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BGH III ZR 69/22

KORE620012023 ECLI:DE:BGH:2023:130223BIIIZR69.22.0 BGH

  1. Zivilsenat 20230213 III ZR 69/22 Beschluss vorgehend BGH,
  2. Dezember 2022, Az: III ZR 69/22vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht,
  3. März 2022, Az: 4 U 7/22vorgehend LG Flensburg,
  4. Dezember 2021, Az: 3 O 378/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung vom
  5. Dezember 2022 (Kassenzeichen 780022154345) wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1
  6. Durch Beschluss vom
  7. Dezember 2022 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
  8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
  9. März 2022 - 4 U 7/22 - zurückgewiesen, den Streitwert auf 45.499,79 € festgesetzt und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom
  10. Dezember 2022 ist von ihr gemäß KV-Nr. 1242 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Gebühr 2,0 in Höhe von 1.202 € erhoben worden. Hiergegen hat sie - vertreten durch U. B. - mit Schreiben vom
  11. Januar 2023 Erinnerung eingelegt. Die zuständige Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 2
  12. Die Erinnerung, über die nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom
  13. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465 Rn. 2), ist zulässig, aber unbegründet. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts, und nicht gegen die Kostenbelastung als solche wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung - auch nicht die darin enthaltene Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom
  14. November 2019 - VIII ZB 97/16, BeckRS 2019, 32358 Rn. 4). Der Kostenansatz hier entspricht den in der Kostenrechnung angegebenen gesetzlichen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden. 3
  15. Die Kostenentscheidung für diesen Beschluss beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. 4
  16. Da das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie mit einer Verbescheidung der in den Schreiben vom
  17. Dezember 2022,
  18. Januar 2023,
  19. Januar 2023 und
  20. Februar 2023 zum Gegenstand der Hauptsache vorgebrachten Einwendungen nicht mehr rechnen kann. Dr. Herr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620012023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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