BGH, Beschluss vom 29.01.2020 – 1 StR 421/19 – Strafurteil wegen Untreue: Feststellung der Vermögensbetreuungspflicht eines Prokuristen 1. Auf die Revision des Angeklagten wird…
KORE619232020 ECLI:DE:BGH:2020:290120B1STR421.19.0 BGH 1. Strafsenat 20200129 1 StR 421/19 Beschluss § 266 Abs 1 Alt 1 StGB, § 266 Abs 1 Alt 2 StGB, § 267 StPO vorgehend LG Bochum, 19. März 2019, Az: II-2 KLs 14/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafurteil wegen Untreue: Feststellung der Vermögensbetreuungspflicht eines Prokuristen 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. März 2019
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in drei Fällen und Steuerhinterziehung in neun Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer im Jahr 2014 ergangenen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt, von der ein Monat als vollstreckt gilt. Zudem hat das Landgericht den Angeklagten wegen Untreue und Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2 Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Hinterziehung von Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2009 und 2011 verurteilt hat (Fälle III. 2. b. bb. 2009 und 2011 der Urteilsgründe), hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Das Verfahren ist insoweit wegen des von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses der verbrauchten Strafklage (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2018 - 3 StR 651/17 Rn. 13) einzustellen. Das Landgericht Bochum hat mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Juni 2014 den Angeklagten bereits wegen derselben Steuerstraftaten (§ 264 StPO) für das Veranlagungsjahr 2011 verurteilt (vgl. auch UA S. 11). Bei den das Veranlagungsjahr 2009 betreffenden Steuerdelikten ist die Strafklage aufgrund einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO in einem früheren, diese Taten umfassenden Ermittlungsverfahren verbraucht. Mit der Zahlung der Geldauflage durch den Angeklagten besteht insoweit ein Verfahrenshindernis bezüglich der Strafverfolgung als Vergehen (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO).
II.
3 Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue im Fall III. 1. der Urteilsgründe hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.
4 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gründete der Angeklagte im Jahr 2003 die W. GmbH (nachfolgend: W. ), als deren Geschäftsführer er tätig war. Die Gesellschaft betätigte sich in der Abfallentsorgung als Maklerin und vermittelte Abfallproduzenten und Entsorger. Sie war in den Vertragsbeziehungen zwischengeschaltet, Direktverträge zwischen Abfallproduzent und Entsorger kamen nicht zustande.
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Der Zeuge No. nahm an, die W. würde mangels ihrer Zwischenschaltung keine Provision erhalten. Auf die Frage des Zeugen No. , wieso nur 16,50 Euro statt wie früher 17,50 Euro an die OHG gezahlt würden, obwohl es ein Direktvertrag sei, erklärte der Angeklagte, „mehr sei einfach nicht drin“. Aufgrund der hohen Liefermenge hielt der Zeuge die Marge letztlich „für auskömmlich“. Im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten unterzeichnete er neben diesem am 21. August 2013 den Vertrag mit der A. AG. Das Vertragsvolumen von fast 182.000 Tonnen Eisensilikatsand war bis Ende Januar 2015 nahezu erreicht. Bei einem Gespräch mit Vertretern der A. AG über einen möglichen Anschlussvertrag erfuhren die Vertreter der N. OHG erstmals von der Verrechnungsabrede zugunsten des Angeklagten.
10 In Kenntnis der verabredeten Verrechnung zwischen der A. AG und dem Angeklagten sowie der W. hätte der Zeuge No. einen Preis von 16,50 Euro pro Tonne nicht akzeptiert. Tatsächlich war die A. AG bereit, für die Entsorgung des Eisensilikatsandes einen Preis von 22 Euro pro Tonne zu bezahlen, und hätte diesen Betrag auch an die N. OHG gezahlt, wenn nicht ein Betrag von 5,50 Euro pro Tonne auf die Verbindlichkeiten des Angeklagten verrechnet worden wäre. Dieser Preis wurde damals von den Mitarbeitern der A. AG für angemessen erachtet, da er der Höhe der früheren Verträge entsprach und bei der AG infolge des Selbstmords des früher zuständigen Mitarbeiters nahezu kein Wissen mehr um die Entsorgungsmöglichkeiten und aktuellen Preise am Markt bestand. Zudem befand sich die A. AG unter einem erheblichen Entsorgungsdruck, da ihre eigene Lagerkapazität von ca. 50.000 Tonnen Eisensilikatsand bereits überschritten war und ein Produktionsstopp mit massiven finanziellen Verlusten drohte.
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12 2. Die in sich widersprüchlichen Feststellungen gestatten dem Senat keine abschließende Prüfung, ob der Angeklagte eine ihn treffende Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB verletzt hat.
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Diese besonders qualifizierte Pflichtenstellung in Bezug auf das fremde Vermögen muss über eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit hinausgehen. Erforderlich ist weiterhin, dass dem Täter Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit belassen wird. Hierbei ist nicht nur auf die Weite des ihm eingeräumten Spielraums abzustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf seine tatsächlichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 2016 - 5 StR 313/15, BGHSt 61, 305 Rn. 33 mwN und vom 25. Mai 2010 - VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 9).
