KORE618862024 ECLI:DE:BGH:2024:140524UVIAZR1600.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240514 VIa ZR 1600/22 Urteil vorgehend OLG Hamm, 13. Oktober 2022, Az: I-28 U 115/21vorgehend LG Bochum, 30. April 2021, Az: I
§§ 6
, 27 EG-FGV scheide aus, weil die Bestimmungen der EG-FGV nicht dazu dienten, den einzelnen vor einem Schaden in Form der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit zu bewahren. II. 7 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 8
- Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Vortrags des Klägers weder eine prüfstandsbezogene Funktionsweise des Thermofensters oder der "AdBlue"-Dosierungsstrategie festgestellt noch greifbare Anhaltspunkte dafür gesehen, dass den für die Beklagte handelnden Personen bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs die Rechtswidrigkeit der Einrichtungen bewusst gewesen wäre. Hinsichtlich der KSR hat es die Grenzwertkausalität verneint und danach zu Recht keinen Anhaltspunkt für eine Täuschung des KBA zum Zweck des Erhalts der EG-Typgenehmigung gesehen (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 17; Urteil vom
- November 2023 - VIa ZR 535/21, WM 2024, 40 Rn. 11; Urteil vom
- November 2023 - VIa ZR 1062/22, WM 2024, 277 Rn. 9). Der Senat ist an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat er geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 9
- Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 10 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
- Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 11 Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 12 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
- Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Schreibfehlerberichtigung In dem Rechtsstreit ... lauten die Vorinstanzdaten im Urteil des VIa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 2024 richtig wie folgt: Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 30.04.2021 - I-4 O 340/20 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.10.2022 - I-28 U 115/21 - http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE618862024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public