KORE619782024 ECLI:DE:BGH:2024:240624BVIIIZB23.24.0 BGH
- Zivilsenat 20240624 VIII ZB 23/24 Beschluss § 5a GKG, § 22 Abs 1 S 1 GKG, § 29 Nr 1 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 5 S 1 GKG, Nr 1820 GKVerz, § 130a Abs 3 ZPO, § 130a Abs 4 ZPO vorgehend BGH,
- Mai 2024, Az: VIII ZB 23/24, Beschlussvorgehend BGH,
- April 2024, Az: VIII ZB 23/24vorgehend LG Magdeburg,
- März 2024, Az: 1 S 15/24, Beschlussvorgehend AG Schönebeck,
- Januar 2024, Az: 4 C 220/23nachgehend BGH,
- August 2024, Az: VIII ZB 23/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderung an Form einer Erinnerung gegen Kostenansatz Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom
- Mai 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom
- Mai 2024 (Kassenzeichen 780024127269) wird als unzulässig verworfen. I. 1 Mit Beschluss vom
- April 2024 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der
- Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom
- März 2024 auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.545,65 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom
- Mai 2024 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 364 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 5.545,65 €) zum Soll gestellt. 2 Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
- Mai
- II. 3
- Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom
- Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 4
- Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail des Beschwerdeführers vom
- Mai 2024 genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift trägt noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO. 5
- Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde fällt nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine 2,0-fache Gerichtsgebühr an. Diese berechnet sich bei einem Streitwert von 5.545,65 € nach der Anlage 2 zum GKG auf 364 €. Der Beschwerdeführer haftet für die Prozesskosten als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG. 6
- Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE619782024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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