KORE619452020 ECLI:DE:BGH:2020:130220BVZB99.19.0 BGH 5. Zivilsenat 20200213 V ZB 99/19 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 520 Abs 2 S 2 ZPO, § 520 Abs 2 S 3 ZPO vorgehend OLG Hamm, 14. Mai 2019, Az: I-10 U 21/18vorgehend LG Essen, 19. Januar 2018, Az: 19 O 55/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unberechtigtes Vertrauen in eine Einwilligung des Gegners in eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 150.000 €. I. 1 Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückübertragung eines ihr im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragenen Hausgrundstücks verurteilt. Gegen das ihr am 16. Februar 2018 zugestellte Urteil hat sie am 1. März 2018 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist antragsgemäß bis zum 16. Mai 2018 verlängert worden. Am 14. Mai 2018 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Mai 2018 beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, ca. zwei Wochen nach der Entscheidung über den ersten Fristverlängerungsantrag sei bei ihm der Verdacht einer Krebserkrankung festgestellt worden, der sich bestätigt habe. In der Zeit vom 16. bis 27. April 2018 sei er stationär behandelt worden; wegen der Krebserkrankung sei er bis zum 6. Mai 2018 nicht „einsatzfähig“ gewesen. Deshalb sei eine Vielzahl von kurzfristig zu erledigenden Vorgängen vorhanden gewesen; bis zum 29. Mai 2018 sei er so gut wie vollständig „ausgebucht“. Mit gleichem Schreiben habe er die gegnerischen Prozessbevollmächtigten um Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung gebeten. Am Vormittag des 16. Mai 2018 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagtenvertreter und dem Oberlandesgericht mit, dass er aufgrund einer Weisung der Klägerin dem Ersuchen um Fristverlängerung nicht zustimmen könne. Daraufhin hat die Vorsitzende des Berufungssenats am 17. Mai 2018 den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wegen des Fehlens der Zustimmung der Klägerin abgelehnt. Am 28. Mai 2018 hat die Beklagte die Berufung begründet und zugleich wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie u.a. darauf hingewiesen, ihr Prozessbevollmächtigter habe nicht damit rechnen können und müssen, dass die Gegenseite vor dem Hintergrund seiner ernsthaften und lebensbedrohlichen Erkrankung der beantragten Fristverlängerung um gerade einmal zwölf Tage nicht zustimmen werde. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung als für nicht gegeben erachtet und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. II. 2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 16. Mai 2018 verlängerten Frist begründet worden sei und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe nach dem Ende seiner nachvollziehbar vorgetragenen und glaubhaft gemachten krankheitsbedingten Verhinderung ab dem 7. Mai 2018 keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um die Frist zu wahren. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm in dieser Zeit bearbeiteten Angelegenheiten die gleiche Dringlichkeit aufgewiesen hätten wie die Fertigung der Berufungsbegründungsschrift innerhalb der bereits einmal verlängerten Frist. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr Prozessbevollmächtigter auf eine Zustimmung der Gegenseite zu einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist habe vertrauen dürfen. Auch wenn eine Zustimmung zu der beantragten Fristverlängerung angesichts der für den Beklagtenvertreter belastenden Ereignisse ethisch wünschenswert gewesen sein möge, habe hierauf kein Anspruch bestanden. Es sei nicht verständlich, aus welchem Grund sich der Prozessbevollmächtigte erst zwei Tage vor Ablauf der Notfrist um die nach dem Gesetz zwingend erforderliche Zustimmung der Gegenseite bemüht habe, zumal das persönliche Verhältnis zwischen den Prozessparteien bekanntermaßen schwer belastet sei. III. 3 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. 4 1. Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Es fehlt aber an den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung nicht unzumutbar beschwert und deren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) nicht verletzt. Die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit weder fortzubilden noch zu ergänzen ist. 5 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durfte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht darauf vertrauen, dass seinem weiteren Verlängerungsantrag stattgegeben werde. Dieses der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden schließt eine Wiedereinsetzung gemäß § 233 Satz 1 ZPO aus. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.