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BGH 2. Strafsenat, 2 StR 519/25

KORE620062026 ECLI:DE:BGH:2026:170626U2STR519.25.0 BGH 2. Strafsenat 20260617 2 StR 519/25 Urteil vorgehend LG Aachen, 18. März 2025, Az: 69 KLs 23/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. März 2025, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist, in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten in den Fällen II.3.c., II.3.e., II.3.g. bis II.3.l., II.3.o. bis II.3.q. und II.3.v. der Urteilsgründe die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 216.696,50 Euro, davon in Höhe von 1.900 Euro als Gesamtschuldner haftend, angeordnet ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H. und die Revision des Angeklagten Y. werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. 4. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben,

  1. a)soweit es den Angeklagten H. betrifft und er verurteilt ist
  2. aa)in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen II.3.c., II.3.e., II.3.g. bis II.3.l., II.3.o. bis II.3.q., II.3.v. und II.3.w. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch sowie
  3. bb)soweit die (erweiterte) Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 157.905 Euro unterblieben ist,
  4. b)soweit es beide Angeklagte betrifft, sie verurteilt sind und die Einziehung des Wertes von Taterträgen
  5. aa)in den Fällen II.3.b., II.3.d., II.3.f., II.3.m., II.3.n., II.3.r. bis II.3.u., II.3.x. und II.3.y. der Urteilsgründe,
  6. bb)im Fall II.3.p. der Urteilsgründe von mehr als 930 Euro unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten H. unter Freispruch im Übrigen wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit unerlaubtem Besitz von Munition für eine halbautomatische Selbstladewaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten verurteilt. Den Angeklagten Y. hat es unter Freispruch im Übrigen wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Vielzahl näher bezeichneter Gegenstände sowie bei dem Angeklagten H. „als Wert von Taterträgen“ einen „Geldbetrag“ von 217.766,50 Euro, davon in Höhe von 1.900 Euro als Gesamtschuldner, eingezogen. 2 Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - der Angeklagte H. zudem auch auf eine Verfahrensbeanstandung - gestützten Revisionen. Mit ihren gegen Teile der Einziehungsentscheidungen des Landgerichts gerichteten Revisionen, mit denen sie in Bezug auf den Angeklagten H. zudem auch die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.3.c., II.3.e., II.3.g. bis II.3.l., II.3.o. bis II.3.q., II.3.v. und II.3.w. der Urteilsgründe und den Gesamtstrafenausspruch angreift, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten H. erzielt den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie - ebenso wie die Revision des Angeklagten Y. insgesamt - unbegründet. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind im Umfang der Anfechtung erfolgreich. I. 3 Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 4 1. Der Angeklagte H., der bereits seit Oktober 2013 einen stetig wachsenden Handel mit Cannabis betrieb, band spätestens ab dem Jahr 2023 mindestens zwei andere Personen in seine illegalen Geschäfte ein, die ihn fortan gegen eine Entlohnung beim Abpacken, Portionieren und Verkauf des von ihm gehandelten Marihuanas unterstützten. Dabei fungierte der Angeklagte H. als Kopf der Bande. Er koordinierte die einzelnen Geschäfte und war insbesondere für die Bestellung des Cannabis sowie die Preisabsprachen mit den Lieferanten und Abnehmern zuständig. Von den durch den Verkauf der Drogen erzielten Erlösen, die ausschließlich ihm zuflossen, finanzierte der Angeklagte H. unter anderem die Anmietung mehrerer Wohnungen, die der Lagerung und Verarbeitung des gehandelten Marihuanas dienten. Spätestens im März 2023 schloss sich der Angeklagte Y. dem von dem Angeklagten H. und seinen Helfern betriebenen Handel mit Cannabis an; seit Mitte Dezember 2023 unterstützte auch der Mitangeklagte A. als fest eingebundener Helfer die Geschäfte des Angeklagten H. gegen eine regelmäßige Entlohnung. 