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BGH III ZR 113/20

KORE619572023 ECLI:DE:BGH:2023:090223UIIIZR113.20.0 BGH 3. Zivilsenat 20230209 III ZR 113/20 Urteil vorgehend OLG Düsseldorf, 4. Mai 2020, Az: I-9 U 24/19vorgehend LG Düsseldorf, 24. Januar 2019, Az:

§ 264aAbs. 1 Nr. 1 St

GB. Dass die Beklagten im Prospekt vorsätzlich unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder vorsätzlich nachteilige Tatsachen verschwiegen hätten, sei nicht festzustellen. 19 Es fehle bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal einer Unrichtigkeit der Angabe. Eine einen Bilanzposten betreffende Angabe dürfe nur dann als objektiv unrichtig im Sinne des § 264a StGB gewertet werden, wenn die Unrichtigkeit nach fachmännischem Urteil eindeutig sei, eine gegenteilige Auffassung also schlechterdings nicht mehr vertretbar erscheine. Schon dies sei vorliegend nicht festzustellen. Die gewinnbringende Vermarktung von Immobilien im Rahmen der Platzierung von Immobilienfonds sei über lange Zeit ein gut laufendes Konzept gewesen, wie der für Kapitalanlagesachen spezialzuständige Senat aus eigener Anschauung wisse. Die Folgen der Finanzkrise von 2008 für dieses Geschäftsmodell seien von vielen Marktakteuren unterschätzt worden. Die rechtlich gebotenen Risikohinweise in den Prospekten gestatteten dabei nicht den Rückschluss, dass diese Risiken von fachkundiger Seite tatsächlich als so gewichtig betrachtet worden seien, dass eine Teilwertberichtigung zwingend erforderlich gewesen wäre. Dass ein Absehen von einer solchen Wertberichtigung bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung schlechterdings nicht mehr vertretbar gewesen sei, stehe nicht fest. 20 Es fehle aber auch am subjektiven Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs. Ein auf unrichtige vorteilhafte Angaben bezogener Vorsatz der Beklagten sei nicht festzustellen. Insbesondere könne das Vertrauen auf das Testat eines Wirtschaftsprüfers der Annahme vorsätzlichen Handelns entgegenstehen. Vorliegend seien die Jahresabschlüsse 2008 und 2009 ohne Vornahme einer Teilwertabschreibung auf die dort eingestellten Kaufpreisforderungen testiert worden. Vor diesem Hintergrund hätten die Beklagten, die selbst keine Bilanzbuchhalter seien, das Absehen von einer Teilwertabschreibung jedenfalls für vertretbar halten können. Für ein kollusives Zusammenwirken der Wirtschaftsprüfer mit den Beklagten zur bewussten Erstellung fehlerhafter Jahresabschlüsse sei demgegenüber nichts ersichtlich. II. 21 Diese Erwägungen halten der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB und/oder nach § 823 Abs.

§ 264aAbs. 1 Nr. 1 St

GB nicht verneint werden. 22 1. In Kapitalanlagefällen kann der Tatbestand des § 826 BGB dadurch verwirklicht werden, dass ein Prospektverantwortlicher Anlageinteressenten mittels eines fehlerhaften oder unvollständigen Prospekts zum Abschluss eines Vertrages veranlasst, den sie sonst nicht geschlossen hätten (stRspr, zB BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 12 mwN). Erforderlich ist allerdings, dass das Verhalten des Prospektverantwortlichen als sittenwidrig zu werten ist und er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Beides ist getrennt festzustellen (BGH aaO). 23

