BGH, Beschluss vom 09.01.2018 – 3 StR 541/17 – Einschleusen von Ausländern: Urteilsfeststellungen bei rechtsmissbräuchlich aber verwaltungsrechtlich wirksam erlangtem Visum 1.…
KORE619022018 ECLI:DE:BGH:2018:090118B3STR541.17.0 BGH 3. Strafsenat 20180109 3 StR 541/17 Beschluss § 95 Abs 1 Nr 3 AufenthG, § 95 Abs 6 AufenthG vorgehend LG Verden, 29. März 2017, Az: 7 KLs 12/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Einschleusen von Ausländern: Urteilsfeststellungen bei rechtsmissbräuchlich aber verwaltungsrechtlich wirksam erlangtem Visum 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 29. März 2017 aufgehoben
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und banden-mäßigen Einschleusens von Ausländern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Rüge der Verletzung von § 258 Abs. 2 StPO hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.
3 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zu den Fällen II.1.-3. und II.5.-8. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im Fall II.4. der Urteilsgründe kann die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern hingegen keinen Bestand haben.
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5 In der Beweiswürdigung zu diesem Fall hat die Strafkammer ausgeführt, gegenüber einem weiteren Mitglied der Gruppierung habe der Angeklagte erklärt, er kenne einen Mitarbeiter beim griechischen Konsulat und habe "so ein Schengen-Visum für das Mädchen" erhalten. In der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe - gewerbsmäßig und zusammen mit anderen Bandenmitgliedern - in diesem Fall einer Ausländerin, die aufgrund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet eingereist sei, Hilfe geleistet.
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10 Indem ein zwar rechtsmissbräuchlich erlangter, verwaltungsrechtlich aber wirksamer begünstigender Verwaltungsakt wie der Aufenthaltstitel in der strafrechtlichen Überprüfung als nicht existent behandelt wird, wird der im Übrigen im Ausländerstrafrecht geltende Grundsatz der strengen Verwaltungsakzessorietät durchbrochen (BeckOK AuslR/Hohoff aaO; Kretschmer aaO). Damit wird ein verwaltungsrechtlich ausdrücklich erlaubtes Verhalten - etwa die Einreise mit einem zwar rechtsmissbräuchlich erlangten aber wirksamen Visum - strafrechtlich sanktioniert (MüKoStGB/Gericke aaO, § 95 AufenthG, Rn. 119; BeckOK AuslR/Hohoff aaO). Im Strafverfahren ist deshalb jedenfalls aufzuklären, ob die genannten Verhaltensweisen - und welche im konkreten Fall - für die Erteilung des Aufenthaltstitels kausal geworden sind (MüKoStGB/Gericke aaO mwN; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 5 StR 567/11, BGHSt 57, 239, 242; auch Schott, Einschleusen von Ausländern, 2. Aufl., S. 278 ff. hebt das Kausalitätserfordernis hervor; vgl. zur Vorschrift des § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB, an dem sich der Gesetzgeber bei der Einführung von § 95 Abs. 6 AufenthG orientiert hat SK-StGB/Schall, 9. Aufl., § 330d Rn. 49 und MüKoStGB/Schmitz, 2. Aufl., § 330d Rn. 33, die beide weiter davon ausgehen, dass der unlauter erlangte, begünstigende Verwaltungsakt auch materiell rechtswidrig sein müsse; so auch S/S-Hecker/Heine, StGB, 29. Aufl., § 330d Rn. 30 f.; SSW/Saliger, StGB, 3. Aufl., § 330d Rn. 15).
11 Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, der Angeklagte habe über seine Kontakte zu Konsulatsmitarbeitern Visa "organisieren bzw. erschleichen" können, nicht. Daraus ergibt sich schon nicht, ob der Angeklagte die Konsulatsmitarbeiter bestochen oder mit ihnen kollusiv zusammengewirkt, noch, ob er gegebenenfalls falsche Angaben (etwa zur beabsichtigten Aufenthaltsdauer, vgl. MüKoStGB/Gericke aaO, § 95 AufenthG Rn. 44 mwN) gemacht habe, um so die Ausstellung des Visums zu erreichen. Fehlt es damit schon an der Darlegung der Tatbestandsalternative des § 95 Abs. 6 AufenthG, von der das Landgericht ausgegangen ist, lässt sich den Urteilsgründen auch nicht entnehmen, dass die Ausstellung des Visums auf einer der rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweisen beruhte.
12 3. Im Fall II.4. der Urteilsgründe bedarf die Sache nach alledem umfassend neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler indes nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.
Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE619022018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public