KORE619942018 ECLI:DE:BGH:2018:150218BIZR216.16.0 BGH 1. Zivilsenat 20180215 I ZR 216/16 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO, § 544 Abs 4 S 2 Halbs 2 ZPO vorgehend OLG Köln, 30. September 2016, Az: I-6 U 188/12, Urteilvorgehend LG Köln, 27. September 2012, Az: 31 O 360/11, Urteilnachgehend BVerfG, 23. Februar 2022, Az: 1 BvR 717/18, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 1 I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Ausführungen des Beklagten genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes. 2 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 Rn. 6 = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern ist es vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2). 3 2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge des Beklagten nicht gerecht. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.