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BGH 3. Strafsenat, 3 StR 149/26

KORE620042026 ECLI:DE:BGH:2026:240626B3STR149.26.0 BGH 3. Strafsenat 20260624 3 StR 149/26 Beschluss vorgehend LG Trier, 10. Dezember 2025, Az: 8032 Js 35399/24.1 Ks DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. Dezember 2025 wird

  1. a)das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 6. und 7. der Urteilsgründe wegen versuchten Computer-betrugs in zwei Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
  2. b)das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie des Computerbetrugs in drei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, Computerbetrugs in drei Fällen und versuchten Computerbetrugs in zwei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zudem hat es die Anrechnung im Ausland verbüßter Auslieferungshaft und die Einziehung von Bargeld sowie des Wertes von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Der Senat hat das Verfahren in Bezug auf die Taten unter II. 6. und 7. der Urteilsgründe, hinsichtlich welcher der Angeklagte wegen versuchten Computerbetrugs in zwei Fällen verurteilt worden ist, aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies hat eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Für den Rechtsfolgenausspruch ist der Wegfall zweier Einzelstrafen angesichts der hier zwingend als Gesamtstrafe anzuordnenden lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StPO) ohne Bedeutung. 3 2. Die Prüfung des angefochtenen Urteils im verbleibenden Umfang hat, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher ausgeführt, aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4 3. Da die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen (vgl. allgemein BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413), besteht - zumal unter den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung und Prozessökonomie - kein Anlass für die von der Verteidigung erbetene Durchführung einer Revisionshauptverhandlung. Schäfer Hohoff Anstötz RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist gehindert zu unterschreiben. Munk Schäfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620042026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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