KORE619972019 ECLI:DE:BGH:2019:240119BIZB2.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20190124 I ZB 2/15 Beschluss vorgehend BGH, 31. Oktober 2018, Az: I ZB 2/15, Beschlussvorgehend EuGH, 6. März 2018, Az: C-284/16, Urteilvorgehend BGH, 3. März 2016, Az: I ZB 2/15, EuGH-Vorlagevorgehend OLG Frankfurt, 18. Dezember 2014, Az: 26 Sch 3/13, Beschlussnachgehend BVerfG, 23. Juli 2024, Az: 2 BvR 557/19, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. 1 I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Antragsgegnerin aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 nicht verletzt. 2 1. Die Antragsgegnerin rügt vergeblich, der Senat habe sich mit ihrem Vortrag zur Versagung effektiven Rechtsschutzes sowie zum Vertrauensschutz, der insbesondere Übergangsregelungen für bereits durch Schiedsspruch vollständig abgeschlossene Schiedsverfahren erfordere, nicht auseinandergesetzt. Der Senat hat ausgeführt, nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union könne die Antragsgegnerin als Investorin effektiven Rechtsschutz vor den Gerichten der Slowakei erhalten, eine Aberkennung materieller Ansprüche sei mit der Entscheidung des Gerichtshofs und der sich daraus ergebenden Aufhebung des Schiedsspruchs im Streitfall nicht verbunden (Senatsbeschluss Rn. 72). Mit den dagegen von der Antragsgegnerin geltend gemachten Argumenten hat sich der Senat befasst, ist ihnen aber nicht gefolgt. Einer ausdrücklichen Erwähnung sämtlicher Argumente in den Entscheidungsgründen bedurfte es nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. 3 2. Ohne Erfolg macht die Anhörungsrüge geltend, der Senat habe ihren Vortrag zur Staatenimmunität der Niederlande übergangen, wonach deutsche Gerichte Bestimmungen eines BIT zwischen den Niederlanden und einem dritten Staat nicht für nichtig erklären könnten. Dieser Vortrag war unerheblich. Gegenstand des von der Antragstellerin eingeleiteten Aufhebungsverfahrens ist nicht die Unwirksamkeit des mit den Niederlanden abgeschlossenen BIT, sondern der gegen die Antragstellerin ergangene Schiedsspruch. Soweit für seinen Fortbestand die Gültigkeit der Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT von Bedeutung ist, handelt es sich um eine Vorfrage, die vom Grundsatz der Immunität fremder Staaten vor nationalen Gerichten nicht erfasst ist (vgl. Kau in Vitzthum/Proelß, Völkerrecht, 6. Aufl., 3. Abschn. Rn. 89). Im Übrigen sind die Niederlande im Anwendungsbereich des Unionsrechts zweifelsfrei der Jurisdiktion des Gerichtshofs der Europäischen Union unterworfen. 4 3. Vergeblich macht die Antragsgegnerin geltend, der Senat habe ihren Vortrag zur Qualität von Investitionsschutzabkommen als Völkergewohnheitsrecht übergangen. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.