KORE618972019 ECLI:DE:BGH:2018:181218B4STR240.18.0 BGH 4. Strafsenat 20181218 4 StR 240/18 Beschluss § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 52 Abs 1 StGB, § 53 Abs 1 StGB vorgehend LG Dortmund, 7. Februar 2018, Az:
§ 29Bewertungseinheit 12; vom 23. März 1995 - 4 St
R 746/94,
§ 29Bewertungseinheit 4; Beschluss vom 6. Oktober 1995 - 3 St
R 346/95,
§ 29Bewertungseinheit 6).
Hier liegen aber solche hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte sowohl im Hinblick auf die Fälle II. 2 und II. 3 als auch bezüglich der Fälle II. 4 und II. 5 vor. 5
- a)Mit Blick auf die Fälle II. 2 (Transport von mindestens 950 Gramm Marihuana von einer Bunkerwohnung zu einer zum Vertrieb der Betäubungsmittel genutzten Gaststätte durch den Angeklagten am 20. Juni 2017) und II. 3 (erneuter Transport von mindestens 950 Gramm Marihuana von der Wohnung zur Gaststätte durch den Angeklagten am 21. Juni 2017) spricht bereits der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den festgestellten Handlungen dafür, dass die beiden Marihuanamengen von jeweils mindestens 950 Gramm aus einem einheitlichen Vorrat stammten. Hierfür spricht zudem der Umstand, dass dem Angeklagten in sämtlichen Fällen, in denen das Landgericht Feststellungen zu seiner Belieferung mit Marihuana treffen konnte, größere Mengen dieses Betäubungsmittels - nämlich jeweils mindestens 1,9 Kilogramm - geliefert wurden. 6
- b)Auch im Hinblick auf die Fälle II. 4 (Belieferung des Angeklagten mit Marihuana am 22. Juni 2017 und Transport einer Teilmenge hiervon durch ihn zur Gaststätte am 23. Juni 2017) und II. 5 (zwei weitere Marihuanatransporte durch den Angeklagten von der Bunkerwohnung zur Gaststätte am 24. Juni 2017 und 26. Juni 2017) liegen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Bewertungseinheit zwischen den diesen Fällen zu Grunde liegenden Handlungen vor. Dafür, dass auch die am 24. Juni 2017 und 26. Juni 2017 transportierten Marihuanamengen aus der Lieferung vom 22. Juni 2017 oder einer zum Verkauf vorrätig gehaltenen Gesamtmenge stammen, spricht - neben dem auch hier gegebenen engen zeitlichen Zusammenhang - maßgeblich, dass das Landgericht keine weitere Belieferung des Angeklagten mit Marihuana in diesem Zeitraum, aus welcher die am 24. Juni 2017 und 26. Juni 2017 transportierten Mengen stammen könnten, festzustellen vermochte. 7 2. Infolge der Bewertungseinheit zwischen den Fällen II. 2 und II. 3 einerseits und den Fällen II. 4 und II. 5 andererseits entfällt die Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II. 3 und II. 5 der Urteilsgründe. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der für die Fälle II. 3 und II. 5 verhängten Einzelstrafen von fünf Jahren und drei Monaten (Fall II. 3) sowie von fünf Jahren und sechs Monaten (Fall II. 5) nach sich. 8 3. Auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat dies keinen Einfluss. Im Hinblick auf den durch das teilweise Zusammenfassen zu einer Tat unveränderten Unrechtsgehalt sowie die verbleibenden Einzelstrafen (dreimal fünf Jahre und drei Monate sowie fünfmal fünf Jahre und sechs Monate) schließt der Senat aus, dass das Landgericht, hätte es in den Fällen II. 2 und II. 3 einerseits sowie in den Fällen II. 4 und II. 5 andererseits jeweils eine Bewertungseinheit angenommen, eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als sechs Jahre und neun Monaten verhängt hätte. 9 4. Der nur geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entlasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Bender Feilcke Bartel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE618972019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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