  1. a)Für die Annahme der Sittenwidrigkeit genügt die Verwendung eines objektiv unrichtigen Prospekts regelmäßig noch nicht (BGH aaO Rn. 21). Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit hinzutreten; besondere Umstände müssen das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH aaO Rn. 16 mwN). Das Vorstandsmitglied einer Kapitalgesellschaft kann eine darauf angelegte bewusste Täuschung etwa durch Aufstellung und Veröffentlichung eines (grob) fehlerhaften Jahresabschlusses oder Zwischenabschlusses begehen, und zwar unabhängig davon, ob der Abschluss später Bestandteil eines Wertpapierprospekts geworden ist oder noch werden soll. 24
  2. b)Der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt beziehungsweise vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH aaO Rn. 25 mwN). 25 2. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend zunächst entscheidend, ob und gegebenenfalls in welchen Punkten der Jahresabschluss der WGF AG für das Geschäftsjahr 2008 vom 6. März 2009 und der ungeprüfte Abschluss für das Geschäftsjahr 2009 objektive Fehler enthalten, das heißt in welchem Umfang die Ansprüche gegen die Erwerberkommanditgesellschaften werthaltig waren, wobei das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Forderungen zu aktivieren waren, weil die Gefahr auf die Käufer übergegangen und der Gewinn damit realisiert war (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2022 - III ZR 194/19, WM 2022, 372 Rn. 18 f mwN). 26
  3. a)Nach welchen Grundsätzen die Bewertung von Geldforderungen in der Handelsbilanz vorzunehmen ist, hat der Senat im vorbezeichneten Urteil dargelegt (aaO Rn. 20 ff). Ist eine Forderung risikobehaftet, ist dem durch eine Abschreibung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1, § 253 Abs. 4 HGB Rechnung zu tragen (Senat aaO Rn. 23 mwN). Diese sogenannten zweifelhaften Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen (Senat aaO mwN). Dies ist der Wert, mit dem sie wahrscheinlich realisiert werden können, wobei grundsätzlich eine Einzelbewertung vorzunehmen ist. Ein (wegen Ausfallrisikos) unter ihrem Nennbetrag liegender Wert von Geldforderungen kann im Allgemeinen nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Dabei kommt dem Ermessen des Kaufmanns besondere Bedeutung zu. Maßgebend ist, ob ein vorsichtig bewertender Kaufmann nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalls die Annahme eines (teilweisen) Forderungsausfalls herleiten darf und muss. Die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungswilligkeit eines Schuldners sind dabei individuell nach dessen Verhältnissen zu ermitteln. Allerdings muss die Schätzung eine objektive Grundlage in den am Abschlussstichtag gegebenen Verhältnissen finden. Schätzungen, die auf bloßen pessimistischen Prognosen zur zukünftigen Entwicklung beruhen, sind unbeachtlich (Senat aaO mwN). 27 In zeitlicher Hinsicht sind bei der Bewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 HGB alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Abschlusses bekanntgeworden sind (sogenannte wertaufhellende Tatsachen). Der zu berücksichtigende Umstand selbst muss jedoch bereits zum Abschlussstichtag vorgelegen haben; wertbegründende oder wertbeeinflussende Tatsachen, die erst nach dem Abschlussstichtag entstanden sind, müssen dagegen unberücksichtigt bleiben (Senat aaO Rn. 24 mwN). 28
  4. b)Die Beurteilung, ob zu den maßgeblichen Zeitpunkten Umstände vorlagen, die die Abschreibung einer Forderung vonnöten machten, und in welchem Umfang diese gegebenenfalls vorzunehmen war, erfordert demgemäß eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände, die zumeist besonderen kaufmännischen und bilanztechnischen Sachverstand voraussetzt. Deshalb ist im Zivilprozess in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung geboten, es sei denn, das Gericht verfügt ausnahmsweise selbst über die notwendige besondere Sachkunde und weist die Parteien zuvor hierauf hin (Senat aaO Rn. 25 mwN). 29 Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass die (Einzel-)Bewertung der hier in Rede stehenden Kaufpreisforderungen zu den maßgeblichen Stichtagen keine besondere Sachkunde erforderte. Das Berufungsgericht hat aber weder ein Gutachten über die Werthaltigkeit der Kaufpreisforderungen gegen die Erwerberkommanditgesellschaften eingeholt, noch hinreichend dargetan, über die erforderliche Sachkunde zu verfügen; der im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs des Klägers gemäß § 823 Abs.

§ 264aAbs. 1 Nr. 1 St

GB gegebene Hinweis des Berufungssenats, aufgrund seiner Spezialzuständigkeit für Kapitalanlagesachen und der jahrelangen Befassung mit einschlägigen Fällen zu wissen, dass die Auswirkungen der Finanzkrise, in welche hier die Platzierungsbemühungen gefallen waren, auf Immobilienfonds auch in Fachkreisen unterschätzt worden waren, genügt insoweit nicht. Denn jedenfalls hat die Vorinstanz nicht die erforderlichen Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen der Erwerberkommanditgesellschaften (siehe oben Buchst.

  1. a)getroffen und überdies nicht dargetan, über die notwendige Sachkunde zu verfügen. Dementsprechend rügt es der Kläger mit Recht als verfahrensfehlerhaft, dass die Vorinstanz seinem Vortrag, die Forderungen gegen die drei Fondsgesellschaften seien zum 31. Dezember 2008 (Bilanzstichtag) zwar formal entstanden, wegen der völligen Mittellosigkeit der Gesellschaften jedoch nichts wert gewesen (Schriftsatz vom 28. Februar 2018, Seite 99 [GA I 218]), die WGF AG habe die Immobilien an die geschlossenen Fonds zu "Mondpreisen" verkauft (Schriftsatz vom 28. Februar 2018, Seite 105 f [GA I 224 f] mit Beweisantritt "Gutachten eines von der Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen"), die Verkäufe an die drei Fondsgesellschaften seien zur Vermeidung einer Insolvenz dringend nötig gewesen; ohne die "Scheingewinne" aus dem Weiterverkauf der sechs Immobilien hätte die laufende Kostenunterdeckung zu einem erheblichen Verlustausweis und damit zu einer Insolvenzantragspflicht geführt (Schriftsatz vom 28. Februar 2018, Seite 60 f [GA I 179 f] mit Beweisantritt "Sachverständigengutachten"), nicht nachgegangen ist und das von ihm dazu beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat. Sollte sich der Vortrag des Klägers als richtig erweisen, ist der Auffassung des Berufungsgerichts, die Risikohinweise im Prospekt seien ausreichend gewesen, die Grundlage entzogen. 30
  2. c)Da hiernach bislang prozessordnungsgemäß getroffene Feststellungen dazu fehlen, wie die Forderungen zu bewerten waren, kann derzeit nicht beurteilt werden, ob den Beklagten ein Sittenverstoß bei der Darstellung der Lage der WGF AG und der mit den Kaufverträgen vom 28. Oktober 2008 verbundenen Risiken zur Last fällt und ob der für eine Haftung nach § 826 BGB außerdem erforderliche Vorsatz bei ihnen vorhanden war oder nicht. 31 3. Ein Anspruch des Klägers nach § 823 Abs.

