BGH, Beschluss vom 24.01.2023 – 3 StR 418/22 – Voraussetzungen einer ausbeuterischen Zuhälterei 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf…
KORE619912023 ECLI:DE:BGH:2023:240123B3STR418.22.0 BGH 3. Strafsenat 20230124 3 StR 418/22 Beschluss § 181a Abs 1 Nr 1 StGB vorgehend LG Düsseldorf, 29. April 2022, Az: 3 KLs 15/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Voraussetzungen einer ausbeuterischen Zuhälterei 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. April 2022
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen versuchter schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit versuchter Erpressung, Körperverletzung und tätlicher Beleidigung, wegen ausbeuterischer in drei und dirigistischer Zuhälterei in zwei Fällen sowie Körperverletzung in Tateinheit mit Herstellen jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 75.450 € sowie dreier näher bezeichneter Mobiltelefone angeordnet, den Angeklagten verurteilt, an zwei Adhäsionsklägerinnen je 2.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2022 zu zahlen, und festgestellt, dass er verpflichtet ist, ihnen zukünftige aus den Taten resultierende Schäden zu ersetzen. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Verurteilung in Fall 8 der Urteilsgründe (Gliederungspunkt B. V.) hat keinen Bestand.
3
4 Die Strafkammer hat diesen Fall als ausbeuterische Zuhälterei im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewürdigt und mit einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren geahndet. Ferner hat sie den Wert der Taterträge in Höhe von 26.090 € sowie das besagte Mobiltelefon eingezogen.
5
6 Daran gemessen belegen die getroffenen Feststellungen keine Ausbeutung. Nach diesen verwendete die Zeugin im Tatzeitraum etwa 72.000 € für sich (27,5 Wochen à 2.000 € zzgl. des auf sie entfallenden Anteils an den Lebenshaltungskosten, circa 17.000 €). Dies stellt eine erhebliche Summe dar und entspricht knapp 74 % ihrer Einnahmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass der Angeklagte die persönliche und wirtschaftliche Lage der Zeugin schwerwiegend einschränkte, indem er den verbleibenden Teil ihrer Einkünfte an sich nahm. Hinsichtlich dieser Zeugin hat das Landgericht auch nicht festgestellt, dass sie die Prostitution nicht jederzeit hätte aufgeben können. Entgegen den Ausführungen der Strafkammer liegt eine tatbestandsmäßige Ausbeutung ebenfalls nicht darin begründet, dass der Angeklagte der Zeugin vorspiegelte, sie als Kompensation für seinen Profit an späteren eigenen Einkünften teilhaben lassen zu wollen.
7
8
9 2. Prozesszinsen an die Adhäsionsklägerinnen sind gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 analog BGB erst ab dem auf die - hier mit Antragstellung am 26. April 2022 eingetretene - Rechtshängigkeit folgenden Tag zu entrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 3 StR 306/19, juris Rn. 4 mwN).
Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE619912023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public