5 In der Zeit von April 2023 bis März 2024 kam es in 13 Fällen zu Ein- bzw. Verkäufen von Cannabis, bei denen der jeweilige Grenzwert der nicht geringen Menge - in den meisten Fällen deutlich - überschritten wurde (Fälle II.3.c., II.3.e., II.3.g. bis II.3.l., II.3.o. bis II.3.q., II.3.v. und II.3.w. der Urteilsgründe). Den weit überwiegenden Teil des bezogenen Cannabis veräußerten der Angeklagte H. und seine Helfer gewinnbringend weiter, wodurch dem Angeklagten H. mindestens Erlöse von 216.696,50 Euro zuflossen. 6 Das Landgericht hat diese Fälle als 13 Taten des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis durch den Angeklagten H. und, soweit sich der Angeklagte Y. im Fall II.3.e. der Urteilsgründe als Mittäter beteiligte, für diesen als eine Tat des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis gewürdigt. 7 2. Neben dem Handel mit Cannabis betrieben die Angeklagten ab März 2023 auch einen Handel mit Kokain im Kilogrammbereich. 8 Am 27. März 2023 verfügte der Angeklagte Y. in Abstimmung mit dem Angeklagten H. über ein Kilogramm Kokain, das er von einem Lieferanten aus den Niederlanden bezogen hatte. Nach einer Beschwerde über die Qualität des gelieferten Betäubungsmittels nahm der Verkäufer die Ware am 28. März 2023 zurück (Fall II.3.a. der Urteilsgründe). 9 Am 29. März 2023 überließ derselbe Verkäufer dem Angeklagten Y. eine Probe Kokain zur Prüfung der Qualität des Betäubungsmittels. Am 31. März 2023 kam es auf Geheiß der Angeklagten zu einer Lieferung von einem Kilogramm Kokain aus den Niederlanden, das die Angeklagten gewinnbringend weiterveräußerten (Fall II.3.b. der Urteilsgründe). 10 Bis März 2024 erwarben die Angeklagten in neun weiteren Fällen Kokain in nicht geringer Menge, das sie überwiegend gewinnbringend weiterveräußerten. Bei einer Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume der Angeklagten am 7. März 2024 wurden bei beiden Angeklagten neben Restbeständen der bezogenen Betäubungsmittel auch Waffen sowie in einer von dem Angeklagten H. angemieteten Wohnung Bargeld in Höhe von 157.905 Euro sichergestellt. 11 Das Landgericht hat die Fälle II.3.a. und II.3.b. der Urteilsgründe hinsichtlich beider Angeklagten als zwei Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet. Von einer Einziehung der aus dem Kokainhandel erzielten Erlöse hat die Strafkammer abgesehen. Zwar hätten die Angeklagten auch aus diesen Geschäften Gewinne erwirtschaftet. Jedoch lasse sich nicht feststellen, in welcher Höhe die Angeklagten jeweils selbst die tatsächliche Verfügungsgewalt an den durch die Veräußerung der Betäubungsmittel generierten Erlösen erlangt hätten. Auch die Einziehung des Wertes des bei der Justizkasse eingezahlten sichergestellten Bargelds des Angeklagten H. als Tatertrag komme nicht in Betracht, da nicht feststellbar sei, dass es aus Taten des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis stamme. Weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Geldmittel Taterträge aus dem verfahrensgegenständlichen Handel des Angeklagten mit Kokain darstellten, scheide auch eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1, § 73c StGB aus, zumal möglich sei, dass die sichergestellten Barmittel aus legalen Einnahmequellen, etwa aus dem Betrieb eines Tattoo-Studios, herrührten. II. Revisionen der Angeklagten 12 Die Revision des Angeklagten H. erzielt mit der umfassend erhobenen Sachrüge einen geringen Teilerfolg; seiner Verfahrensbeanstandung bleibt der Erfolg versagt. Im Übrigen ist seine Revision - so wie die des Angeklagten Y. insgesamt - unbegründet. 13 1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten H., mit der er einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO durch einen unzureichenden Hinweis der Strafkammer geltend macht, ist unbegründet. 14
  7. a)Der Verfahrensrüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 15 Das Landgericht hat die Anklage der Staatsanwaltschaft durch Eröffnungsbeschluss unter anderem mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass eine Verurteilung der Angeklagten wegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen in Betracht komme. Am achten Verhandlungstag hat der Vorsitzende die Angeklagten unter anderem darauf hingewiesen, „dass die Annahme von Allein-, Mit- oder mittelbarer Täterschaft insbesondere dann in Betracht [komme], wenn eine Bande nicht festgestellt werden [könne]“. Der Angeklagte H. ist der Ansicht, dieser Hinweis sei nicht geeignet gewesen, ihn und seine Verteidiger in die Lage zu versetzen, die Verteidigung auf diesen neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten. 16
