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BGH 1 StR 666/17

KORE619222019 ECLI:DE:BGH:2019:230119B1STR666.17.0 BGH

  1. Strafsenat 20190123 1 StR 666/17 Beschluss § 25 Abs 2 S 2 StPO, § 26a Abs 1 Nr 1 StPO vorgehend BGH,
  2. Dezember 2018, Az: 1 StR 666/17, Beschlussvorgehend BGH,
  3. November 2018, Az: 1 StR 666/17, Beschlussvorgehend LG Bonn,
  4. September 2017, Az: 29 KLs 1/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Revisionsentscheidung in Strafsachen durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung: Letzter Zeitpunkt für die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom
  5. Januar 2019 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay und Dr. Bär sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice wird als unzulässig verworfen. 1
  6. Der Senat hat mit Beschluss vom
  7. September 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom
  8. September 2017, durch das er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Eine hiergegen angebrachte und mit einem Befangenheitsgesuch verbundene Anhörungsrüge des Verurteilten vom
  9. Oktober 2018 hat der Senat am
  10. November 2018 zurückgewiesen; zugleich hat er das Befangenheitsgesuch des Verurteilten gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verworfen. Ein weiteres Befangenheitsgesuch des Verurteilten vom
  11. November 2018 gegen die am Senatsbeschluss vom
  12. September 2018 beteiligten Richter hat der Senat am
  13. Dezember 2018 wiederum nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verworfen. 2 Mit Telefax vom
  14. Januar 2019 hat der Verurteilte diese Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er macht nun als Befangenheitsgrund insbesondere geltend, die abgelehnten Richter hätten nicht dafür gesorgt, dass ihm unter seiner Wohnsitzanschrift in angemessener Zeit ihre dienstlichen richterlichen Äußerungen gemäß § 26 Abs. 3 StPO zugestellt worden seien. Im Übrigen liege „unvernünftige Rechtstrickserei der Richter vor“, weil die Befangenheitsgesuche mit der Begründung, sie seien unzulässig, verworfen worden seien. 3
  15. Auch das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom
  16. Januar 2019 ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). 4 Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  17. Mai 2018 - 4 StR 579/17; vom
  18. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom
  19. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom
  20. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416). Dieser Zeitpunkt war bereits beim ersten vom Verurteilten angebrachten Befangenheitsgesuch verstrichen. Es bedurfte daher auch keiner dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom
  21. Juni 2005 - 3 StR 446/04, NJW 2005, 3434). Raum Jäger Bellay Bär Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE619222019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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