KORE619572020 ECLI:DE:BGH:2020:180220BXIZB11.19.0 BGH 11. Zivilsenat 20200218 XI ZB 11/19 Beschluss § 345 ZPO, § 514 Abs 2 S 1 ZPO vorgehend OLG Köln, 11. April 2019, Az: I-4 U 71/18vorgehend LG Köln, 24. April 2018, Az: 21 O 76/17nachgehend BGH, 14. Juli 2020, Az: XI ZB 11/19, Beschlussnachgehend BGH, 29. September 2020, Az: XI ZB 11/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil: Überprüfung der Fehlerhaftigkeit des ersten Versäumnisurteils Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 190.000 €. I. 1 Der Kläger begehrt von der beklagten Sparkasse die Löschung von Grundschulden in Höhe von insgesamt 190.000 € Zug um Zug gegen Ausgleich wechselseitiger Verbindlichkeiten der Parteien aus der Rückabwicklung eines am 24. September/1. Oktober 2007 geschlossenen Darlehensvertrags über 170.000 €, da er mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 6. Juni 2016 seine auf Abschluss dieses Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen habe. 2 Der Kläger hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 21. November 2017 weder diesen schriftsätzlich angekündigten Klageantrag gestellt noch den Zwischenfeststellungsantrag aus einem an diesem Tag bei dem Landgericht eingegangenen und der Beklagten im Termin übergebenen Schriftsatz, sondern lediglich Vertagung des Rechtsstreits beantragt. Nach entsprechendem Antrag der Beklagten hat das Landgericht die Klage durch Versäumnisurteil vom 12. Dezember 2017 abgewiesen. 3 In dem auf seinen rechtzeitigen Einspruch hin anberaumten Termin vom 6. März 2018 hat der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben, und einen modifizierten Antrag zur Zwischenfeststellungsklage gestellt. Den mit der Klage angekündigten, auf Löschung der Grundschulden gerichteten Antrag hat der Kläger trotz eines Hinweises des Landgerichts, es könne bei entsprechendem Antrag der Gegenseite ein zweites Versäumnisurteil ergehen, wiederum nicht gestellt. Das Landgericht hat im Urteil vom 24. April 2018 hinsichtlich der Zwischenfeststellungsklage das Versäumnisurteil vom 12. Dezember 2017 aufrechterhalten und im Übrigen den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil verworfen. 4 Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der dieser die Aufhebung des Versäumnisurteils beantragt und den Feststellungsantrag im Wesentlichen wortgleich wiederholt hat, hat das Berufungsgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen, soweit die Verwerfung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 12. Dezember 2017 angegriffen worden ist, und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung der Verwerfung der Berufung hat es ausgeführt, das angefochtene Urteil des Landgerichts stelle entgegen der Ansicht des Klägers nach dem Rechtsfolgenausspruch, nach der im Tatbestand dokumentierten Antragstellung, aufgrund der Prozessgeschichte sowie nach den Entscheidungsgründen ein zweites Versäumnisurteil dar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil zu verwerfen, wenn die Partei, die den Einspruch eingelegt habe, in dem auf den Einspruch bestimmten Termin nicht verhandele. Es bedürfe auch keiner Vorwegentscheidung über die Zwischenfeststellungsklage, wenn - wie hier - über beide Klageanträge gleichzeitig entschieden werde. 5 Gegen die Verwerfung der Berufung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde. II. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. 7 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erforderlich. Der Beschluss des Berufungsgerichts steht vielmehr in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verletzt weder den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 8
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