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GB kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach derzeitigem Sach- und Streitstand ebenfalls nicht verneint werden. Bezüglich des vom Berufungsgericht bereits als nicht erfüllt angesehenen objektiven Tatbestandes des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB fehlt es aus den vorstehenden Gründen gleichfalls an den erforderlichen Feststellungen zur Frage der Werthaltigkeit der Kaufpreisforderungen gegen die Erwerberkommanditgesellschaften. 32 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aufgrund seiner zur Haftung nach § 823 Abs.

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GB angestellten, jedoch potentiell auch für einen Anspruch gemäß § 826 BGB erheblichen (Hilfs-)Erwägung als richtig dar (§ 561 ZPO), der erforderliche Vorsatz der Beklagten sei nicht feststellbar, weil die Wirtschaftsprüfer die Jahresabschlüsse 2008 und 2009 ohne Vornahme von Teilwertabschreibungen auf die Kaufpreisforderungen testiert hätten. 33 Stehen, wie hier, Unrichtigkeiten und Rechtsverstöße in Rede, die sich auf die Darstellung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Kapitalgesellschaft wesentlich auswirken, kann die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks (§ 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 HGB) durch einen Abschlussprüfer (§ 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB) - von Ausnahmefällen, etwa wenn dem Jahresabschluss die Unrichtigkeit "auf der Stirn geschrieben steht", abgesehen - zwar dazu führen, bei einem Vorstandsmitglied der Kapitalgesellschaft einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum anzunehmen. Das gilt aber nur für das - redliche - Vorstandsmitglied, das "alle Aufklärungen und Nachweise …, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind" (§ 320 Abs. 2 Satz 1 HGB), erteilt respektive durch nachgeordnete Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte erteilen lässt (Senat, Urteil vom

  1. Mai 2022 - III ZR 131/20, zur Veröffentlichung in BGHZ 233, 279 bestimmt, WM 2022, 1267 Rn. 30). Die für einen solchen Irrtum - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - darlegungspflichtigen (vgl. Senat aaO Rn. 31) Beklagten haben indes bislang nicht hinreichend dargetan, dass sie den Abschlussprüfern - und beratend herangezogenen Rechtsanwälten, bezüglich derer keine geringeren Anforderungen gelten - alle erforderlichen Informationen gegeben hatten, die für eine sorgfältige Prüfung der Werthaltigkeit der Kaufpreisforderungen gegen die Erwerberkommanditgesellschaften erforderlich waren (vgl. Senat aaO). Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts lässt insoweit hinreichend tragfähige Feststellungen vermissen. Da die Vorinstanz den Vortrag der Beklagten zur Information der Abschlussprüfer und beratend hinzugezogener Rechtsanwälte - anders als der Senat - als ausreichend angesehen hat, muss den Beklagten, sollte es darauf ankommen, noch Gelegenheit gegeben werden, hierzu ergänzend vorzutragen (vgl. Senat, Urteil vom
  2. Mai 2022 - III ZR 135/20, WM 2022, 1273 Rn. 40; BGH, Urteile vom
  3. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 38 und vom
  4. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, GmbHR 2022, 354 Rn. 18). III. 34 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, muss sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird im neuen Verfahren auch Gelegenheit haben, sollte es noch darauf ankommen, sich mit den übrigen Rügen der Revision und den Gegenrügen der Revisionserwiderung zu befassen, auf die einzugehen der Senat derzeit keine Veranlassung hat. Dies betrifft insbesondere die Rüge betreffend die vom Kläger geltend gemachte Pflicht der Beklagten, das Publikum über den Rücktritt der WGF AG von den Kaufverträgen mit den Erwerberkommanditgesellschaften am
  5. Oktober 2010 zu informieren. Herrmann Reiter Kessen Herr Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE619572023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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