R 561/18, juris Rn. 20; vom
GB) im zweiten Rechtsgang zu befinden sein. Betäubungsmitteln und Cannabis kommt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ein wirtschaftlicher Wert ungeachtet dessen zu, dass der Umgang mit ihnen strafbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 152/23, NStZ-RR 2023, 310; Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 37/15,
6). Der Einziehung des Wertes dieses Tatlohnes für das Handeltreiben mit Cannabis nach § 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB steht nicht entgegen, dass sich der Angeklagte in Bezug auf die nämlichen 250 Gramm Marihuana wegen Erwerbs von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a KCanG strafbar gemacht hat und das Marihuana insofern zugleich Tatobjekt (§ 74 Abs. 2 StGB) dieser Erwerbstat war. Denn die Voraussetzungen einer Einziehung sind für jeden (gegebenenfalls tateinheitlich) verwirklichten Straftatbestand gesondert zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2024 - 3 StR 163/23, juris Rn. 22; Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 152/23, NStZ-RR 2023, 310; Urteile vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 28; vom 23. Juli 2015 - 3 StR 37/15,
BGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich imUrlaub und istdeshalb gehindert zuunterschreiben. Paul Berg Paul Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE619582024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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