KORE619662020 ECLI:DE:BGH:2020:300120B1STR552.19.0 BGH 1. Strafsenat 20200130 1 StR 552/19 Beschluss § 20 StGB, § 21 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 211 Abs 2 StGB, § 306 StGB, §§ 306ff StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Stuttgart, 28. Juni 2019, Az: 6 Js 46168/18 - 1 Ks DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen schwerer Brandstiftung und versuchten Mordes: Anforderungen an die Feststellung der Schuldunfähigkeit eines Täters mit chronisch-produktiver paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie; Prüfung des Ausnutzungsbewusstseins beim Mordmerkmal der Heimtücke 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2019 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten, den es wegen eines akuten Schubs einer chronisch-produktiven paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie aufgehobener Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit für schuldunfähig erachtet hat, vom Vorwurf des versuchten Mordes in elf tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, mit schwerer Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 2 Die auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. I. 3 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnte der seit etwa drei bis vier Jahren an einer chronisch-produktiven paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidende Angeklagte, bei dem daneben ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden vorliegt, seit Oktober 2017 in einer Wohngemeinschaft in S. . Nachdem die Mitbewohner wiederholt mit Beschwerden über das Verhalten des Angeklagten - dieser hatte immer wieder eigenmächtig Zugriff auf im Eigentum der Mitbewohner stehende Gegenstände genommen und sich auch sonst nicht an die in der Wohngemeinschaft geltenden Regeln des Zusammenlebens gehalten - an den (Unter-)Vermieter der Wohnung, den Zeugen Se. , herangetreten waren, kündigte dieser Ende Januar 2018 den Mietvertrag, um die Wohnung nach Durchführung von Umbaumaßnahmen und einer kurzen Eigennutzung an eine Familie unterzuvermieten. Während die Mitbewohner des Angeklagten die Wohnung nach der Kündigung freiwillig zeitnah räumten, weigerte sich der Angeklagte, für den sein Zimmer in der Wohnung aufgrund seiner Erkrankung eine dringend benötigte Sicherheit für eine reale Lebensbewältigung war, die Wohnung zu verlassen. Versuche des Zeugen Se. , den Angeklagten zum Auszug zu bewegen, blieben ohne Erfolg. Nachdem der Angeklagte erfahren hatte, dass Se. wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten an seinen Vater herangetreten war, wurde er ärgerlich und äußerte diesem gegenüber, er „fackele die Bude ab“, wenn er ausziehen müsse. Ab Anfang Mai 2018 wurde mit den Umbauarbeiten in der Wohnung begonnen. Am 8. Mai 2018 kündigte der Zeuge Se. dem Angeklagten nach weiteren Auseinandersetzungen an, einen Rechtsanwalt einzuschalten, worauf der Angeklagte per Textnachricht mit den Worten „anwalt und gerichtskosten nicht vergessen“ reagierte. 4 In der Nacht vom 8. auf den 9. Mai 2018 nahm der Angeklagte bis längstens ca. 0.30 Uhr an einer Grillparty bei Freunden teil und fuhr danach zu der Wohnung zurück. Er entzündete um ca. 0.58 Uhr im Flur der im Tiefparterre des (Mehrfamilien-)Hauses gelegenen Wohnung, in dem aufgrund der bereits erfolgten Auszüge der Mitbewohner und der laufenden Umbauarbeiten Möbelstücke und andere Gegenstände abgestellt waren - möglicherweise unter Verwendung von Brandbeschleuniger - nicht konkret feststellbare brennbare Gegenstände, um hierdurch ein Feuer zu entfachen und einen Brand zu legen. Dabei befand er sich in einem psychotischen Zustand, fühlte sich aufgrund der drohenden Räumung und damit des Verlusts der eigenen Wohnung stark unter Druck und war wütend. Infolge der bei ihm vorliegenden chronisch-produktiven paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie war er unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen. Er rechnete damit, dass sich aufgrund der Brandlegung ein Vollbrand entwickeln könnte, der sich über die hölzerne Treppe auch auf die höher gelegenen Wohnungen ausbreiten und damit auf das gesamte Haus erstrecken würde, und es zu einer Entstehung toxischer Rauchgase kommen könnte. Gleichfalls hielt er für möglich, was ihm gleichgültig war, dass sich die Bewohner der anderen Wohnungen und eventuell auch Gäste im Haus befanden und auch schon schliefen, die gegebenenfalls durch den Brand zu Tode kommen könnten. Ihm war dabei auch bewusst, dass sich die Hausbewohner aufgrund der Nachtzeit keiner Gefahr für Leib und Leben versahen und sie sich, zumal wenn sie schon schliefen, möglicherweise nicht mehr würden retten oder von Dritten gerettet werden können und dass zudem die Möglichkeit bestand, dass die Bewohner des Hauses bei etwaigen Fluchtversuchen zu Schaden oder sogar zu Tode kommen könnten. Er nutzte diese Situation aus, weil er das Gebäude abbrennen und dabei unentdeckt bleiben wollte. 