KORE619702023 ECLI:DE:BGH:2023:080223BXIIZR93.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20230208 XII ZR 93/21 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 362 Abs 1 BGB, § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 ZPO, § 544 Abs 9 ZPO vorgehend OLG Celle, 4. November 2021, Az: 2 U 69/21vorgehend LG Hannover, 27. Mai 2021, Az: 74 O 23/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Klage und Widerklage um Gewerberaummiete: Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtberücksichtigung einer Zahlung durch das Berufungsgericht: beschränkte Revisionszulassung Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. November 2021 in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluss vom 2. Dezember 2021 unter Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Mai 2021 hinsichtlich seiner Verurteilung auf die Widerklage zu einem Teilbetrag von 1.162 € nebst hierauf entfallender Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2021 zurückgewiesen worden ist. Auf die Revision des Klägers wird der vorgenannte Beschluss im Kostenpunkt und im Umfang der zugelassenen Revision aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 22.130 € I. 1 Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über Mietforderungen für die zeitweise Nutzung einer Sporthalle durch den Kläger. 2 Das Landgericht hat die auf Rückzahlung geleisteter Mieten gerichtete Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage der Beklagten zur Zahlung ausstehender Mieten in Höhe von 4.829 € nebst Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem der Kläger während des Berufungsverfahrens am 11. Oktober 2021 einen Betrag von 1.162 € auf die den Zeitraum vom 27. August bis zum 31. Dezember 2020 betreffende Widerklageforderung gezahlt hatte. In der Folge hat das Oberlandesgericht den Zurückweisungsbeschluss im Sachverhalt um die vom Kläger geleistete Zahlung von 1.162 € ergänzt. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen den Zurückweisungsbeschluss und verfolgt sein Klagebegehren und die Abweisung der Widerklage umfassend weiter. 3 In der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung hat die Beklagte (einseitig) die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Widerklage in Höhe des gezahlten Betrags erklärt. II. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat hinsichtlich der Widerklage in Höhe der vom Kläger während des Berufungsverfahrens erbrachten Teilzahlung von 1.162 € und der hieraus für die Zeit nach Zahlungseingang zugesprochenen Zinsen Erfolg. Die in diesem Umfang zuzulassende Revision des Klägers führt insoweit gemäß §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt. 5 1. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen seine Verurteilung zur Zahlung eines Betrags von mehr als 3.667 € nebst aus dem vom Kläger während des Berufungsverfahrens gezahlten Betrag von 1.162 € berechneten Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Zahlung zurückgewiesen hat. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass dem angefochtenen Beschluss insoweit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zugrunde liegt, weil das Oberlandesgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen hat. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.