KORE618912019 ECLI:DE:BGH:2019:100119B1STR640.18.0 BGH 1. Strafsenat 20190110 1 StR 640/18 Beschluss § 25 Abs 2 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG vorgehend LG München I, 7. August 2018, Az: 370 Js 159055/17 jug 1 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Betäubungsmittelhandel bei einmaliger Vermittlung eines Betäubungsmittelgeschäfts 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. August 2018 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben bestehen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 21 f.) kam es zwischen 30. Juli und 1. August 2017 durch den Angeklagten zur Vermittlung eines Kaufgeschäfts über ein Kilogramm Marihuana zum Preis von 8.000 Euro. Ausgehend von den anderweitig Verfolgten F. und A. über den anderweitig Verfolgten G. , seinen Arbeitgeber in einer Shisha-Bar, leitete der Angeklagte die Bestellung an den Mitangeklagten H. weiter, der die Bestellung wiederum an den anderweitig Verfolgten S. übermittelte. Bei der am Abend des 1. August 2017 erfolgten direkten Übergabe von 772,7 g Marihuana vom anderweitig Verfolgten S. an die Abnehmer F. und A. gegen Aushändigung von 8.000 Euro war der Angeklagte im Auftrag des anderweitig Verfolgten G. anwesend und erhielt nach Abwicklung des Geschäfts vom anderweitig Verfolgten S. 1.000 Euro ausgehändigt, wovon 500 Euro als Gewinnanteil auf ihn entfallen sollten, der Rest war für den anderweitig Verfolgten G. bestimmt. 3 2. Das Landgericht geht ohne nähere Begründung von einem täterschaftlichen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) aus. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht nicht begründet hat, warum es keine Beihilfehandlung angenommen hat. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.