KORE619812023 ECLI:DE:BGH:2023:220223B6STR35.23.0 BGH 6. Strafsenat 20230222 6 StR 35/23 Beschluss § 21 StGB, § 46 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 12. Oktober 2022, Az: 16 KLs 206 Js 9788/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Gefährliche Köperverletzung: Strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung durch einen extrem alkoholisierten Täter 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Oktober 2022 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen haben Bestand. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Während der Schuldspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lässt, hält der Strafausspruch der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. 3 1. Nach den Urteilsfeststellungen trat der Angeklagte mit „seinem beschuhten rechten Fuß viermal mit voller Wucht gegen den Kopf bzw. Oberkörper“ des am Boden liegenden Geschädigten ein. Nachdem er kurzzeitig von diesem abgelassen hatte und der Geschädigte gerade dabei war sich aufzurichten, trat er erneut gegen dessen „Kopf bzw. Oberkörper“. Der Geschädigte sackte zusammen und blieb „für einige Sekunden reglos bäuchlings“ liegen. Der Angeklagte – von einer Zeugin abgelenkt – entfernte sich kurz, begab sich sodann abermals zu dem noch am Boden liegenden Geschädigten und „trat ein weiteres Mal kraftvoll mit seinem rechten Fuß“ gegen dessen Kopf. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von maximal 3,50 Promille) in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Bei der Prüfung eines minder schweren Falles (§ 224 Abs.1 StGB) wie bei der konkreten Strafbemessung hat sie zu seinen Lasten gewertet, dass die „Brutalität des Vorgehens“ bezogen auf „Anzahl, Intensität und Zielrichtung der Tritte überdurchschnittlich hoch gewesen sei“. 4 2. Diese Strafzumessungserwägung begegnet unter den hier festgestellten Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.