KORE619602023 ECLI:DE:BGH:2023:150223BVIIZR13.22.0 BGH
- Zivilsenat 20230215 VII ZR 13/22 Beschluss § 634 Nr 2 BGB, § 637 Abs 3 BGB, § 9a Abs 2 WoEigG vorgehend OLG München,
- Dezember 2021, Az: 9 U 3706/21 Bauvorgehend LG München I,
- April 2021, Az: 24 O 13354/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Prozessführungsbefugnis einer WEG für werkvertragliche Gewährleistungsansprüche Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
- Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten; diese trägt die Streithelferin selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 27.370 € 1 Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob ein vor dem
- Dezember 2020 ergangener Vergemeinschaftungsbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich werkvertraglicher Ansprüche eines Erwerbers, die auf die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichtet sind, durch das In-Kraft-Treten von § 9a Abs. 2 WEG seine Wirksamkeit verloren hat, liegt nicht mehr vor. Der Bundesgerichtshof hat die genannte Frage im Urteil vom
- November 2022 - V ZR 213/21 Rn. 18 ff., Rn. 24 ff., Rn. 30 ff., NJW 2023, 217 in dem Sinne beantwortet, dass die Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich aus einem vor dem
- Dezember 2020 erlassenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergibt, auch nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft in § 9a Abs. 2 WEG fortbesteht. Das gilt sowohl, wenn ein entsprechender Anspruch des Erwerbers auf eine kaufvertragliche Nachbesserungspflicht gestützt wird, als auch, wenn - wie hier - ein werkvertraglicher Anspruch auf Kostenvorschuss (§ 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB) in Rede steht. 2 Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der nunmehr ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom
- November 2022 - V ZR 213/21, NJW 2023, 217). 3 Eine Revision der Beklagten hätte auch im Übrigen in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2,
- Halbsatz ZPO). Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE619602023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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