BGH, Beschluss vom 12.06.2024 – IV ZR 404/22 – Rechtsstreit um eine Nacherbenstellung: Bestimmung des Geschäftswerts bei einer negativen Feststellungsklage Auf die…
KORE619242024 ECLI:DE:BGH:2024:120624BIVZR404.22.0 BGH 4. Zivilsenat 20240612 IV ZR 404/22 Beschluss § 40 Abs 1 S 1 Nr 2 GNotKG, § 2139 BGB vorgehend BGH, 10. April 2024, Az: IV ZR 404/22vorgehend BGH, 24. Januar 2024, Az: IV ZR 404/22, Beschlussvorgehend KG Berlin, 24. November 2022, Az: 19 U 39/21vorgehend LG Berlin, 27. August 2021, Az: 20 O 459/15nachgehend BGH, 29. Juli 2024, Az: IV ZR 404/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsstreit um eine Nacherbenstellung: Bestimmung des Geschäftswerts bei einer negativen Feststellungsklage Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 vom 3. Mai 2024 wird der Streitwert für das Revisionsverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 10. April 2024 auf bis 3.250.000 € festgesetzt.
1 Mit Senatsbeschluss vom 10. April 2024 sind die Kläger des Rechtsmittels der Revision unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt worden und der Streitwert ist auf bis 600.000 € festgesetzt worden. Auf die zulässige, insbesondere fristgerechte Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2023 - IV ZR 408/22, juris Rn. 1) war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.
2 1. Der Wert des Klageantrages auf Feststellung, dass die Verträge vom 27. November 2009 und vom 26. August 2005, soweit diese die Übertragung von Geschäftsanteilen in Höhe von 75.000 DM an der Kommanditgesellschaft (im Folgenden: KG) betreffen, unwirksam sind, beläuft sich auf 550.080 €. Dies beruht auf den Angaben der Kläger zum wirtschaftlichen Wert dieser Anteile in ihren jeweiligen Klageschriften. Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung ist davon kein Feststellungsabschlag vorzunehmen, da mit dem Antrag eine negative Feststellung begehrt wird.
3 2. Die auf die Widerklage des Beklagten zu 2 erfolgte Feststellung, dass die Kläger nicht Nacherben des Erblassers geworden sind, erhöht den Streitwert um 2.697.250 €.
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5 Die Grundstücke und das Wohnungseigentum aus dem Nachlass stehen, auch soweit sie zum Sonderbetriebsvermögen der KG zählen, nicht im Eigentum der KG, sondern der Erben. Ihr Wert zu 1/4 entspricht daher zusammen mit den Geschäftsanteilen, deren Wert bereits vom Klageantrag erfasst wird, dem Erbteil, dessen sich die Kläger berühmt haben. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen zu 3 und 4 ist dabei für den Nachlasswert nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 1972, sondern auf den (vermeintlichen) Eintritt des Nacherbfalls mit dem Tod der Vorerbin am 25. November 2011 abzustellen (vgl. zu § 40 GNotKG: BeckOK-KostR/Felix, § 40 GNotKG Rn. 59 f. [Stand: 1. Januar 2024]; jurisPK-BGB/Schneider, 10. Aufl. § 2100 Rn. 39), denn gemäß § 2139 BGB fällt erst damit die Erbschaft dem Nacherben an.
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Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE619242024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public