KORE619822024 ECLI:DE:BGH:2024:260624BAK53.24.0 BGH 3. Strafsenat 20240626 AK 53 - 55/24, AK 53/24, AK 54/24, AK 55/24 Beschluss § 129 Abs 2 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 129b
§ 129Abs.
2 Vereinigung 2 Rn. 8). Notwendig ist insbesondere das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 20). Dieses muss über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 41; Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21 ff.). 39 Die HAMAS erfüllt diese Merkmale des Vereinigungsbegriffs des § 129 Abs. 2 StGB. Sie verfügt über eine ausgeprägte Organisationsstruktur (organisatorisches Element), ist auf Dauer angelegt (zeitliches Element), hat eine große Zahl von Mitgliedern (personelles Element) und verfolgt das übergeordnete gemeinsame Interesse einer Vernichtung des Staates Israel und der Schaffung eines islamistisch geprägten eigenen Staatswesens in der Levante (interessenbezogenes Element). 40
- bb)Bei dem Personenzusammenschluss handelt es sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand um eine Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, mithin um eine terroristische im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. 41 Eine Vereinigung ist auf die Begehung von Straftaten gerichtet, sofern sie auf strafbares Handeln durch Vereinigungsmitglieder hin konzipiert ist, also der übereinstimmende Wille der Mitglieder und der verbindlich festgelegte Zweck der Vereinigung dahingehen, gemeinschaftlich Straftaten zu verüben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23, juris Rn. 33; vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183). Das bloße Bewusstsein, dass es in Verfolgung der Vereinigungsziele zur Begehung von Straftaten kommen könnte, genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23, juris Rn. 33; Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166 Rn. 30). Die Begehung von Straftaten braucht aber nicht das Endziel oder der Hauptzweck der Vereinigung zu sein (LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 65; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48). 42 Diese Voraussetzungen sind bei der HAMAS hochwahrscheinlich erfüllt. Denn zur Erreichung ihrer politischen Ziele bedient sie sich seit jeher militanter Mittel, darunter auf Straftaten im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB abzielende Anschläge namentlich gegen Israel und israelische Staatsangehörige. Dieses gewaltsame Vorgehen, das zentraler Bestandteil der Agenda der Vereinigung ist, manifestierte sich insbesondere in dem gewaltsamen Eindringen von Kämpfern der HAMAS nach Israel und der dortigen Tötung von weit mehr als eintausend Israelis am 7. Oktober 2023 und den Folgetagen. 43
- cc)Da die Vereinigung ihren organisatorischen und agitatorischen Schwerpunkt im Gazastreifen hat und insbesondere von dort und vom Libanon aus maßgeblich in ihrem Bestand, ihrer Struktur, Ausrichtung und Zielsetzung geprägt und gesteuert wird, handelt es sich um eine ausländische Vereinigung im Sinne des § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (vgl. zur Abgrenzung zwischen inländischer und ausländischer Vereinigung BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20,
§ 129bVereinigung 3 Rn. 19 mw
N). 44
- b)Die Beschuldigten haben sich mit hoher Wahrscheinlichkeit jeweils als Mitglied der Vereinigung HAMAS an dieser beteiligt. 45
- aa)Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 StGB setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein eine Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch eine Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2024 - AK 108/23, NStZ-RR 2024, 111, 112; vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 33; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5). 46 Eine relevante Beteiligungshandlung des Mitglieds kann darin bestehen, unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch darauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu schaffen oder zu erhalten. Ausreichend ist deshalb die Förderung von Aufbau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation. In Betracht kommt etwa ein organisationsförderndes oder ansonsten vereinigungstypisches Verhalten von entsprechendem Gewicht. In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2024 - AK 108/23, NStZ-RR 2024, 111, 112; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19,
§ 129aAbs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24 mw
N). 47
- bb)Hieran gemessen waren die Beschuldigten hochwahrscheinlich jeweils Mitglieder der Vereinigung und wurden als solche - und nicht lediglich als deren Unterstützer - für diese tätig. Das gilt ungeachtet ihres Wohnsitzes in Deutschland sowie ihrer Tätigkeit für die HAMAS in der Bundesrepublik und nicht in deren Hauptagitationsgebiet in der Levante auch für die Beschuldigten B. und E. . 48 Denn nach den bisherigen Ermittlungserkenntnissen standen alle drei Beschuldigten in engem - auch persönlichem - Kontakt mit dem hochrangigen HAMAS-Funktionär Al Kharraz. So traf der Beschuldigte B. im September 2023 Al Kharraz in der Türkei; mutmaßlich, um mit diesem seine weitere Betätigung für die HAMAS in Europa zu erörtern. Ausweislich nachrichtendienstlicher Erkenntnisse wurden alle Beschuldigten von der HAMAS als „Auslandsoperateure“ der Vereinigung geführt. 49 Die geschilderten mutmaßlichen Mitwirkungsakte der Beschuldigten, von denen im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, stellen Beteiligungshandlungen im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB dar. Unerheblich ist, dass sie, namentlich die Beteiligung an der Suche nach dem Waffendepot, für sich genommen keine strafbaren Handlungen waren. Denn für eine Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ist eine isolierte Strafbarkeit der jeweiligen Beteiligungshandlungen nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 - AK 100-106/23, juris Rn. 39; vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 32; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 100; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 86 ff.). 50