5 Der Brand breitete sich schnell innerhalb der Wohnung aus, entwickelte sich zum Vollbrand im Wohnungsflur und erfasste dabei auch angrenzende Türen und Türrahmen. Es kam zu einer starken Rauchentwicklung, die sich, nachdem der durch den Brandgeruch aufmerksam gewordene, in der Wohnung im Hochparterre wohnende Zeuge Se. die Wohnungseingangstür der Wohnung im Tiefparterre geöffnet hatte, über das gesamte Treppenhaus bis in die anderen Wohnungen ausbreitete und eine Flucht der Bewohner durch das Treppenhaus unmöglich machte. Der Brand, dessen weitere Ausbreitung über das Treppenhaus bis ins Dachgeschoss des Hauses ohne schnelles Eingreifen der Feuerwehr nicht ausgeschlossen war, führte nicht nur zu Brandschäden innerhalb der Wohnung im Tiefparterre, sondern auch zu thermischen Belastungen an der Tapete und dem Treppengeländer sowie zu Rissen in den Fensterscheiben im Treppenhaus. Schlussendlich konnten alle Bewohner des Hauses von der Feuerwehr gerettet werden; zwei der Bewohner erlitten eine Rauchgasvergiftung. 6 Der Angeklagte verließ das Anwesen nach der Brandlegung über den Zugangsweg neben dem Gebäude und begab sich zu den auf der Straße vor dem Haus umherstehenden Personen. Er schnippte den inzwischen ebenfalls auf der Straße befindlichen Zeugen Se. grinsend an und fragte ihn, was passiert sei. Der Angeklagte grinste auch weiterhin fortlaufend und erklärte - hierauf von einem Polizisten angesprochen -, dass „alles unglaublich spannend und cool“ sei. Er wurde noch am 9. Mai 2018 vorläufig festgenommen und nach etwa fünf Monaten Untersuchungshaft sowie der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe und einer angeordneten Erzwingungshaft am 24. Oktober 2018 einstweilig in der Psychiatrie untergebracht. 7 2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten aufgrund der Aussagen verschiedener Zeugen - insbesondere derjenigen des Zeugen Se. - überzeugt. Dem von ihm zu Rate gezogenen psychiatrischen Sachverständigen folgend hat es angenommen, dass beim Angeklagten zur Tatzeit sowohl eine krankhafte seelische Störung in Form einer chronisch-produktiven paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10: F20.00) als auch eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2) vorlag und noch immer vorliegt. Auf dieser Grundlage ist es von einer aufgrund eines akuten psychotischen Schubs zur Tatzeit aufgehobenen Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. II. 8 Das Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung ist nicht tragfähig belegt. 9 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung der Taten auf diesem Zustand beruht (BGH, Beschlüsse vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13 Rn. 5; vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12 Rn. 6; vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12 Rn. 8 und vom 6. März 2013 - 1 StR 654/12 Rn. 7 mwN). Dabei muss vom Tatgericht im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (BGH, Beschlüsse vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13 Rn. 5 und vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12 Rn. 5). 10 2. Diesen Anforderungen genügt das landgerichtliche Urteil nicht. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Brand unter dem Eindruck eines akuten psychotischen Schubs im Zustand aufgehobener Einsichtsfähigkeit gelegt und hierbei Verletzungen, aber auch den Tod der möglicherweise bereits schlafenden Hausbewohner, um deren Arg- und Wehrlosigkeit er gewusst habe und die er für die Tatbegehung ausnutzt habe, in Kauf genommen, ist nicht von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen. 11
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