Nr. 3309 VV RVG zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Beschluss des Landgerichts Kiel vom
Nr. 3309 VV RVG für das Verfahren erster Instanz und eine 0,5-Verfahrensgebühr
Nr. 3500 VV RVG für das Verfahren der sofortigen Beschwerde nebst Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer festgesetzt. 3 Auf den Antrag des Gläubigers vom
einem Streitwert von 800.000 € auf. Die sofortige Beschwerde wies das Beschwerdegericht auf Kosten der Schuldnerin
einem Streitwert von 20.000 € zurück. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Oktober 2018 setzte das Landgericht zugunsten des Gläubigers antragsgemäß eine 0,3-Verfahrensgebühr
Nr. 3309 VV RVG (aus einem Streitwert von 800.000 €) und eine 0,5-Verfahrensgebühr
Nr. 3500 VV RVG (aus einem Streitwert von 20.000 €) nebst Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer fest. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. 4 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Festsetzung der Verfahrensgebühren für beide Instanzen des Zwangsmittelverfahrens stehe nicht entgegen, dass im Rahmen der vorangegangenen Zwangsgeldfestsetzungen bereits dreimal entsprechende Gebühren zugunsten des Gläubigers festgesetzt worden seien. Die Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG stelle klar, dass Beschwerde- und Erinnerungsverfahren grundsätzlich eine besondere Angelegenheit bildeten. Hinsichtlich des Verfahrens in erster Instanz sei
1 Nr. 13 RVG auch die wiederholte Beantragung von Zwangsmitteln zur Erwirkung derselben nicht vertretbaren Handlung jeweils eine besondere Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom
1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings verlangt der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 108, 341, 349 [juris Rn. 25]), dass sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lässt. Das ist der Fall, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrunds regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu sehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 5). So verhält es sich hier. 8 b) Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es die Auslegung von § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG für klärungsbedürftig hält. Damit hat es die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung über die zur Festsetzung angemeldete 0,3-Verfahrensgebühr
Nr. 3309 VV RVG für die erste Instanz beschränkt. Die Verpflichtung der Schuldnerin, für das Verfahren der sofortigen Beschwerde die 0,5-Verfahrensgebühr
Nr. 3500 VV RVG zu begleichen, folgt
dem Beschwerdegericht aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG und stellt einen von der Zulassungsfrage unabhängigen Teil des im Kostenfestsetzungsverfahren zu beurteilenden Streitstoffs dar. 9 c) Diese Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wirksam. Die Zulassung kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. BGH, NJW 2011, 2371 Rn. 7 mwN). Das unterliegt hinsichtlich der hier zur Erstattung angemeldeten Kostenposition keinem Zweifel. 10 2. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache auch Erfolg. Dem Gläubiger steht entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts für den wiederholten Zwangsmittelantrag keine 0,3-Verfahrensgebühr
Nr. 3309 VV RVG zu. 11 a) Die Höhe der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG
dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gemäß Nr. 3309 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr für die Zwangsvollstreckung 0,3. Diese Gebühr entgilt
1 RVG grundsätzlich die gesamte anwaltliche Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Dieser Vorschrift gehen allerdings die als besondere Angelegenheit geregelten Fälle des § 18 RVG als Sonderregelung vor (vgl. Toussaint in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl., § 15 RVG Rn. 6).
1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit dar. Die weiteren Nummern behandeln besondere Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 18 Rn. 4).
1 Nr. 13 RVG stellt das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 ZPO) eine besondere Angelegenheit dar. 12 b) Die Frage, ob die wiederholte Beantragung von Zwangsmitteln zur Erwirkung derselben nicht vertretbaren Handlung jeweils eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG darstellt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und im Schrifttum umstritten. 13 aa)
der überwiegenden Meinung löst ein wiederholter Zwangsmittelantrag keine neue Gebühr
Nr. 3309 VV RVG aus (vgl. LG Mannheim, NJOZ 2008, 1462; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG,
ZPO vorgehende Gläubiger begehre dagegen mit jedem Zwangsmittelantrag die Erfüllung seines gleichbleibenden Vollstreckungsziels (vgl. LG Mannheim, NJOZ 2008, 1462, 1464 f. [juris Rn. 21 f.]). 14
1 Nr. 13 RVG zur Erzwingung einer bestimmten Handlung dar. 16 aa) Mit Recht bezieht sich diese Meinung auf den Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG, der dafür spricht, das gesamte Verfahren der Vollstreckung