- c)Das mutmaßliche Tathandeln der Beschuldigten unterfällt der deutschen Strafgewalt nach dem Territorialitätsprinzip; denn sie wurden, soweit es das vorliegend relevante Geschehen anbelangt, vornehmlich in Deutschland tätig (§ 3 StGB). Deshalb sind auch die strafbarkeitsbegründenden Voraussetzungen des § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllt. 51 3. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung hat das Bundesministerium der Justiz am 29. April 2004 erteilt (Az.: II B 1 zu 4030 E 172 - 2 G 30/2004) und am 11. Oktober 2023 erneuert (Az.: II B 1 zu 428030#00002#0973). Diese weit gefasste Ermächtigung erstreckt sich auf die strafrechtliche „Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung HAMAS“. 52 4. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Strafverfolgung und damit die des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass der Haftbefehle folgt aus § 142a Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG. 53 5. Es besteht bei allen drei Beschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Es ist gesamtwürdigend wahrscheinlicher, dass sie sich - sollten sie auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm stellen werden. 54 Denn die Beschuldigten haben angesichts ihrer Funktion als „Auslandsoperateure“ der HAMAS und ihrer intensiven Tätigkeit für die Vereinigung mit längeren, nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen zu rechnen. Dem von der hohen Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 36; vom 5. Oktober 2018 - StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37). 55 Der Beschuldigte A. lebte vor seiner Verhaftung nicht in Deutschland, sondern reiste wiederholt für jeweils wenige Tage in die Bundesrepublik, um hier für die HAMAS tätig zu werden. Er hat seinen offiziellen Wohnsitz in Italien, hielt sich in letzter Zeit aber auch im Libanon auf. Er verfügt über enge und umfangreiche Kontakte zu anderen HAMAS-Angehörigen im Ausland, darunter in der Türkei, und hat in der jüngsten Vergangenheit, wie seine vielfältige Reisetätigkeiten zeigen, ein außerordentlich mobiles Verhalten gezeigt. 56 Der Beschuldigte B. lebte zwar vor seiner Verhaftung mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern in Deutschland, ist hier allerdings nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht beruflich oder sozial verankert. Er verfügt über enge und umfangreiche Kontakte zu anderen HAMAS-Angehörigen im Ausland und hat in der Vergangenheit Auslandsreisen, darunter zu Treffen mit hohen HAMAS-Funktionären, unternommen. Ferner hat er, wie sich aus einer Telekommunikationsüberwachung ergibt, angekündigt, in den Libanon zurückkehren zu wollen. Da er ägyptischer Staatsangehöriger ist, hat er überdies wahrscheinlich die Möglichkeit, sich dorthin zu begeben. 57 Der Beschuldigte E. war zwar vor seiner Verhaftung in der Bundesrepublik - unter anderem durch den Betrieb eines eigenen Restaurants in Be. - verankert. Dieser Umstand hat allerdings kein hinreichendes Gewicht, um Fluchtgefahr verneinen zu können. Denn auch dieser Beschuldigte war in der Vergangenheit wiederholt im Ausland, namentlich im Libanon, und zwar mutmaßlich in seiner Rolle als HAMAS-Funktionär. 58 Zudem liegt - bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 11 f.; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) - bei allen drei Beschuldigten der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) vor. 59 Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO - die bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO möglich sind - erreicht werden. 60 6. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. 61 Die Ermittlungen waren und sind besonders umfangreich; die Akten umfassen derzeit etwa 100 Bände. Die Komplexität des Verfahrens resultiert nicht nur aus dem konspirativen Agieren der Beschuldigten, sondern auch aus den vielfachen Auslandsbezügen. Der Generalbundesanwalt hat im Rahmen Europäischer Ermittlungsanordnungen und Rechtshilfeersuchen um Ermittlungen in Polen, Bulgarien und den Niederlanden ersucht, deren Ergebnisse zwar mittlerweile überwiegend vorliegen, indes gegenwärtig mit hohem Aufwand ausgewertet werden müssen. Nach den Verhaftungen der Beschuldigten sind sechs weitere Durchsuchungsmaßnahmen vorgenommen worden, zuletzt am 1. Mai 2024, bei denen potentielle Beweismittel sichergestellt worden sind. Insgesamt sind bislang 361 Gegenstände zum Verfahren gelangt, darunter über 200 mobile Datenträger mit einem Datenvolumen von etwa elf Terabyte, die unter anderem Chat- und Sprachnachrichten beinhalten, welche einer intensiven Auswertung bedürfen. Diese ist auch deshalb aufwendig, weil die Beschuldigten überwiegend in arabischer Sprache miteinander kommunizierten und daher in großem Umfang Übersetzungen erforderlich sind. Allein auf einem sichergestellten Mobiltelefon des Beschuldigten A. waren 510.000 digitale Fotos, 13.000 Audiodaten, 12.000 Videos und über 5.000 Chatverläufe mit 147.000 Nachrichten abgespeichert. 62 Es ist zu erwarten, dass das Verfahren auch in Zukunft dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen entsprechend betrieben wird. Der Generalbundesanwalt hat angekündigt, noch im Juni 2024 mit der Erstellung der Anklageschrift zu beginnen und binnen eines Quartals Anklage gegen die Beschuldigten zu erheben. 63 7. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Paul Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE619822024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public