R 276/96, NStZ-RR 1997, 195, 196; vom 23. Mai 2000 - 4 StR 146/00,
R 66/11, juris Rn. 10). Letztlich kommt es indes auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1991 - 3 StR 382/91,
1 Strafzumessung 10), wobei in der Regel auch von Bedeutung ist, dass der ungeschützte Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss regelmäßig als eine das Opfer in besonderem Maße erniedrigende Art und Weise der Tatausführung anzusehen ist. 11 Danach erweist sich in Anbetracht der Umstände des Falles die vom Landgericht vorgenommene Bewertung als rechtsfehlerfrei. Den Urteilsgründen zufolge waren der Angeklagte und die Geschädigte zwar verheiratet und hatten lange Zeit zusammengelebt. Die Geschädigte hatte sich aber schon vor der ersten zu ihrem Nachteil begangenen Tat von dem Angeklagten getrennt, dem zu diesem Zeitpunkt bereits wegen eines vorangegangenen sexuellen Übergriffs seitens der Polizei ein Hausverbot erteilt worden war. 12 3. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer RiBGH Gericke befindet sich imUrlaub und ist deshalb gehindertzu unterschreiben Tiemann Schäfer Hoch Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE619282019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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