BGH, Beschluss vom 05.06.2024 – IV ZR 261/22 – Erbauseinandersetzungsverfahren: Substantiierungsanforderung im Hinblick auf Ausgleichszahlungen für Nachlassverbindlichkeiten…
KORE619622024 ECLI:DE:BGH:2024:050624BIVZR261.22.0 BGH 4. Zivilsenat 20240605 IV ZR 261/22 Beschluss § 670 BGB, § 683 S 1 BGB, § 745 Abs 1 BGB, § 2038 Abs 1 S 1 BGB, § 2038 Abs 2 S 1 BGB, § 2046 Abs 1 S 1 BGB, § 2047 Abs 1 BGB vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 22. Juni 2022, Az: 3 U 171/21vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 17. November 2021, Az: 17 O 1469/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Erbauseinandersetzungsverfahren: Substantiierungsanforderung im Hinblick auf Ausgleichszahlungen für Nachlassverbindlichkeiten Auf die Beschwerde der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Juni 2022 zugelassen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger als Gesamtgläubiger mehr als 42.519,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2016 zu zahlen.
Im Umfang der Zulassung wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerde- und das Revisionsverfahren wird auf 42.794,75 € festgesetzt.
1 I. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung des auf die Kläger entfallenden Anteils am Nachlass des Erblassers Ralf S. .
2 Der am 7. Juli 2013 verstorbene Erblasser wurde zu je 1/2 von seiner Schwester - der Beklagten - und seiner Mutter beerbt. Die Mutter des Erblassers verstarb am 29. September 2015 und wurde von den Klägern zu je 1/3 beerbt.
3 Die Beklagte kümmerte sich um die Abwicklung des Nachlasses, übernahm gegen Zahlung ein Grundstück des Erblassers und veräußerte diverse Nachlassgegenstände. Sie beglich Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber mehreren Kreditinstituten - unter anderem der B. Bank GmbH - sowie die Beerdigungskosten mit eigenen Mitteln. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leistete die Beklagte zu diesem Zweck Zahlungen in Höhe von insgesamt 28.030,84 €, woraus ein Teilbetrag in Höhe von 3.477,61 € auf die Tilgung von Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber der B. Bank GmbH entfiel.
4 Die Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, sie und ihr Lebensgefährte hätten Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.027,61 € zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber der B. Bank GmbH aus ihrem jeweiligen eigenen Vermögen auf den Nachlass erbracht. Sie ist der Ansicht, ein Überschuss ergebe sich unter Berücksichtigung dieser - und weiterer - Aufwendungen nicht.
5 Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung des auf den Erbteil der Kläger entfallenden Überschusses in Höhe von 52.602,94 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 42.794,75 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.
6 II. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger als Gesamtgläubiger mehr als 42.519,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2016 zu zahlen, und führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
7 1. Dieses hat - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung - angenommen, aus eigenen Mitteln aufgebrachte Zahlungen der Beklagten seien lediglich in Höhe von 28.030,84 €, davon 3.477,61 € an die B. Bank GmbH, anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da die Beklagte nur diese nachvollziehbar vorgetragen und nachgewiesen habe. Eine Beweiserhebung durch Einvernahme des Zeugen N. sei nicht veranlasst gewesen, da eine solche angesichts des lückenhaften Vortrags eine prozessual nicht vorgesehene Beweisermittlung darstellen würde.
8 2. Das verletzt die Beklagte in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.
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14 III. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat auch die übrigen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE619622024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public