BGH, Beschluss vom 07.02.2023 – 3 StR 274/22 – Schwere mittelbare Falschbeurkundung und Urkundenfälschung: Beweiskraft einer notariellen Urkunde bei Verwendung eines…
KORE619482023 ECLI:DE:BGH:2023:070223B3STR274.22.2 BGH 3. Strafsenat 20230207 3 StR 274/22 Beschluss § 52 StGB, § 267 StGB, § 271 Abs 1 StGB, § 271 Abs 3 StGB vorgehend BGH, 7. Februar 2023, Az: 3 StR 274/22, Beschlussvorgehend BGH, 7. Februar 2023, Az: 3 StR 274/22, Beschlussvorgehend LG Mönchengladbach, 14. März 2022, Az: 22 KLs 29/21nachgehend BGH, 7. Februar 2023, Az: 3 StR 274/22, Beschlussnachgehend BGH, 7. Februar 2023, Az: 3 StR 274/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Schwere mittelbare Falschbeurkundung und Urkundenfälschung: Beweiskraft einer notariellen Urkunde bei Verwendung eines Aliasnamens; Erwerb einer GmbH unter Vorlage eines gefälschten Personalausweises zur Vorbereitung von Betrugstaten 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. März 2022 wird
1 Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in acht Fällen unter Freispruch im Übrigen, Auflösung einer anderweitigen Gesamtstrafe und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten I. hat es wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in acht Fällen und Urkundenfälschung in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Angeklagten erheben mit ihren Revisionen die Sachrüge, der Angeklagte I. beanstandet zudem die Verletzung formellen Rechts. Die Rechtsmittel führen zu einer Teileinstellung des Verfahrens in Bezug auf eine Tat und einer entsprechenden Änderung der Schuldsprüche, haben darüber hinaus aber keinen Erfolg.
2 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit die Angeklagten im Fall II. 1. 6.) Fallakte 5 - jeweils wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges - verurteilt worden sind.
3 2. Der Wegfall der Tat führt zu einer entsprechenden Änderung der Schuldsprüche und entzieht den insofern verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten die Grundlage. Diese entfallen. Die Gesamtfreiheitsstrafen bleiben davon unberührt, weil angesichts der jeweils verbleibenden acht Einzelstrafen auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne die fortfallenden Strafen geringere Gesamtstrafen festgesetzt hätte.
4 3. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen, wie vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften dargelegt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht. Näherer Ausführungen bedarf allein der den Angeklagten I. betreffende Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung.
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9 Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es darauf an, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern. Eine Beschränkung auf eine unmittelbar durch das Urkundsdelikt herbeigeführte Bereicherung ergibt sich daraus nicht. Vielmehr kommen auch mittelbare Vorteile in Betracht (vgl. - zur „gewinnsüchtigen Urkundenfälschung“ - bereits RG, Urteil vom 5. Juli 1928 - III 430/28, RGSt 62, 218, 220 f.; SSW-StGB/Wittig, 5. Aufl., § 271 Rn. 32; aA SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 271 Rn. 33). Somit reicht es aus, dass die Tat als Mittel zur Erlangung des Vermögensvorteils dienen soll. Dies ist der Fall, wenn sie im Bewusstsein des Täters mit einem erstrebten Vermögensvorteil im Zusammenhang steht (s.
BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - 1 StR 698/86, BGHSt 34, 299, 303; vgl. auch NK-StGB/Puppe/Schumann, 5. Aufl., § 271 Rn. 62). Motiv für die an § 203 Abs. 6 StGB angelehnte Qualifikation ist die höhere Verwerflichkeit der mittelbaren Falschbeurkundung zu wirtschaftlichen Zwecken (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1993 - 5 StR 303/93, NStZ 1993, 538, 539; BT-Drucks. 13/8587 S. 39). Für diese ist nicht entscheidend, ob dazu nach Vorstellung des Täters noch weitere Zwischenschritte - wie etwa der Einsatz der Urkunde bei einer anderen Straftat - erforderlich sind. Es stellt sogar gewissermaßen den Regelfall des Qualifikationsmerkmals dar, dass die Vermögenslage gerade mit Hilfe und unter Benutzung der falschen Beurkundung günstiger gestaltet werden soll (s.
BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - 1 StR 698/86, BGHSt 34, 299, 302 f.).
Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE619482023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public