KORE619962020 ECLI:DE:BGH:2020:230120U3STR385.19.0 BGH 3. Strafsenat 20200123 3 StR 385/19 Urteil § 22 StGB, § 23 StGB, § 212 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB vorgehend LG Krefeld, 22. März 2019, Az: 22 Ks 41/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Prüfung eines bedingten Tötungsvorsatzes bei Inbrandsetzung eines bewohnten Gebäudes Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. März 2019 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet, dass das Landgericht im Fall A.II.1. der Urteilsgründe keinen Tötungsvorsatz angenommen hat. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 2 I. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist, wie die Auslegung der Begründung ergibt, wirksam auf die Tat vom 5. April 2018 (Fall A.II.1. der Urteilsgründe) beschränkt. Sie ist unbegründet, denn die insoweit gebotene sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler zugunsten oder zulasten (§ 301 StPO) des Angeklagten auf. Insbesondere begegnet die beanstandete Beweiswürdigung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 4 1. Das Landgericht hat - soweit hier von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 5 Am Abend des Tattages half der Angeklagte, der im Tatzeitraum täglich bis zu einem Gramm Heroin und sieben bis zehn Halbliterflaschen Bier konsumierte, einem ihm aus der K. Obdachlosen- und Drogenszene bekannten betäubungsmittelabhängigen und auf eine Gehhilfe angewiesenen Zeugen, Einkäufe in dessen Wohnung zu bringen. Diese befand sich im Dachgeschoss eines zweieinhalbgeschossigen Mehrparteienwohnhauses. Der aus Haupt- und Hinterhaus bestehende Gebäudekomplex wurde von insgesamt 16 Personen bewohnt, außerdem verkehrten dort regelmäßig weitere Personen aus der Drogen- und Obdachlosenszene. In der Wohnung entwickelte sich zwischen beiden nach dem Genuss je einer Flasche Bier ein Streitgespräch, weil der Zeuge den Angeklagten auf Schulden ansprach. Verärgert schlug der in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkte Angeklagte das Angebot des Zeugen, bei ihm zu übernachten, aus und verließ zwischen 20:00 und 21:00 Uhr die Wohnung. Er begab sich über das hölzerne Treppenhaus in das Erdgeschoss zur Nische vor dem Treppenabgang, in der der Zeuge seinen Rollator abgestellt hatte. Mit seinem Feuerzeug setzte der Angeklagte entweder dort befindliche Gegenstände oder den an der Wand angebrachten Teppichbelag in Brand und verließ das Gebäude. 6 Das so entzündete Feuer ergriff die Holzverkleidung der Wände im Treppenraum und die Holztreppe, sodass schließlich das gesamte Treppenhaus - und damit der einzige Fluchtweg für die Personen im Obergeschoss - bis in das Dachgeschoss selbständig brannte. Diese Ausbreitung des Brandes hielt der Angeklagte für möglich und nahm sie ebenso wie eine Gesundheitsbeschädigung der im Haus aufhältigen Personen billigend in Kauf. Während sich ein Teil der Bewohner auf das Dach des Wohnhauses und andere über die Fenster nach draußen retten konnten, verharrte der Zeuge, der nicht in der Lage war, die Wohnung über ein Fenster zu verlassen, mit seinem Sauerstoffgerät am Fenster in seiner Wohnung. Er wurde ebenso wie die Personen auf dem Dach von der alarmierten Feuerwehr gerettet. Drei Hausbewohner erlitten infolge des Brandes leichte Rauchgasvergiftungen. Das Wohnhaus wurde aufgrund erheblicher Brandschäden unbewohnbar. 7 2. Das Landgericht hat sich nicht von einem - auch nur bedingten - Tötungsvorsatz des Angeklagten zu überzeugen vermocht. Zwar spreche für einen Tötungsvorsatz namentlich die hohe objektive Gefährlichkeit der Tathandlung und das Wissen des Angeklagten darum. Die Baumaterialien des Hauses seien im Bereich der Brandlegung leicht entflammbar gewesen, und die Nische, in welcher der Angeklagte das Feuer entzündet habe, habe unter der Holztreppe gelegen, die den einzigen Fluchtweg für die im Obergeschoss anwesenden Personen gebildet habe. Als gegen den Tötungsvorsatz sprechende Umstände hat das Landgericht demgegenüber gewertet, dass er den Brand zu einer Zeit gelegt habe, zu der noch nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass die Bewohner bereits schliefen, und er keinen Brandbeschleuniger verwendet habe. Überdies habe er die Brandlegung nicht geplant, sondern spontan in affektiver Erregung über den vorangegangenen Streit mit dem Zeugen gehandelt. Die weiteren ausgeurteilten Sachbeschädigungen mittels Brandlegung belegten, dass der Angeklagte generell eine niedrige Hemmschwelle zur Legung von Bränden zeige, die er ohne größere Reflektion ins Werk setze, wenn sich die Gelegenheit dazu biete. Schließlich sei kein nachvollziehbares Motiv ersichtlich, den Zeugen zu töten, nachdem dieser ihm vor dem Verlassen der Wohnung noch angeboten habe, dort zu übernachten. Erst Recht sei kein Motiv zur Tötung der weiteren im Haus anwesenden Personen zu erkennen. In einer Gesamtschau der Beweisanzeichen hat die Strafkammer Zweifel hinsichtlich des Vorliegens des kognitiven Vorsatzelementes - Erkennen der möglichen Verursachung des Todes von Hausbewohnern als Folge der Brandlegung - und (jedenfalls) bezüglich einer billigenden Inkaufnahme eines solchen Erfolges durch den Angeklagten nicht überwinden können. 8 3. Die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage die Strafkammer den Tötungsvorsatz verneint hat, weist nach den Maßstäben sachlichrechtlicher Überprüfung durch das Revisionsgericht keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Insoweit gilt: 9
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