KORE619672024 ECLI:DE:BGH:2024:160524B3STR112.23.0 BGH 3. Strafsenat 20240516 3 StR 112/23 Beschluss vorgehend BGH, 16. Mai 2024, Az: 3 StR 112/23, Urteilvorgehend LG Wuppertal, 11. Juli 2022, Az: 24
§ 178Abs.
1 Sexuelle Handlung 4). Zudem ist für die Strafbarkeit unerheblich, ob das Opfer die Einwirkung wahrnimmt und als sexuell motiviert versteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 - 3 StR 437/15, BGHSt 61, 173 Rn. 8; Schönke/Schröder/Eisele, 20. Aufl., § 184h Rn. 18 mwN; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 176 Rn. 7; LK/Hörnle, StGB, 13. Aufl., § 176 Rn. 10; MüKoStGB/Hörnle, 4. Aufl., § 184h Rn. 11). 8
- c)Nicht zu beanstanden ist, dass die Jugendkammer den Angeklagten in drei Fällen tateinheitlich des Herstellens kinderpornographischer Schriften oder Inhalte schuldig gesprochen, also im Schuldspruch Schriften und Inhalte alternativ benannt hat. Denn zu den drei betreffenden Taten, bei denen der Angeklagte Videoaufnahmen von seinem sexuellen Missbrauch des Nebenklägers anfertigte, hat keine exakte Tatzeit, sondern nur die Zeit zwischen dem 24. Dezember 2019 und einzeln benannten Tagen im Frühjahr 2021 als Spanne festgestellt werden können, in der die Taten begangen wurden. Der einschlägige Straftatbestand des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB wurde zum 1. Januar 2021, also innerhalb dieses Zeitraums, dahin geändert, dass der Begriff „Schriften“ durch die Bezeichnung „Inhalte“ ersetzt wurde; die Strafandrohung blieb unverändert. Eine Änderung in Gestalt einer erhöhten Strafandrohung erfuhr die Strafvorschrift erst mit Wirkung zum 1. Juli 2021, mithin später als die hiesigen Taten. Keine der beiden zeitlich in Betracht kommenden Fassungen der Strafnorm erweist sich als für den Angeklagten vorteilhaft, so dass nicht zu seinen Gunsten Tatbegehungen vor oder nach dem 1. Januar 2021 anzunehmen gewesen sind. Angesichts dessen ist gegen die alternative Tatbezeichnung nichts zu erinnern. 9
- d)Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 17. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 5 Variante 1 aF StGB durch das Anbieten eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen an diesem lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ein tatbestandsmäßiges Anbieten - sowohl im Sinne des § 176 Abs. 5 Variante 1 StGB aF als auch im Sinne der inhaltsgleichen Nachfolgevorschrift § 176 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB nF - liegt vor, wenn der Täter gegenüber einer anderen Person ausdrücklich oder konkludent erklärt, er sei willens und in der Lage, ein bestimmtes - allerdings nicht notwendigerweise anhand der Erklärung identifizierbares - Kind für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 4 StR 381/12,
§ 176Abs. 5 Anbieten 1 Rn. 5; Fischer, St
GB,
- Aufl., § 176 Rn. 10). Dies erfolgte jeweils. Das vom Angeklagten im Rahmen eines Internetchats seinem Kommunikationspartner zum sexuellen Missbrauch angebotene Kind war hinreichend bestimmt, denn es ging um den Nebenkläger Ko. . 10 Unerheblich ist, dass die Jugendkammer nicht hat feststellen können, ob der Angeklagte sein Angebot ernst meinte und tatsächlich ein Zusammentreffen seines Chatpartners mit dem feilgebotenen Kind organisieren wollte oder - wie er es geltend gemacht hat - in dem Chat nur (wahrheitswidrig) vorgab, das Kind zur Vornahme sexueller Handlungen an diesem zur Verfügung stellen zu wollen und zu können. Denn für die Verwirklichung des § 176 Abs. 5 Variante 1 StGB aF war - und dasselbe gilt für die Nachfolgevorschrift § 176 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB nF - nicht erforderlich, dass der Täter sein Versprechen erfüllen will oder kann. Es genügte und genügt, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheinen kann und der Täter dies in seinen - zumindest bedingten - Vorsatz aufgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom
- Oktober 2012 - 4 StR 381/12,
§ 176Abs. 5 Anbieten 1 Rn. 5, 225; Fischer, St
GB,
- Aufl., § 176 Rn. 10). Das ist von der Strafkammer festgestellt und tragfähig belegt worden. 11 e) Die umfangreichen handschriftlich verfassten Schreiben, die der Angeklagte während des Revisionsverfahrens, aber vor Antragstellung des Generalbundesanwalts an diesen gerichtet und mit denen er ohne Rücksicht auf die begrenzte Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts seine Sicht der Dinge erläutert hat, können keine Beachtung finden. Denn sie genügen nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO, die auch für nachgereichte (weitere) Ausführungen zu einer formgerecht erhobenen Sachrüge gelten (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 1973 - 1 StR 567/72, juris Rn. 8; LR/Franke, StPO,
- Aufl., § 345 Rn. 16; KK-StPO/Gericke,
- Aufl., § 345 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 345 Rn. 10). Die vom Angeklagten selbst verfassten und vorgelegten Gegenerklärungen gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO hat der Senat demgegenüber berücksichtigt, denn für diese gilt § 345 Abs. 2 StPO nicht (vgl. LR/Franke, StPO,
- Aufl., § 349 Rn. 20; KK-StPO/Gericke,
- Aufl., § 349 Rn. 20; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 349 Rn. 46; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 349 Rn. 17). Unerheblich ist, dass sie erst nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO abgegeben worden sind. Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE619672024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public