KORE619402023 ECLI:DE:BGH:2023:150223U5STR387.22.0 BGH 5. Strafsenat 20230215 5 StR 387/22 Urteil § 22 StGB, § 23 Abs 1 StGB, § 52 Abs 1 StGB, § 212 Abs 1 StGB, § 213 Alt 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB, § 267 Abs 1 S 1 StPO, § 267 Abs 2 StPO vorgehend LG Hamburg, 13. Mai 2022, Az: 604 Ks 3/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Konkurrenzrechtliche Einordnung von Körperverletzungs- und versuchten Totschlagsdelikten als tateinheitliches Tatgeschehen Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Mai 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision insbesondere gegen die konkurrenzrechtliche Bewertung sowie die Strafzumessung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. I. 2 1. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten, der sich häufig bei seiner in einem Bordell arbeitenden Freundin aufhielt, und dem später Geschädigten X. am 30. September 2021 jedenfalls zu einem verbalen Streit. Noch am selben Tag kehrte der Geschädigte zu dem Bordell zurück. Er war in Begleitung von weiteren Personen und warf gemeinsam mit ihnen Flaschen und Holzstücke gegen den Eingangsbereich. Der Angeklagte befürchtete, dass er der Gruppe in nächster Zeit wieder begegnen und angegriffen werden könnte. 3 Am Nachmittag des 6. Oktober 2021 traf er, bewaffnet mit einem Einhandmesser mit einer Klingenlänge von etwa 10 cm, auf offener Straße auf den Geschädigten und mindestens zwei Begleiter. Bei der anschließend verbal und körperlich geführten Auseinandersetzung wurde der Angeklagte von weiteren Personen unterstützt, die sich bei dem Bordell aufhielten. Das Geschehen mündete in eine Schlägerei, bei der der Geschädigte den Angeklagten körperlich angriff und schwer beleidigte. Als sich die Situation beruhigt hatte, rannte der Geschädigte mit einem Begleiter weg. Der Angeklagte folgte ihm aus Wut über die Auseinandersetzung und stach ihm mit dem Messer wuchtig und unter billigender Inkaufnahme auch tödlicher Verletzungen in den Rücken. Er war sich dabei bewusst, sich nicht gegen einen unmittelbar bevorstehenden Angriff des Geschädigten zu verteidigen. Dieser hielt sich aufrecht und kam über die befahrene Straße auf die andere Seite; der Angeklagte ging in die entgegengesetzte Richtung. 4 „Unter Fortsetzung seines Tatplans“ machte der Angeklagte aber kurz darauf kehrt, rannte zum Geschädigten und versetzte diesem unter billigender Inkaufnahme auch tödlicher Verletzungen in einer springenden Körperbewegung einen von oben nach unten geführten Messerstich an die Stirn. Er war sich wiederum bewusst, sich nicht gegen einen unmittelbar bevorstehenden Angriff des Geschädigten zu verteidigen. Dieser wehrte sich mit einem Fußtritt. Der Angeklagte flüchtete anschließend in Richtung des Bordells, der stark am Kopf blutende Geschädigte und zwei Begleiter, einer hielt einen Ast in der Hand, folgten ihm. Der Angeklagte sah angesichts dieser Überzahl keine Möglichkeit mehr, den Geschädigten in potentiell tödlicher Weise zu verletzen. 5 Dieser erlitt eine 1,5 cm lange Stichverletzung in den Rücken, die zu einem linksseitigen Pneumothorax führte. Die 6 cm große Längsschnittwunde am Kopf rief eine arterielle Blutung im Bereich der linken Gesichtshälfte hervor, die mit mehreren Stichen genäht wurde. 6 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als einheitlichen Totschlagsversuch (§ 212 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2. und Nr. 5 StGB) gewertet. 7 Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall nach § 213 Alt. 1. StGB als erfüllt angesehen und den Strafrahmen zudem wegen Versuchs nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschoben. Es hat eine positive Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) sowie das Vorliegen besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB bejaht und die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. II. 8 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 9 1. Die konkurrenzrechtliche Einordnung als tateinheitliches Tatgeschehen erweist sich als rechtsfehlerhaft. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.