KORE620012026 ECLI:DE:BGH:2026:100626U6STR395.25.0 BGH 6. Strafsenat 20260610 6 StR 395/25 Urteil vorgehend LG Lüneburg, 7. Mai 2025, Az: 21 KLs 23/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 7. Mai 2025 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten Ngu. werden verworfen. 3. Der Angeklagte Ngu. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Ngu. mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet jeweils die Beweiswürdigung und erstrebt eine Verurteilung der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB; ferner rügt sie die Strafbemessung. Während diese vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel Erfolg haben, ist die Revision des Angeklagten Ngu. unbegründet. I. 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Die Angeklagten N. und L. beauftragten die Mitangeklagten Ngu. und Ng. am 29. Mai 2024, den Nebenkläger aufzusuchen und ihn mit den „Mitteln ihrer Wahl“ zur Rückgabe von 33.000 Euro und eines Ringes zu bewegen. Die vier Angeklagten waren davon überzeugt, dass der Nebenkläger den Angeklagten N. und L. diese Gegenstände zuvor entwendet hatte und diesen Angeklagten deshalb ein Herausgabeanspruch zustand. In Umsetzung ihrer Abrede begaben sich die Angeklagten Ngu. und Ng. zum Nebenkläger, fesselten ihn in seinem Zimmer und forderten von ihm unter Einsatz von Schlägen - auch mittels eines Stromkabels - die Herausgabe von Geld und Ring. Nachdem der Nebenkläger auch durch Todesdrohungen hierzu nicht zu bewegen war, weiterhin beteuerte, nichts entwendet zu haben und zwischenzeitlich auch darum gebeten hatte, seine Wohnung in Anwesenheit dieser Angeklagten zu durchsuchen, um dies zu beweisen, verbrachten ihn die Angeklagten N. , Ngu. und Ng. mit einem Pkw in ein Waldstück. Auf der Fahrt dorthin bedrohte der Angeklagte Ngu. ihn mit einem Messer. Im Waldstück angekommen wurde der Nebenkläger durch die Angeklagten weiter körperlich misshandelt und mit dem Tode bedroht, bis sie erkannten, dass auch dies nicht zum Erfolg führen würde. Sie fuhren gemeinsam mit ihm zurück. Im Anschluss verpflichtete sich dieser unter dem Eindruck des Geschehens, an die Angeklagten N. und L. 13.000 Euro zu zahlen. Im Gegenzug wurde ihm hinsichtlich des Restbetrages ein „Verzicht“ dieser beiden Angeklagten zugesichert. Zur Absicherung der Forderung zwangen die Angeklagten den Nebenkläger, Rufnummern und Anschriften von Angehörigen mitzuteilen und kündigten für den Fall einer ausbleibenden Zahlung an, „jemanden zu seiner Familie“ zu schicken. 2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen - abweichend von der Anklageschrift - als Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 239b Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 52 Abs. 1 StGB bewertet; an der Verurteilung wegen des angeklagten erpresserischen Menschenraubes ( § 239a Abs. 1 StGB ) hat es sich gehindert gesehen, weil ein Vorsatz der Angeklagten betreffend die Rechtswidrigkeit ihres Herausgabeverlangens nicht feststellbar gewesen sei. II. 6 Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. 7 1. Die vom Landgericht zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen beruhen - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22. Mai 2025 - 4 StR 576/24, Rn. 25 f.; vom 23. April 2025 - 2 StR 576/24, Rn. 16; vom 29. Oktober 2024 - 1 StR 276/24, Rn. 19; vom 18. Mai 2022 - 6 StR 441/21, NStZ-RR 2022, 252) - auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. 8
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