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BGH VII ZB 2/17

KORE620002017 ECLI:DE:BGH:2017:200717BVIIZB2.17.0 BGH

  1. Zivilsenat 20170720 VII ZB 2/17 Beschluss § 20 Abs 2 AVAG, § 775 ZPO vorgehend BGH,
  2. Mai 2017, Az: VII ZB 2/17, Beschlussvorgehend LG Frankfurt,
  3. Januar 2017, Az: 2-9 T 570/16vorgehend AG Frankfurt,
  4. November 2016, Az: 82 M 15838/16nachgehend BGH,
  5. Dezember 2017, Az: VII ZB 2/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Sicherheitsleistung des Schuldners: Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bei Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Vollstreckungstitels Der Antrag der Gläubigerin auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom
  6. Mai 2017, soweit damit die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  7. September 2016 (2-03 O 315/16) eingestellt wurde, wird verworfen. I. 1 Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte mit Beschluss vom
  8. September 2016 ein Urteil des Berufungsgerichts in Brüssel vom
  9. November 2011 für vollstreckbar, mit dem die Schuldnerin verurteilt worden war, an die Gläubigerin den Gegenwert von 6.906.600 USD in Euro zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten zu zahlen. Auf Grundlage dieser Vollstreckbarerklärung erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Pfändungsbeschluss und hob diesen auf die Erinnerung der Schuldnerin später auf, wobei es die Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses von seiner Rechtskraft abhängig machte. Gegen die Aufhebung legte die Gläubigerin Rechtsmittel ein. Im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof wies die Schuldnerin nach, dass sie die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung geleistet hatte. Mit Beschluss vom
  10. Mai 2017 stellte der Senat, auf den insoweit die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kraft Devolutiveffekts übergegangen war, entsprechend § 20 Abs. 2 AVAG die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung ein und hob den Pfändungsbeschluss auf; die Vollstreckbarerklärung war zu dieser Zeit noch nicht rechtskräftig. 2 Mit Schriftsatz vom
  11. Juli 2017 beantragt die Gläubigerin, den Beschluss vom
  12. Mai 2017 aufzuheben, soweit damit die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung eingestellt worden ist. Mittlerweile sei die Vollstreckbarerklärung rechtskräftig geworden, so dass inzwischen die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 20 Abs. 2 AVAG nicht mehr vorlägen und die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegeben seien. Sie meint, die Entscheidung vom
  13. Mai 2017 stehe einer Fortsetzung der Zwangsvollstreckung entgegen. II. 3 Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine nach § 20 Abs. 2 AVAG wegen Sicherheitsleistung des Schuldners eingestellte Zwangsvollstreckung wird vom zuständigen Vollstreckungsorgan fortgesetzt, wenn der Gläubiger nachweist, dass die zu vollstreckende Entscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl. zu § 775 Nr. 3 ZPO Wieczorek/Schütze/Spohnheimer, ZPO,
  14. Aufl., § 775 Rn. 54; BeckOK ZPO/Preuß, Stand:
  15. März 2017, § 775 Rn. 36; Hk-ZPO/Kindl,
  16. Aufl., § 775 Rn. 16; Schuschke/Walker/Raebel, ZPO,
  17. Aufl., § 775 Rn. 13; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO,
  18. Aufl., § 775 Rn. 39; MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann,
  19. Aufl., § 775 Rn. 28; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO,
  20. Aufl., § 775 Rn. 13; Zöller/Stöber, ZPO,
  21. Aufl., § 775 Rn. 12). Einer Aufhebung der Einstellungsentscheidung bedarf es insoweit nicht. Eick Halfmeier Kartzke Sacher Brenneisen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620002017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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