisionen haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 I. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Br. , der seinen Lebensunterhalt mit Berufsbetreuungen bestritt, seit dem 14. Mai 2001 zum Betreuer der Erblasserin W. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge gerichtlich bestellt worden. W. , die weder Abkömmlinge noch sonst Verwandte hatte, litt seit 2002 unter Depressionen mit psychotischer Symptomatik und beginnender Demenz. Spätestens seit ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 13. März 2006 war sie testierunfähig; sie hatte nur noch wenige Tage zu leben. Um an einen Teil ihres Vermögens zu gelangen, beauftragte der Angeklagte Br. einen Notar aus H. mit der auswärtigen Beurkundung eines Testaments. Der Angeklagte B. , den der Angeklagte Br. mit W. bekannt gemacht hatte und der diese gelegentlich besuchte, teilte dem Notar telefonisch den wesentlichen Testamentsinhalt mit. Am 15. März 2006 suchte der Angeklagte B. zusammen mit dem Notar die Frau W. in ihrem Zimmer in der betreuten Wohnungseinrichtung auf. Dass W. testierunfähig war, war beiden Angeklagten bewusst bzw. hielten sie für möglich und wollten dieses ausnutzen. Im Testament wurde der Deutsche Krebshilfe e.V. als Erbe eingesetzt und mit einem Vermächtnis zugunsten des Angeklagten B. in Höhe von 30.000 € beschwert. Der Angeklagte Br. wurde als Testamentsvollstrecker eingesetzt; ihm sollte eine Testamentsvollstreckervergütung in Höhe von 30.000 € zustehen.
3 Nach Versterben der Erblasserin am 18. März 2006 überwies der Angeklagte Br. als Testamentsvollstrecker vom Nachlasskonto am 28. November 2007 an Notargebühren 590,79 € an den Notar, an den Angeklagten B. am 11. Dezember 2007 auf das Vermächtnis 20.000 € und am 15. Januar 2008 das "Restvermächtnis" in Höhe von weiteren 5.784 €. Auf ein eigenes Konto überwies der Angeklagte Br. am 30. Januar 2008 und am 5. Juni 2008 jeweils 15.000 € als Testamentsvollstreckervergütung.
4 II. 1. Der Schuldspruch betreffend den Angeklagten Br. hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht eine Tat angenommen und dabei darauf abgestellt hat, der Angeklagte habe die Erblasserin dazu veranlasst, ihn selbst gegen eine Vergütung als Testamentsvollstrecker einzusetzen sowie zugunsten des Angeklagten B. ein erhebliches Vermächtnis anzuordnen.
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7 Anders als das Landgericht und der Generalbundesanwalt angenommen haben, ist kein "Gefährdungsschaden" zu Lasten der Erblasserin anzunehmen: Solange die betreute Person lebt, ist durch die letztwillige Verfügung der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Dass sie durch das unwirksame Testament den Anschein setzte, nicht mehr anderweitig über ihr Vermögen letztwillig verfügen zu können bzw. die gesetzliche Erbfolge auszuschließen, berührt allein ihre Dispositionsfreiheit. Für den rechtmäßigen Erben besteht nur eine ungesicherte Aussicht auf Erwerb des Nachlassvermögens, welcher ebenfalls kein Vermögenswert zukommt. Überdies hat der Betreuer zu Lebzeiten der betreuten Person gegenüber deren Erben keine Vermögensbetreuungspflicht. Die Testamentserrichtung unterfällt dem Vorbereitungsstadium; die Tathandlungen liegen in den Auszahlungen nach Eintritt des Erbfalls (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 347, 348).
8 Nach alledem ist im Kern für die Verurteilung wegen Untreue die tatrichterliche Überzeugung erforderlich, aber auch ausreichend, dass der angeklagte Betreuer bewusst den jeweiligen Nachlass um die Testamentsvollstreckungsvergütung schmälerte, obwohl, was er zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, das notarielle Testament in Folge der Testierunfähigkeit der Erblasserin unwirksam war. Es bedarf mithin nicht notwendig konkreter Feststellung dazu, wo, wann und in welcher Form der Angeklagte auf die Betreute einwirkte, um seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker zu erreichen und wie sich anschließend der Ablauf der notariellen Beurkundungen gestaltete (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 347, 349).
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13 2. Die Revision des Angeklagten B. führt mit der Sachrüge nur zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung.
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Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Maßgebend sind der Grad des Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 3 StR 130/18, juris Rn. 13 mit weiteren umfangreichen Nachweisen). Das Tatgericht muss zur Abgrenzung der Täterschaft von der Teilnahme die Beweisergebnisse als Grundlage seiner Bewertung umfassend würdigen (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648, 649; vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7;
Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254).
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19 3. Die Taten sind nicht verjährt. Vor Verstreichen von fünf Jahren ist der Ablauf der Frist durch Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vom 20. Juni 2012 unterbrochen worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, §§ 78a, 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Durchsuchungsbeschluss ist gegen beide Angeklagte gerichtet und umreißt die Taten mit dem Abstellen auf die unberechtigt vereinnahmte Testamentsvollstreckungsvergütung und das Vermächtnis ausreichend konkret. Die "sachlich nicht gerechtfertigte(n) Zahlungen" umfassen aufgrund des geschilderten Fehlverhaltens des in den Kreis der Beschuldigten einbezogenen Notars auch die Notargebühren. Durch Anklageerhebung am 4. Februar 2016 ist die Verjährung erneut unterbrochen worden (§ 78c Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB). Vor Ablauf von zehn Jahren (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) hat der Eröffnungsbeschluss vom 16. Oktober 2017 die Ruhenswirkung herbei geführt (§ 78c Abs. 3 Satz 3, § 78b Abs. 4 StGB).
20 III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Strafzumessungserwägung des Landgerichts, zu Lasten des Angeklagten Br. sei ganz erheblich ins Gewicht gefallen, "dass er seine Stellung als Betreuer und das sich daraus ergebende Vertrauen der Betreuten für eigene Zwecke zur Tatbegehung ausgenutzt und missbraucht" habe, mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) Bedenken begegnet.
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