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BGH IX ZR 19/22

KORE619032024 ECLI:DE:BGH:2024:130624BIXZR19.22.0 BGH

  1. Zivilsenat 20240613 IX ZR 19/22 Beschluss vorgehend BGH,
  2. Januar 2024, Az: IX ZR 19/22, Urteilvorgehend OLG Frankfurt,
  3. Dezember 2021, Az: 7 U 23/18vorgehend LG Frankfurt,
  4. Januar 2018, Az: 2-21 O 60/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom
  5. Januar 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt. 1
  6. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom
  7. Januar 2024 mit den Parteien die Rechtslage erörtert und aufgezeigt, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden. Die Parteivertreter haben hierzu ausführlich Stellung genommen. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin bei seiner Entscheidungsfindung vollständig berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere bestand keine Veranlassung, der Klägerin Gelegenheit zu geben, die Hilfsanträge - nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung - anzupassen.Der Sache nach beanstandet die Klägerin nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden (BGH, Beschluss vom
  8. Januar 2019 - IX ZR 217/17, juris Rn. 1; vom
  9. Dezember 2022 - KZR 84/20, NZKart 2023, 173 Rn. 3). 2
  10. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist kein tauglicher Gegenstand einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO (BGH, Urteil vom
  11. April 2016 - IX ZR 197/15, WM 2016, 2147 Rn. 22 mwN; BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 17 f; BVerwG, Beschluss vom
  12. Dezember 2016 - 3 C 9/16, juris Rn. 1; BFH/NV 2017, 49 Rn. 5). Die hierauf gestützte Gegenvorstellung gegen das Senatsurteil ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Sie ist ausgeschlossen, sofern das Gericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung nicht befugt ist, seine Entscheidung zu ändern (vgl. BGH, Beschluss vom
  13. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 13). So liegt der Fall hier: Der Senat ist an das von ihm erlassene (End-)Urteil gebunden (§§ 318, 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO liegen nicht vor. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE619032024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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