KORE620032026 ECLI:DE:BGH:2026:290626B2STR460.25.0 BGH 2. Strafsenat 20260629 2 StR 460/25 Beschluss vorgehend LG Gera, 28. April 2025, Az: 9 KLs 450 Js 26233/24 jug DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 28. April 2025 wird
- a)das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte (Fall II.12 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, sowie die Verfolgung auf die verbleibenden ausgeurteilten Gesetzesverletzungen beschränkt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
- b)das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, sowie des Herstellens kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, des Herstellens kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen sowie des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 2 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II.12 der Urteilsgründe wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte verurteilt worden ist. Zugleich beschränkt er die Verfolgung auf die verbleibenden ausgeurteilten Gesetzesverletzungen. 3
- a)Grundsätzlich stellt der gleichzeitige Besitz mehrerer kinder- und jugendpornographischer Inhalte nur eine Tat dar, selbst wenn sich die Inhalte auf verschiedenen Datenträgern befinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 264/19, NStZ-RR 2020, 172, 174, und vom 25. März 2025 - 2 StR 479/24, Rn. 9; jew. mwN). Dies hat zur Konsequenz, dass bei gleichzeitigem, hinter dem Herstellungsakt zurücktretendem (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2021 - 4 StR 48/21, StV 2022, 240 Rn. 5) Besitz von selbst hergestellten verbotenen Inhalten und weiteren, darüberhinausgehenden gespeicherten verbotenen Inhalten neben der Verurteilung wegen Herstellens kinder- und jugendpornographischer Inhalte für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte kein Raum ist. 4
- b)In Fällen, in denen sich zum Beginn des Besitzes der nicht selbst hergestellten verbotenen Inhalte auch unter Ausschöpfung aller zu Gebote stehender Aufklärungsmöglichkeiten keine konkreten Feststellungen treffen lassen, neigt der Senat dazu, das Konkurrenzverhältnis unter Anwendung des Zweifelssatzes - zur Vermeidung jeder Beschwer - dahin aufzulösen, dass der Besitz weiterer verbotener Inhalte mit der letzten Herstellungstat (oder dem letzten Verschaffungsakt) in Tateinheit steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2024 - 2 StR 101/24, NStZ 2024, 669 Rn. 7, und vom 25. März 2025 - 2 StR 479/24, Rn. 10). Diese konkurrenzrechtliche Bewertung weicht von der des 1. Strafsenats (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - 1 StR 101/24, Rn. 5 ff.) und der des 4. Strafsenats (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 4 StR 309/24, Rn. 7) insofern ab, als der Senat bei ungeklärter und nicht mehr aufklärbarer Besitzlage Tateinheit nur mit der letzten Herstellungstat (oder dem letzten Verschaffungsakt) annimmt und bei Besitz fremder verbotener Inhalte gesichert erst nach der letzten Herstellungstat (oder dem letzten Verschaffungsakt) von Tatmehrheit ausgeht. Der Senat teilt nicht die Auffassung des 1. Strafsenats und des 4. Strafsenats, der konkurrenzrechtlich hinter die Tatvariante des Herstellens zurücktretende Besitz selbst hergestellter verbotener Inhalte werde, sofern der Täter zu einem späteren Zeitpunkt fremde verbotene Inhalte besitze, für die konkurrenzrechtliche Einordnung wieder relevant und trage unter dem Gesichtspunkt einer „Teilidentität der Ausführungshandlungen“ wegen einer Überschneidung mit dem Besitz nicht selbst hergestellter verbotener Inhalte in keinem Fall eine tatmehrheitliche, aber in allen Fällen des Herstellens (oder Sichverschaffens) eigener verbotener Inhalte eine tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes fremder verbotener Inhalte. 5
- c)Die Anwendung des Zweifelssatzes setzt voraus, dass sich zum Beginn des Besitzes nicht selbst hergestellter verbotener Inhalte keine weiteren Feststellungen treffen lassen. Ergänzende Feststellungen sind hier nicht ausgeschlossen. Die weitere Sachaufklärung wäre aber mit Blick auf die Verfahrensdauer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Aus prozessökonomischen Gründen, aber auch angesichts der bereits seit fast zwei Jahren andauernden Untersuchungshaft des Angeklagten zur Vermeidung eines Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 2 und 3 GVG stellt der Senat das Verfahren mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO im Fall II.12 der Urteilsgründe ein. Zugleich beschränkt er mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO auf die verbleibenden ausgeurteilten Gesetzesverletzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2024 - 4 StR 337/24, Rn. 2), so dass auch insoweit eine Divergenz zu anderslautender höchstrichterlicher Rechtsprechung vermieden wird, die ohne Rücksicht auf den Beginn des Besitzes fremder verbotener Inhalte in allen Fällen des Herstellens zu einer tateinheitlichen Verurteilung wegen des Besitzes (auch fremder) verbotener Inhalte käme. 6 2. Die teilweise Verfahrenseinstellung und Verfolgungsbeschränkung haben die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die eingestellte Tat festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Eingedenk der zweifachen Verhängung der Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie weiterer Einzelstrafen von unter anderem vier Jahren und zehn Monaten, vier Jahren und drei Monaten, vier Jahren, zwei Jahren und drei Monaten und zwei Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass die Strafkammer ohne die für die eingestellte Tat verhängte Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 7 3. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des angefochtenen Urteils in dem verbleibenden Umfang hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 8 4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten - nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden - Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Grube Schmidt Lutz RinBGH Herold ist wegen Urlaubs gehindert zu signieren. Menges http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620032026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public