KORE619462023 ECLI:DE:BGH:2023:070223B3STR274.22.0 BGH 3. Strafsenat 20230207 3 StR 274/22 Beschluss vorgehend BGH, 7. Februar 2023, Az: 3 StR 274/22, Beschlussvorgehend BGH, 7. Februar 2023, Az: 3 StR 274/22, Beschlussvorgehend LG Mönchengladbach, 14. März 2022, Az: 22 KLs 29/21nachgehend BGH, 7. Februar 2023, Az: 3 StR 274/22, Beschlussnachgehend BGH, 7. Februar 2023, Az: 3 StR 274/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. März 2022 im Ausspruch über die ihn betreffende Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 25.127,52 € angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um drei Fünftel ermäßigt. Die gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zu drei Fünfteln. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in fünf Fällen sowie Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen den Angeklagten und weitere Mitangeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 57.134,08 € angeordnet und eine gesamtschuldnerische Haftung ausgesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner wirksam auf die Einziehung beschränkten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 2 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen mietete in einem Fall ein Mitangeklagter aufgrund einer gemeinsamen Bandenabrede verschiedene Baumaschinen und täuschte dabei über die Bereitschaft, sie zurückzugeben. Die Mietobjekte mit einem Wert von insgesamt 57.134,07 € wurden von einem weiteren Mitangeklagten in Empfang genommen. Später verbrachte der Angeklagte zwei gelieferte Radlader für einen Abnehmer nach Belgien. Die übrigen Maschinen wurden anderweitig fortgeschafft. 3 2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die gegen den Angeklagten angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB lediglich in Höhe von 25.127,52 €, da er nur in dieser Höhe etwas durch seine Beihilfetat erlangte. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.