14 Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, reichen nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn sich hieraus Rücksichtnahme- oder Sorgfaltspflichten ergeben. In der Regel wird sich eine Treuepflicht nur aus einem fremdnützig typisierten Schuldverhältnis ergeben, in welchem der Verpflichtung des Täters Geschäftsbesorgungscharakter zukommt. Bei rechtsgeschäftlicher Grundlage kommt es im Einzelfall auf die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses an (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94 Rn. 26; Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, BGHSt 52, 182 Rn. 15 ff.; jeweils mwN).
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Die Urteilsgründe leiden insofern daran, dass das Landgericht nicht zwischen einer derartigen Provision und der Gewinnmarge bei einer vertraglichen Zwischenschaltung differenziert. Darüber hinaus sind die subjektiven Erwartungen des Zeugen No. unmaßgeblich, soweit und solange sie sich nicht mit den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der N. OHG und dem Angeklagten deckten. Zu diesen vertraglichen Abreden sind auch der Beweiswürdigung keine eindeutigen Festlegungen zu entnehmen. Dass der Angeklagte die „bestmöglichen“ Konditionen für die N. OHG aushandeln sollte, steht ohnehin zu der ihm jedenfalls bei einer Zwischenschaltung der W. zugestandenen Gewinnmarge in einem vom Landgericht nicht aufgelösten Widerspruch.
17 Aus dem vom Zeugen No. verfolgten wirtschaftlichen Zweck, den Angeklagten zum Prokuristen zu bestellen, ergibt sich ebenfalls nicht zwingend, dass dieser bei Direktverträgen kein Provisionsinteresse verfolgen durfte. Denn die Feststellungen des Landgerichts legen in erster Linie die Deutung nahe, dass es dem Zeugen darum ging, das Wissen und die Kontakte des Angeklagten in die OHG zu überführen und zukünftig ohne dessen Tätigkeit Entsorgungsverträge abschließen zu können. Für den Profit des Angeklagten machte die Vertragsgestaltung (Direktvertrag mit Provision oder Zwischenschaltung der W. ) ohnehin keinen Unterschied. Die Ausführungen des Landgerichts, eine Information des Zeugen No. über den Anfall einer „Provision“ des Angeklagten sei dann entbehrlich gewesen, wenn die W. zwischengeschaltet war (vgl. UA S. 16/17), deuten zusätzlich auf eine ihm für beide Gestaltungen erlaubte - und auch umgesetzte - Verdienstmöglichkeit hin.
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19 Nach den bisherigen Feststellungen ist folglich zumindest nicht ausgeschlossen, dass der erst mit dem Zustandekommen eines Direktvertrages entstehende Provisionsanspruch der W. der vertragsimmanente, für die N. OHG erkennbar eigennützige Grund des Angeklagten war, ein für beide Parteien des Entsorgungsvertrages akzeptables Entgelt auszuhandeln. Eine Pflichtverletzung des Angeklagten im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB ist damit nicht belegt. Insoweit weist der Generalbundesanwalt auch zutreffend darauf hin, dass die Verletzung einer Informationspflicht über die getroffene Verrechnungsabrede mit der A. AG hierfür nicht ausreichen würde. Denn es handelte sich allenfalls um eine sonstige vertragliche Rücksichtnahmepflicht.
20 3. Den vom Landgericht verneinten Tatbestand des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) hat der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht nachprüfbar verwirklicht. Der Senat teilt aufgrund der vorgesehenen Verrechnung zwischen der A. AG und dem Angeklagten zwar nicht die Ansicht des Landgerichts (UA S. 73), es fehle an einer Stoffgleichheit zwischen dem angestrebten Vermögensvorteil und einem bei der N. OHG eingetretenen Vermögensnachteil (vgl. zu den Anforderungen SSW-StGB/Saliger, 4. Aufl., § 263 Rn. 314 ff. mwN). Eine Täuschungshandlung des Angeklagten liegt aber nicht zweifelsfrei vor. Ob in seiner Antwort auf die Frage des Zeugen No. nach der Höhe des von der A. AG zu zahlenden Entgelts, es sei „nicht mehr drin gewesen“, nach den Gesamtumständen zugleich die konkludente Erklärung (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 263 Rn. 21 ff.) liegt, er bzw. die W. würden keinen eigenen Vermögensvorteil erzielen, ist aufgrund der unklaren Vertragsgrundlage mit der N. OHG und der ebenso fraglichen „gelebten“ Informationspraxis als Auslegungsbehelf nicht sicher zu beurteilen. Gleiches gilt für eine vertragliche Garantenpflicht des Angeklagten, sollte an eine Täuschung durch Unterlassen (§ 13 StGB) anzuknüpfen sein.
