KORE620062023 ECLI:DE:BGH:2023:210223B3STR394.22.0 BGH 3. Strafsenat 20230221 3 StR 394/22 Beschluss § 129 Abs 5 S 2 StGB vorgehend LG Hagen (Westfalen), 23. September 2021, Az: 31 Ks 2/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Tatrichterliche Feststellungen zur Klassifizierung eines Bandenmitglieds als Rädelsführer 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. September 2021 im ihn betreffenden Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, Sachbeschädigung und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen und bestimmt, dass ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs und ist ansonsten unbegründet. 2 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen waren der Angeklagte und Mitangeklagte im Jahr 2018 Mitglieder des Motorradclubs Bandidos H. . Dieser wollte in Abgrenzung zu anderen Motorradclubs durch ein abgestuftes System von Ansprache bis hin zu Nötigung und Körperverletzung die alleinige Kontrolle über das Territorium der Stadt H. erlangen. Der Angeklagte war ab dem 19. August 2018 als „Sergeant at Arms“ für die Gewährleistung der Sicherheit des Chapters verantwortlich und sorgte für die Vollstreckung von Befehlen. Zudem patrouillierte er auf den Straßen und sprach nachdrücklich Personen an, die Erkennungsmerkmale anderer Clubs zur Schau stellten oder solchen Clubs angehörten. Sichtete er Mitglieder anderer Clubs, teilte er es den eigenen Mitgliedern mit. Am 28. September 2018 trat und schlug er auf einen Pkw ein, in dem sich das Mitglied eines fremden Clubs befand. Diesen wollten der Angeklagte und seine Begleiter zu einer Aussprache zwingen. Als der Angegangene wegfuhr, schoss der Angeklagte mit einer Pistole auf dessen Fahrzeug. 3 2. Die Verfahrensbeanstandungen haben aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Erfolg. Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Verfahrensverzögerung keinen den Angeklagten belastenden Rechtfehler ergeben. 4 3. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand, weil das Landgericht den Angeklagten als Rädelsführer im Sinne des § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB angesehen und die Einzelstrafen dem Rahmen des besonders schweren Falles nach § 129 Abs. 5 Satz 1 StGB entnommen hat, ohne dass dies durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen wird. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.