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BGH V ZR 63/18

KORE619402019 ECLI:DE:BGH:2018:061218BVZR63.18.0 BGH

  1. Zivilsenat 20181206 V ZR 63/18 Beschluss § 26 Nr 8 ZPOEG vorgehend LG Stuttgart,
  2. Januar 2018, Az: 19 S 23/17vorgehend AG Stuttgart,
  3. Mai 2017, Az: 60 C 5215/16 WEG DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Unterschreitens der erforderlichen Wertgrenze Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Stuttgart -
  4. Zivilkammer - vom
  5. Januar 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.105,50 €. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 2
  6. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Nichts anderes gilt in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom
  7. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 2). Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Lüftungsrohr) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom
  8. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn. 3 und vom
  9. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 3). 3
  10. Daran gemessen wird der Betrag von 20.000 € nicht überschritten. 4 Die zu erwartenden Rückbaukosten beziffert der Beklagte selbst mit nur 7.211,40 €. Die mit der Errichtung einer anderen Entlüftung verbundenen Kosten sind unmaßgeblich. Als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folge der Verurteilung bleiben sie bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl. Senat, Beschlüsse vom
  11. Juni 2008 - V ZR 155/07, juris, vom
  12. November 2014 - V ZR 11/14, Grundeigentum 2015, 252 Rn. 4 und vom
  13. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 336 Rn. 5). Ob für die Bemessung der Beschwer das Interesse am Erhalt des Bauwerks bzw. Bauteils zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom
  14. Januar 2015 - V ZB 135/14, aaO Rn. 4), bedarf keiner Entscheidung. Denn der Beklagte geht selbst davon aus, dass die Entlüftung des Restaurants auf andere Weise hergestellt werden kann; das Interesse, die hierfür erforderlichen Kosten nicht aufbringen zu müssen, ist bei der Bemessung der Beschwer, wie dargelegt, nicht zu berücksichtigen. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE619402019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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