  8. b)Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. 17 § 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Ein Hinweis auf die mögliche Verurteilung nach der weniger strengen Norm ist entbehrlich, wenn deren Anwendbarkeit nur darauf beruht, dass ein den schwereren Qualifikationstatbestand begründender Umstand entfallen ist, und hierdurch die Verteidigung des Angeklagten nicht berührt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - 3 StR 200/22, NStZ 2023, 511, 512 Rn. 9). So verhält es sich hier: Ein Hinweis auf die mögliche Verurteilung des Angeklagten (nur) wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bzw. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge anstelle einer Verurteilung wegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war entbehrlich, da mit dem Fortfall bandenmäßiger Begehung lediglich ein erschwerender, das weitere Qualifikationsmerkmal des § 30a Abs. 1 BtMG begründender Umstand entfallen sollte und hierdurch die Verteidigung des Angeklagten nicht berührt wurde. Ferner entsprach der Hinweis den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO. Zum Zeitpunkt seiner Erteilung war der Strafkammer weder eine sichere Beurteilung der Voraussetzungen eines bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln noch ein sicherer Ausschluss einzelner Begehungsformen möglich. 18 2. Die Überprüfung der Schuld- und Strafaussprüche sowie der Entscheidung des Landgerichts, in der Urteilsformel näher bezeichnete Gegenstände und Drogen einzuziehen, hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der näheren Erörterung bedarf nur folgendes: 19
  9. a)Die Strafkammer hat die Fälle II.3.a. und II.3.b. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei als zwei rechtlich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge behandelt. Ihre Würdigung, diese Handelsgeschäfte beträfen gesonderte Lieferungen von Betäubungsmitteln aus unterschiedlichen Vorräten und damit zwei separate Umsatzgeschäfte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Angeklagten gaben das im Fall II.3.a. der Urteilsgründe erworbene Kokain am 28. März 2023 an ihren niederländischen Lieferanten zurück. Das im Fall II.3.b. der Urteilsgründe gehandelte weitere Kilogramm Kokain kauften sie erst am 31. März 2023 und damit nach Rückgabe der im Fall II.3.a. der Urteilsgründe bezogenen Betäubungsmittel. 20
  10. b)Die Feststellungen tragen ferner die Verurteilung des Angeklagten H. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in den Fällen II.3.c., II.3.e., II.3.g. bis II.3.l., II.3.o. bis II.3.q., II.3.v. und II.3.w. der Urteilsgründe. Für die vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommene bandenmäßige Begehungsweise dieser Taten ist eine Mitwirkung anderer Bandenmitglieder nicht erforderlich (so für den Bandenhandel mit Betäubungsmitteln BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2019 - 1 StR 114/19, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Mittäter 2, und vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, Rn. 71). Es genügt, dass - wie von der Strafkammer jeweils festgestellt und beweiswürdigend belegt - alle diese Taten als Ausfluss der Bandenabrede im Rahmen der Bandenstruktur abgewickelt wurden (so für den Bandenhandel mit Betäubungsmitteln BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022, aaO). 21
