KORE619652024 ECLI:DE:BGH:2024:020724UVIAZR862.23.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240702 VIa ZR 862/23 Urteil vorgehend OLG Köln, 23. Juni 2023, Az: 19 U 1/23vorgehend LG Aachen, 8. Dezember 2022, Az: 1 O 441/
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 10 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
- Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). 11 Eine Haftung der Beklagten kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums der Beklagten abgelehnt werden. Ein ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten ausschließender unvermeidbarer Verbotsirrtum ist nur anzunehmen, wenn die Beklagte sowohl einen Verbotsirrtum ihrer zuständigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums mit Blick auf sämtliche für die Prüfung der Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung maßgebliche Einzelheiten konkret darlegt und erforderlichenfalls beweist (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 und 66; Urteil vom
- September 2023 - VIa ZR 1/23, NJW 2023, 3796 Rn. 13 f.). 12 Dies gilt ebenso, soweit das Berufungsgericht mangels Gefahr einer Betriebsuntersagung einen Schaden des Klägers verneint hat (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41; Urteil vom
- November 2023 - VIa ZR 1425/22, WM 2024, 1140 Rn. 26). III. 13 Die Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom
- Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE619652024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public