KORE619312024 ECLI:DE:BGH:2024:290524B3STR87.24.0 BGH 3. Strafsenat 20240529 3 StR 87/24 Beschluss § 55 Abs 2 StGB, § 64 StGB, § 67f StGB, § 249 Abs 1 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 253 StGB, § 255 Ab
§ 64Anordnung 4; Beschluss vom 30. März 1992 - 4 St
R 108/92,
§ 64Ablehnung 6).
Dies gilt aber ohne weiteres nur, wenn die in dem späteren Verfahren abzuurteilende Tat nach der früheren Verurteilung begangen wurde. Bei einer vor der früheren Verurteilung begangenen Tat haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) Vorrang vor § 67f StGB, so dass gemäß § 55 Abs. 2 StGB in der neuen Entscheidung lediglich die frühere Anordnung einer Maßregel aufrechtzuerhalten, nicht aber eine (weitere) neue Maßregel anzuordnen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom
- August 2020 - 4 StR 670/19, NStZ-RR 2021, 72, 73; vom
- November 2017 - 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526; vom
- November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 243; Fischer, StGB,
- Aufl., § 55 Rn. 29b, § 67f Rn. 3). Wegen der Zäsurwirkung der Vorverurteilung vom
- Oktober 2021 unterliegt indes keine der mit dem angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten einer Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus der Vorverurteilung, durch die auch die Maßregel angeordnet wurde, so dass § 55 Abs. 2 StGB nicht - und zwar auch nicht entsprechend - anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom
- September 1997 - 4 StR 287/97,
§ 64Anordnung 4). Gleichwohl kommt hier die erneute Anordnung einer Maßregel nach § 64 St
GB nicht in Betracht; eine solche ist nicht möglich, wenn die frühere Tat grundsätzlich bereits bei der schon getroffenen Anordnungsentscheidung hätte mitberücksichtigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97,
§ 64Anordnung 4; Schönke/Schröder/Kinzig, St
GB,
- Aufl., § 67f Rn. 3; BeckOK StGB/Ziegler,
- Ed., § 67f Rn. 2). Die erneute Anordnung der Unterbringung hat deshalb zu entfallen. 10
- Im Übrigen lässt die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. 11
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. VRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaubund ist deshalbgehindert zuunterschreiben. Hohoff Anstötz Hohoff Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE619312024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public