ZPO als Einheit zu sehen, das pauschal alle Tätigkeiten abdeckt, einschließlich der mehrfachen Erwirkung der Verurteilung zu Zwangsgeld oder Zwangshaft (vgl. Göttlich/Mümmler aaO Z 2.14). Im Gegensatz zur Vollstreckung
1 Nr. 14 RVG geregelt ist und für die "jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld" als besondere Angelegenheit ausgestaltet ist, bildet
dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG "das Verfahren" zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel
LG Mannheim, NJOZ 2008, 1462, 1464 [juris Rn. 21]). 17 bb) Diese Meinung wird gestützt von der historischen Auslegung. 18
O gehörte die Erwirkung der einer Verurteilung vorausgehenden Strafandrohung zur Instanz der Hauptsache; nur dem Rechtsanwalt, der diese Instanz nicht geführt hatte, stand eine Gebühr zu. Für die Vollstreckung
O, dass bei Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Geldstrafe oder Haft das gesamte Verfahren eine Instanz bildete. 19
ZPO einerseits und
ZPO andererseits setzte sich in umgekehrter Reihenfolge in den Regelungen des § 58 Abs. 3 Nr. 8 und 9 BRAGO in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung und jetzt des § 18 Abs. 1 Nr. 13 und 14 RVG fort. Auch wenn anders als in § 34 RAGebO in den neuen Vorschriften nicht mehr vom "gesamten Verfahren" die Rede ist, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass damit eine inhaltliche Änderung einhergehen sollte (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften BT-Drucks. II/2545, S. 248 [zu § 57 BRAGO]). 20
ZPO erforderlich wurde, im Gegensatz zur Vollstreckung
ZPO diese hinsichtlich der Anwaltsgebühren mit dem ersten Zwangsmittelantrag eine einzige Angelegenheit ("Instanz") darstellte; der Anwalt oder die Anwältin erhielt also nur einmal eine Gebühr (vgl. Busch/Krieg, RAGebO,
trag, 1953], § 34 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach, Kostengesetze, 13. Aufl. [1956], § 34 Rn. 1 mit dem Vermerk "allg. M."). Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass nur der Zwang zu einer (einzigen) bestimmten Handlung, wenn auch durch verschiedene Zwangsmaßregeln, in Frage stehe (vgl. Friedlaender/Friedlaender aaO § 34 Rn. 2). 21 cc) Die Anknüpfung an "das Verfahren" in § 18 Abs. 1 Nr. 13 einerseits und "jede Verurteilung" in § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG andererseits ist im Regelfall auch sachlich gerechtfertigt. Sie beruht auf den Unterschieden zwischen der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung einer nicht vertretbaren Handlung
ZPO und der Unterlassungsvollstreckung
ZPO begehrt der Gläubiger mit jedem Zwangsmittelantrag die Erfüllung derselben Verpflichtung des Schuldners (vgl. Hansens, RVGreport 2008, 23, 24). Das einheitliche Vollstreckungsziel - hier: die Auskunftserteilung - bleibt dasselbe, so dass sich die Zwangsmittelanträge auch
ihrem konkreten Zweck im Gesamtzusammenhang der Zwangsvollstreckung nicht unterscheiden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
ZPO macht der Gläubiger dagegen neue Verstöße gegen das Unterlassungsgebot in der Zwangsvollstreckung geltend, die er jeweils darzulegen hat. Das Vollstreckungsziel stellt sich dabei nur dem Anschein
als gleichbleibend dar, erscheint aber bei jedem Verstoß in einem neuen Gewand. Die Ordnungsmittelanträge richten sich jeweils gegen einen spezifischen Verstoß. Sie haben damit jeweils eine andere Zielrichtung, so dass sich ein neuer Antrag auch nicht als Fortsetzung des vorhergehenden Antrags mit demselben Ziel der Befriedigung darstellt (vgl. dazu BGH, WM 2019, 33 Rn. 11). Zudem ist das Vollstreckungsziel der Unterlassung
der Beendigung eines Verstoßes bis zum nächsten Verstoß tatsächlich und vollumfänglich erreicht. Damit ist die Vollstreckungsmaßnahme - wenn auch gegebenenfalls nur vorläufig - abgeschlossen. 24
1 Nr. 13 und 14 RVG zwischen der Vollstreckung
ZPO einerseits und der Unterlassungsvollstreckung
Dadurch kann zwar die sachliche Rechtfertigung der Regelung in § 18 Abs. 3 Nr. 13 RVG im Einzelfall in Frage gestellt werden. Insoweit wäre es aber Aufgabe des Gesetzgebers, diese Unterscheidung zu überdenken. Einer Angleichung der gebührenrechtlichen Behandlung der beiden Vollstreckungsarten im Wege der Auslegung stehen der Wortlaut und die Gesetzeshistorie entgegen. 25 IV. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). 26 Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben, soweit die sofortige Beschwerde der Schuldnerin auch hinsichtlich der zugunsten des Gläubigers festgesetzten 0,3-Verfahrensgebühr
Nr. 3309 VV RVG für das Verfahren erster Instanz zurückgewiesen worden ist. Der wiederholte Zwangsmittelantrag vom
Nr. 3500 VV RVG steht die Bindung an den Antrag gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Der Gläubiger hat in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.