  11. c)Auch gegen die weitere Beweiswürdigung des Landgerichts ist nichts zu erinnern. Sie beruht auf einer tragfähigen Grundlage, ist nicht in sich widersprüchlich oder unklar oder lückenhaft und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Soweit die Revision mit teilweise urteilsfremdem Vorbringen versucht, die Wertung des Tatgerichts durch eigene Schlussfolgerungen zu ersetzen, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. 22 3. Hingegen bedarf die Entscheidung der Strafkammer, den Wert von Taterträgen einzuziehen, der Korrektur. Soweit das Landgericht gegen den Angeklagten H. in den Fällen II.3.c., II.3.e., II.3.g. bis II.3.l., II.3.o. bis II.3.q. und II.3.v. der Urteilsgründe die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 217.766,50 Euro angeordnet hat, ist dies zu seinem Nachteil rechnerisch fehlerhaft. Die Summe der von der Einziehung in diesen Fällen erfassten Beträge beläuft sich tatsächlich nur auf 216.696,50 Euro. Diesen offensichtlichen Rechenfehler korrigiert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. III. Revisionen der Staatsanwaltschaft 23 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind zulasten der Angeklagten H. und Y. zulässig und wirksam auf die unterbliebene Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen II.3.b., II.3.d., II.3.f., II.3.m., II.3.n., II.3.r. bis II.3.u., II.3.x. und II.3.y. der Urteilsgründe, im Fall II.3.p. der Urteilsgründe, soweit das Landgericht von einer Einziehung von mehr als 930 Euro abgesehen hat, und den Angeklagten H. betreffend zudem auf die unterlassene erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 157.905 Euro sowie die gegen ihn verhängten Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.3.c., II.3.e., II.3.g. bis II.3.l., II.3.o. bis II.3.q., II.3.v. und II.3.w. der Urteilsgründe und den ihn betreffenden Gesamtstrafenausspruch beschränkt. 24 Die Beschränkung der Revisionen ist wirksam, da der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. Dezember 2023 - 2 StR 471/22, NZWiSt 2024, 282, 286 Rn. 41, und vom 8. Januar 2025 - 6 StR 241/24, Rn. 5; jew. mwN). 25 2. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind im Umfang der Anfechtung begründet. 26
  12. a)Gegen beide Angeklagte sind die Rechtsmittel erfolgreich, soweit das Landgericht von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen II.3.b., II.3.d., II.3.f., II.3.m., II.3.n., II.3.r. bis II.3.u., II.3.x. und II.3.y. der Urteilsgründe sowie im Fall II.3.p. der Urteilsgründe von einer Einziehung von mehr als 930 Euro abgesehen hat. Insoweit hält die dieser Entscheidung zugrunde liegende Beweiswürdigung sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. 27
  13. aa)Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn das Tatgericht es versäumt, sich im Urteil mit anderen naheliegenden Möglichkeiten auseinanderzusetzen, und dadurch über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggeht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - 3 StR 373/13, Rn. 6 mwN). 28
  14. bb)Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, denn sie lässt besorgen, dass das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. 29 Die Strafkammer hat festgestellt, dass beide Angeklagte, die die abgeurteilten Taten jeweils als Haupttäter begingen, über einen Zeitraum von einem Jahr in elf Fällen umfangreiche An- und Verkäufe von Kokain innerhalb kurzer Zeitspannen vornahmen, um sich eine dauerhafte und nicht unerhebliche Einnahmequelle zur Finanzierung eines erheblichen Teils ihres Lebensunterhalts zu verschaffen. Die Strafkammer hat sich weiter davon überzeugt, dass die Angeklagten im Tatzeitraum aus dem Verkauf der Betäubungsmittel Taterlöse erwirtschafteten und Gewinne erzielten. Beide Angeklagte hätten „Listen geführt“ und „regelmäßig einen finanziellen Ausgleich der gemeinsamen Einkünfte vorgenommen“. Das Landgericht hat sich jedoch an einer Einziehung des Wertes der so erlangten Taterträge gehindert gesehen, weil es nicht konkret festzustellen vermochte, in welchem Umfang die Angeklagten tatsächlich eigene Verfügungsgewalt an den jeweiligen Verkaufserlösen erlangten. 30 Dabei hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, dass einem Tatbeteiligten die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung auch dann zugerechnet werden kann, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte, wobei es genügt, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 2 StR 3/20, StV 2022, 12). Angesichts der von der Strafkammer aufgezeigten Umstände des gemeinschaftlichen Handels mit Kokain, insbesondere der engen, vertrauensvollen Zusammenarbeit der Angeklagten und der örtlichen Gegebenheiten, die beiden Angeklagten jederzeit Zugriff auf die in der Bunkerwohnung gelagerten Betäubungsmittel und die dort verwahrten Bargelder ermöglichten, hätte sie die Möglichkeit einer faktischen bzw. wirtschaftlichen Mitverfügungsgewalt beider Angeklagter an den erlangten Taterträgen in den Blick nehmen und gegebenenfalls den jeweiligen Anteil durch Schätzung gemäß § 73d Abs. 2 StGB ermitteln müssen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2025 - 2 StR 649/24, Rn. 18). 31
