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BGH RiZ 2/16

KORE619032023 ECLI:DE:BGH:2023:190123BRIZ2.16.0 BGH Dienstgericht des Bundes 20230119 RiZ 2/16 Beschluss vorgehend BGH,

  1. Januar 2023, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  2. Oktober 2022, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  3. Juli 2022, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  4. Juni 2022, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  5. März 2022, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  6. März 2022, Az: RiZ 2/16, Urteilvorgehend BGH,
  7. Februar 2022, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  8. Oktober 2021, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  9. Juni 2021, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  10. April 2021, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  11. Oktober 2019, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  12. März 2019, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  13. September 2018, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  14. Januar 2018, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  15. November 2017, Az: RiZ 2/16, Beschlussnachgehend BGH,
  16. Juni 2024, Az: RiZ 2/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss vom
  17. Juli 2022 (gl. Az.), durch den der Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom
  18. März 2022 zurückgewiesen worden ist, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen. I. 1 Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom
  19. Juli 2022 erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom
  20. Juli 2022, durch den ihr Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom
  21. März 2022 zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen, weil das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise dargelegt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  22. Mai 2013 - 5 B 36.13, juris Rn. 2 und vom
  23. Dezember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 2). 2 Die Anhörungsrüge lässt sich insbesondere weder mit Vermutungen über tatsächliche Vorgänge, die nach Einschätzung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, in der sie selbst nicht anwesend war, erfolgt sein müssen und die ihres Erachtens zwingend zu protokollieren gewesen sein sollen, noch mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom
  24. Juni 2017 - 5 C 5.17 D, juris Rn. 11 und vom
  25. Januar 2022 - 5 B 23.21, juris Rn. 5). Ebenso wenig kann sie auf die Verletzung einer anderen Verfassungs- oder Verfahrensgarantie als der Garantie des rechtlichen Gehörs gestützt werden (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom
  26. März 2013 - 7 C 3.13, juris Rn. 4 und vom
  27. Juni 2017, aaO). 3 Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Soweit die Antragstellerin meint, ihr Protokollberichtigungsantrag hätte eine andere Behandlung erfahren müssen, ist ihr Vorbringen zur Rechtfertigung ihrer Rüge bei der Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom
  28. März 2022 berücksichtigt worden und hätte ihr ergänztes Vorbringen ebenfalls keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung gegeben. 4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  29. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 und - RiZ 6/20, juris Rn. 1). II. 5 Die von der Antragstellerin erhobene Gegenvorstellung ist im Prüfungsverfahren nicht statthaft. § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen gerichtliche Entscheidungen auf entsprechende Rüge nachträglich geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  30. Januar 2022 - 2 BvR 1872/21, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom
  31. Dezember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 5). Pamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE619032023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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