KORE619612019 ECLI:DE:BGH:2018:271118B2STR254.18.0 BGH 2. Strafsenat 20181127 2 StR 254/18 Beschluss § 239a Abs 1 Alt 2 StGB, § 249 Abs 1 StGB, § 250 Abs 1 Nr 1b StGB vorgehend LG Aachen, 31. Januar 2018, Az: 63 KLs 50/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Schuldspruch bei einer gewaltsam erzwungenen Preisgabe eines Verstecks 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. Januar 2018, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es fünf Monate für bereits vollstreckt erklärt hat. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Im Frühjahr 2014 wurden in D. mehrere professionell geführte Cannabisplantagen aufgedeckt und deren mutmaßliche Betreiber, darunter der Zeuge V. , in Untersuchungshaft, genommen. Kurz darauf wandte sich ein Mittelsmann des V. telefonisch an den Mitangeklagten Y. und äußerte den Verdacht, noch vor der Räumung seiner Plantage habe sich der Nebenkläger deren technische Ausrüstung angeeignet und betreibe damit nun selbst eine Plantage. Der Mittelsmann fragte Y. , ob er jemanden kenne, der den Nebenkläger dazu bringen könne, den Ort seiner Plantage zu verraten. Y. warb dafür den Mitangeklagten S. P. an. Da Y. nicht vor Ort sein konnte, übernahm der Angeklagte K. , dem eine Gewinnbeteiligung an der Plantage in Aussicht gestellt worden war, die Aufgabe, sich in der Nähe des Wohnortes des Nebenklägers mit P. zu treffen und ihm weitere Instruktionen zu geben. Am Tattag trafen sich K. und S. P. , der seinen Bruder F. als Verstärkung mitgebracht hatte, auf einem Parkplatz nahe dem Wohnhaus des Nebenklägers. Alle waren sich darüber im Klaren, dass es darum ging, vom Nebenkläger die Nennung des Standorts der Plantage durch Drohung oder Gewalt zu erzwingen. Die einzelnen Zwangsmittel wurden nicht besprochen, sondern den vor Ort agierenden Tätern überlassen. Außerdem sollte der Nebenkläger bis zum „Leerräumen“ der Plantage über mehrere Stunden festgehalten werden. Der Angeklagte K. nannte den Brüdern P. den Namen und die Adresse des Nebenklägers. Die Angeklagten P. begaben sich zum Wohnhaus des Nebenklägers und klingelten. Als der Nebenkläger die Wohnungstür öffnete, drängten sie ihn in die Wohnung, klebten ihm den Mund mit Klebeband zu, fesselten ihn und fragten ihn nach dem Ort der Plantage. Als der Nebenkläger angab, nichts von einer Plantage zu wissen, schlugen sie mehrfach auf ihr Opfer ein. S. P. informierte daraufhin den Angeklagten K. telefonisch, dass der Nebenkläger nichts wisse. Als K. entgegnete, dass dies nicht sein könne, äußerte P. , dass er dann anders agieren müsse. Nachdem auch weitere Schläge nicht die erhoffte Wirkung gezeigt hatten, nahm F. P. eine im Raum befindliche Schere, hielt sie dem Nebenkläger vor und drohte ihm damit, seine Finger einzeln abzuschneiden. Der Nebenkläger, der unter dem Eindruck der körperlichen Misshandlungen Todesangst hatte, wusste sich schließlich nicht anders zu helfen, als den Brüdern eine fiktive Örtlichkeit zu nennen. Während F. P. den Nebenkläger weiter in der Wohnung festhielt, ging sein Bruder S. zu dem in der Nähe wartenden K. . Gemeinsam machten sie sich mit dem Auto auf den Weg zu dem vom Nebenkläger genannten Ort und hielten telefonischen Kontakt zu F. P. . Noch während der Suche gelang es dem Nebenkläger, sich aus der Wohnung zu befreien und die Polizei zu verständigen. Die von F. P. telefonisch über die Flucht informierten Angeklagten K. und S. P. gaben schließlich die Suche nach der Plantage auf. 4 2. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten sowie der Mitangeklagten jeweils als Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bewertet. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Angeklagte und die Mitangeklagten als Mittäter handelten. II. 5 1. Der Senat ändert den Schuldspruch ab, da sich die Tat des Angeklagten K. entgegen der Auffassung des Landgerichts als versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit gefährlicher Körperverletzung darstellt. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.