21 4. Sowohl der Verurteilung wegen Untreue als auch einem Schuldspruch wegen Betruges steht zudem entgegen, dass ein Vermögensschaden der N. OHG nicht feststeht. Soweit das Landgericht einen Schaden in Höhe von einer Million Euro bejaht hat, ist seine Beweiswürdigung lücken- und damit rechtsfehlerhaft. So wäre zu erörtern gewesen, weshalb die A. AG trotz der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Angeklagten (naheliegend anknüpfend an die Höhe der Bestechungsgelder als Mindestschaden) - von einem angemessenen Preis von unverändert 22 Euro pro Tonne ausgegangen sein soll. Ebenso wenig hat das Landgericht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die A. AG diesen Preis ohne die Verrechnungsabrede mit dem Angeklagten für eine derart große Gesamttonnage gezahlt hätte. Denn bereits ein deutlich geringeres Vertragsvolumen hätte ihr den Entsorgungsdruck genommen und die Zeit verschafft, den Markt zu sondieren.
22 Die verdichtete Aussicht auf einen solchen Vertrag, der bereits ein wirtschaftlicher Wert beizumessen ist und in dessen Beeinträchtigung damit der Vermögensschaden liegt (sog. Exspektanz; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 5 StR 136/04 Rn. 9 f., BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 64; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 135; jeweils mwN), ist folglich nicht belegt. Zwar ist aufgrund der bei der A. AG vorliegenden Besonderheiten eine Exspektanz der N. OHG auf einen höheren Preis als 16,50 Euro pro Tonne in Betracht zu ziehen. Auch dann wird aber durch eine Gesamtsaldierung zu prüfen sein, ob und in welcher Höhe der N. OHG ein Vermögensschaden entstanden ist. Im Fall eines festzustellenden geringeren hypothetischen Vertragsvolumens (z.B. 70.000 Tonnen) könnte sich ihr wirtschaftlicher Nachteil um die Vermögensmehrung verringern, die im Gewinn der OHG für die weitergehende Menge bei 16,50 Euro pro Tonne liegt (vgl. UA S. 22).
23 5. Mit der Verurteilung des Angeklagten im Fall III. 1. der Urteilsgründe hat der zweite Gesamtstrafausspruch zu entfallen. Die jeweils zugehörigen Feststellungen können ebenfalls keinen Bestand haben (§ 353 Abs. 2 StPO).
III.
24 1. Der verbleibende Schuldspruch bedarf der Änderung, weil die vom Landgericht vorgenommene konkurrenzrechtliche Einordnung der Bestechungstaten im geschäftlichen Verkehr rechtsfehlerhaft ist. Insoweit liegen nicht nur vier, sondern 41 in Tatmehrheit stehende Taten vor.
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27 2. Der demnach veranlassten Schuldspruchänderung stehen die zu diesem Tatkomplex erhobenen Verfahrensrügen nicht entgegen, die zudem den Bestand der Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen für das Veranlagungsjahr 2012 nicht gefährden.
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30 Dieser Einlassung ist die Strafkammer gefolgt, „soweit es die Rechnungsstellung und Zahlung betrifft“ (UA S. 62). Hierbei hat sie sich zugleich auf die Aussagen der Zeugen P. und R. gestützt. Den an dieser Stelle ebenfalls erwähnten „eingeführten Urkunden“ kam nur noch eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. erst wieder UA S. 70), von der die Überzeugungsbildung der Strafkammer nicht mehr abhing. Dass die Zahlungen nicht leistungsunterlegt waren, hat sie ohnehin mit anderen Beweismitteln belegt. Damit ist ein Beruhen des Schuldspruchs - auch in Form der sachlich-rechtlich veranlassten Korrektur - auf den nicht eingeführten Urkunden auszuschließen. Denn mit den sonstigen Beweismitteln hat sich das Landgericht von 41 Bestechungstaten des Angeklagten gegenüber dem Zeugen P. überzeugt. Einzig deren jeweiliger Schuldumfang steht aufgrund der insoweit durchgreifenden Inbegriffsrügen nicht fest, da die Höhe der einzelnen Zahlungen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist.
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32 3. Der Schuldspruchänderung bei den Bestechungstaten steht § 265 StPO ebenso wenig entgegen. Denn der Angeklagte hätte sich bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung, wie sie auch der zugelassenen Anklage vom 7. August 2015 zugrunde lag, nicht anders als geschehen verteidigen können.
33 Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der für die Bestechungstaten verhängten Einzelstrafen wie des ersten Gesamtstrafausspruchs nach sich. Die zugehörigen Feststellungen sind ebenfalls aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Infolge der insoweit erfolgreichen Inbegriffsrügen können schon die Feststellungen zu den Rechnungsinhalten und Zuwendungsbeträgen (Datum und Höhe gemäß den Tabellen UA S. 33-35) keinen Bestand haben.
34 Zum Zeitpunkt und zur Höhe dieser Zahlungen wird das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen treffen, um - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. September 2016 - 5 StR 315/16 Rn. 3; Paul in KK-StPO, 8. Aufl., § 331 Rn. 2a) - den festzusetzenden Einzelstrafen für die Bestechungstaten einen zutreffenden Schuldumfang zugrunde legen und bei der Gesamtstrafenbildung die Zäsurwirkung des Urteils des Landgerichts Bochum vom 30. Juni 2014 beachten zu können. Ergänzende Feststellungen dürfen den bisherigen, soweit aufrechterhalten, nicht widersprechen.
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