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BGH VI ZR 629/16

KORE619982017 ECLI:DE:BGH:2017:200617BVIZR629.16.0 BGH

  1. Zivilsenat 20170620 VI ZR 629/16 Beschluss § 826 BGB vorgehend OLG Nürnberg,
  2. Juli 2016, Az: 4 U 503/16vorgehend LG Amberg,
  3. Februar 2016, Az: 14 O 1001/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzanspruch nach Zahlung von Insolvenzgeld Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
  4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
  5. Juli 2016 wird zurückgewiesen. 1 Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil vom
  6. Oktober 2009 - VI ZR 288/08, NJW-RR 2010, 351; Beschluss vom
  7. Januar 2014 - VI ZR 560/12, juris). Diese Entscheidungen sind, wie sich aus den zugehörigen Berufungsentscheidungen (zu - VI ZR 288/08: OLG Koblenz, Urteil vom
  8. November 2008 - 6 U 193/08, BeckRS 2009, 88477; zu - VI ZR 560/12: OLG Stuttgart, Urteil vom
  9. Juni 2012 - 12 U 2/12, ZfSch 2014, 262) ergibt, jedenfalls auch zu der hier inmitten stehenden Frage von Neueinstellungen nach Insolvenzreife ergangen. Daraus ergibt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einem Anspruch aus § 826 BGB auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auch im Fall der Neueinstellung von Arbeitnehmern nach Kenntnis der Insolvenzreife grundsätzlich darlegen und beweisen muss, dass eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld insgesamt nicht oder nur in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen. 2 Auf das individuelle, neu begründete Arbeitsverhältnis könnte demgegenüber für die Schadensermittlung nur insoweit abgestellt werden, als die Begründung des konkreten Arbeitsverhältnisses in deliktisch vorwerfbarer Weise allein dazu erfolgt wäre, einen Anspruch auf Insolvenzgeld zu begründen, wofür nach allgemeinen Regeln die Bundesagentur für Arbeit darlegungs- und beweisbelastet wäre. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Dresden vom
  10. Mai 2013 (13 U 1337/12, BeckRS 2016, 09527) durch Senatsbeschluss vom
  11. Juli 2015 (VI ZR 270/13) steht dem nicht entgegen, da die hier maßgebliche Frage dort nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht wurde (vgl. Senatsbeschluss vom
  12. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f.; BGH, Beschlüsse vom
  13. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185 ff.; vom
  14. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254 f.; vom
  15. April 2003 - XI ZR 193/02, NJW 2003, 2319, 2320). 3 Die Berufungsentscheidung steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
  16. Halbs. ZPO abgesehen. 4 Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 5 Streitwert: 33.673,03 € Galke Wellner Oehler Roloff Klein http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE619982017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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