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BGH 2 StR 447/17

KORE620052018 ECLI:DE:BGH:2018:070218U2STR447.17.0 BGH 2. Strafsenat 20180207 2 StR 447/17 Urteil § 261 StPO, § 267 Abs 1 StPO vorgehend LG Gera, 19. Juni 2017, Az: 2 KLs 440 Js 34945/16 jug DEU Bunde

§ 261Beweiswürdigung 16; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, St

PO,

  1. Aufl., § 261 Rn. 3 und 38). 8 Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. April 1987 - 3 StR 141/87,

§ 261Beweiswürdigung 1; Beschluss vom 22. April 1997 - 4 St

R 140/97,

§ 261Beweiswürdigung 13; Senat, Urteil vom 3. Februar 1993 - 2 St

R 531/92, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 15; Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. August 2012 - 5 StR 394/12, NStZ-RR 2013, 19; Senat, Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15 mwN). Erforderlich sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 4 StR 89/05, NStZ-RR 2005, 232, 233), eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2003 - 4 StR 73/03), sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (Senat, Urteil vom 7. März 2012 - 2 StR 565/11, juris Rn. 9). 9 2. Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. 10

  1. a)Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, sie leidet an Erörterungsmängeln. 11
  2. aa)Ein solcher Mangel liegt zunächst in der fehlenden Inhaltsanalyse der Aussage der Nebenklägerin. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht der fehlenden Detailliertheit und Plausibilität der Aussage zum Kerngeschehen keine hinreichende Bedeutung beigemessen hat. 12 Ausweislich der Urteilsgründe hat die Zeugin das (sexuelle) Kerngeschehen weitgehend ohne Realkennzeichen und teilweise einschränkend geschildert. Sie hat auf Nachfrage lediglich angeben, sie habe dem Angeklagten im Wohnzimmer einen „blasen“ sollen und er habe sie am ganzen Körper berührt. Sie glaube, seine Hose sei nach unten gezogen gewesen, der Angeklagte habe sie selbst herunter gezogen. Wie lange das gedauert habe, wisse sie nicht. Sie glaube, der Angeklagte sei zum Samenerguss gekommen. Dabei sei sein Penis nicht mehr in ihrem Mund gewesen, er habe sich dann selber angefasst. Er habe sich mit einem Taschentuch abgewischt und dieses weggeworfen. 13 Dementsprechend fehlen der Aussage der Nebenklägerin weitgehend Realkennzeichen wie zum Beispiel die logische Konsistenz der Aussage, ein quantitativer Detailreichtum, eine räumlich-zeitliche Verknüpfung, die Schilderung ausgefallener Einzelheiten und eigener psychischer Vorgänge (vgl. KK-Ott, 7. Aufl. § 261 Rn. 31b). Zudem hat die Zeugin durch die mehrfache Einschränkung, sie „glaube“ das Tagesgeschehen habe sich wie beschrieben ereignet, ihre Erinnerung relativiert. Eine zeitliche Einordnung war ihr nicht möglich. 14 Die Aussage, die den Tatzeitraum lediglich auf das elfte oder zwölfte Lebensjahr der Nebenklägerin eingrenzt, ohne dass diese Zeitangabe näher unterlegt ist, lässt einen nachvollziehbaren situativen Rahmen, in den das Tatgeschehen eingebettet war, vermissen. Nach der kargen Darstellung saß die Nebenklägerin ohne erkennbaren Grund nackt im Wohnzimmer, der Angeklagte streichelte sie „am ganzen Körper“. Die Aussage lässt offen, ob die Nebenklägerin Widerstand leistete oder ihren Unmut zum Ausdruck brachte. Die Aussage schweigt zu der Frage, was die Nebenklägerin zu ihrer Handlung bewog. Insgesamt ist nicht erkennbar, welche verbalen oder nonverbalen Zwischenakte das Geschehen begleiteten. Der Aussage ist weder zu entnehmen, ob es einer Aufforderung des Angeklagten zur Durchführung des Oralverkehrs bedurfte, noch, ob dieser die Beendigung des Oralverkehrs ohne Weiteres hinnahm. 15
  3. bb)Ein weiterer Mangel der Beweiswürdigung liegt darin, dass die Strafkammer unzureichend erörtert hat, warum die über mehrere Jahre vorgenommenen selbstverletzenden Handlungen der Nebenklägerin sich nicht auf deren Aussageverhalten ausgewirkt haben können. Denn die Strafkammer unterlegt ihre dahingehende Schlussfolgerung lediglich mit dem Hinweis auf den „persönlichen Eindruck“ von der Nebenklägerin, ohne diesen darzustellen. 16
  4. cc)Die Erwägung eines möglichen Falschbelastungsmotivs ist verkürzt geraten. Zwar spricht, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, das vormals sehr gute Verhältnis zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten gegen eine bewusste Falschbelastung. Das Landgericht hat indes unerörtert gelassen, warum es im März 2016 zum Abbruch der Besuchskontakte kam. 17
  5. b)Das Urteil lässt auch die aufgrund der Beweislage gebotene Gesamtwürdigung vermissen. Die Strafkammer hat sich darauf beschränkt, einzelne für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin sprechende Gesichtspunkte darzustellen, ohne diese jedoch gegen die beweismindernden Faktoren abzuwägen. Hierbei hätte sie insbesondere in den Blick nehmen müssen, dass die Detailarmut die Bedeutung des Beurteilungskriteriums der Aussagekonstanz, auf den die Strafkammer ihre Überzeugungsbildung stützt, vermindern kann (Senat, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 2 StR 219/15, juris Rn. 24, BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1999 - 4 StR 370/99, NStZ 2000, 217). 18 3. Es ist nicht auszuschließen, dass das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin gelangt wäre. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Schäfer Krehl Bartel Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620052018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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