KORE619502023 ECLI:DE:BGH:2023:090223U3STR440.22.0 BGH 3. Strafsenat 20230209 3 StR 440/22 Urteil § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG, § 31 S 1 Nr 1 BtMG, § 26 StGB, § 46 Abs 1 S 1 StGB, § 53 StGB vorgehend LG Koblenz, 9. August 2022, Az: 6 KLs 2090 Js 4306/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafmilderung bei Kettenanstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln: Notwendiger Zusammenhang zwischen aufgedeckten und abgeurteilten Taten bei Aufklärungshilfe 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. August 2022 im Strafausspruch aufgehoben, jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten mit Ausnahme der die Aufklärungshilfe betreffenden; diese werden aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. I. 2 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen veranlasste der Angeklagte einen Drogenverkäufer dazu, ihm zwei Kilogramm Marihuana auf Kommissionsbasis aus den Niederlanden nach L. liefern zu lassen, wo der Angeklagte einen Teil der Betäubungsmittel gewinnbringend verkaufte. Den Erlös übergab er dem Verkäufer eine Woche später bei einem erneuten Treffen, anlässlich dessen er zugleich eine weitere Lieferung bestellte. Vereinbarungsgemäß ließ der Verkäufer kurz darauf etwa 1,5 Kilogramm Amphetamin und 50 Gramm Kokain aus den Niederlanden nach L. verbringen. Nach Übernahme dieser Drogen wurde der Angeklagte festgenommen. Bei seiner polizeilichen Vernehmung benannte er mehrere Personen, die in L. „mit Betäubungsmitteln handeln würden“. Diese waren ihm auch aufgrund seines eigenen Betäubungsmittelhandels bekannt. Infolge der Aussage leiteten die Behörden mehrere Ermittlungsverfahren ein. Gegen eine Person wurde Anklage unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erhoben. 3 2. Das Landgericht hat das Geschehen als zwei Fälle der (Ketten-)Anstiftung zur Einfuhr gewertet, jeweils begangen in Tateinheit mit Handeltreiben und bezogen auf Betäubungsmittel in nicht geringer Menge. Ferner hat es die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG bejaht. Seine Würdigung, dass die offenbarten mit den abgeurteilten Taten in Zusammenhang gestanden hätten, hat es damit begründet, dass der Angeklagte die mitgeteilten Kenntnisse durch die eigene Einfuhr- und Handelstätigkeit erlangt habe. Unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrunds des § 31 BtMG hat die Strafkammer beide Taten als minder schwere Fälle gewürdigt und jeweils den Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zur Anwendung gebracht. II. 4 1. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist wirksam. Dieser kann losgelöst vom Schuldspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Das gilt unabhängig davon, ob die konkurrenzrechtliche Bewertung des Geschehens durch das Landgericht als zwei in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB verwirklichte Taten rechtlich zutrifft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 4 StR 213/20, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Konkurrenzen 2 Rn. 6 f. mwN). Wird die Nachprüfung des Schuldspruchs von keiner Seite begehrt, ist das Revisionsgericht an die konkurrenzrechtliche Würdigung des Tatgeschehens durch die Vorinstanz gebunden (BGH, Urteile vom 14. Mai 1996 - 1 StR 149/96, juris Rn. 4; vom 28. März 2018 - 2 StR 176/17, juris Rn. 20; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NZWiSt 2022, 371 Rn. 14; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 318 Rn. 17a). 5 2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Annahme einer Aufklärungshilfe nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG durchgreifenden Bedenken begegnet. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.