  15. b)Die gegen den Angeklagten H. geführte Revision ist darüber hinaus erfolgreich, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II.3.c., II.3.e., II.3.g. bis II.3.l., II.3.o. bis II.3.q., II.3.v. und II.3.w. der Urteilsgründe und den Gesamtstrafenausspruch richtet und beanstandet, gegen den Angeklagten H. sei zu Unrecht die (erweiterte) Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 157.905 Euro unterblieben. 32
  16. aa)Die Strafkammer hat bei der Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II.3.c., II.3.e., II.3.g. bis II.3.l., II.3.o. bis II.3.q., II.3.v. und II.3.w. der Urteilsgründe einen nicht anerkannten Strafzumessungsgrund strafmildernd herangezogen, indem sie fehlerhaft zugunsten des Angeklagten H. gewertet hat, der Angeklagte sei neben der Strafe auch mit einer sein Vermögen schmälernden Einziehung des Wertes von Taterträgen belastet. Vermögenseinbußen durch die Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte stellen grundsätzlich keinen Strafmilderungsgrund dar, weil insoweit kein rechtlich schützenswertes Vertrauen besteht. Denn die Einziehung des Wertes von Taterträgen dient allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, Rn. 35 mwN). Davon abgesehen hat die Strafkammer im Fall II.3.w. der Urteilsgründe eine Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht getroffen. 33 Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.3.c., II.3.e., II.3.g. bis II.3.l., II.3.o. bis II.3.q., II.3.v. und II.3.w. der Urteilsgründe auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhen. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in diesen Fällen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. 34
  17. bb)Als zugunsten des Angeklagten H. rechtsfehlerhaft erweist sich die Einziehungsentscheidung auch insoweit, als die Strafkammer von der (erweiterten) Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 157.905 Euro abgesehen hat. Die Strafkammer hat bei ihrer Entscheidung außer Acht gelassen, dass die Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StGB zwar grundsätzlich gegenüber der Einziehung nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB subsidiär ist, allerdings dann zur Anwendung gelangt, wenn nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht aufklärbar ist, ob die Vermögenswerte aus den abgeurteilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten stammen, die Herkunft aus rechtswidrigen Taten aber feststeht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2025 - 4 StR 486/24, NStZ-RR 2025, 109 Rn. 12). Nachdem die Strafkammer nicht aufklären konnte, ob die beim Angeklagten H. aufgefundenen Vermögenswerte aus den abgeurteilten oder anderen konkreten Betäubungsmittelgeschäften herrührten, wären diese ohne Weiteres als taugliche Objekte der erweiterten Einziehung abzuschöpfen gewesen. Ein Herrühren des sichergestellten Bargelds aus legalen Einkommensquellen, das angesichts der Auffindesituation fernliegend erscheint, hat die Strafkammer einzig auf eine nicht beweiswürdigend unterlegte Vermutung gestützt. 35 3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie sind um solche zur Höhe der erzielten Verkaufserlöse in den Fällen des Handeltreibens der Angeklagten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu ergänzen und können - widerspruchsfrei - um solche komplettiert werden, die die Herkunft des sichergestellten Bargelds konkretisieren. Sollte das neue Tatgericht nach Ausschöpfung aller Beweismittel wiederum zu der Überzeugung gelangen, dass das sichergestellte Bargeld aus rechtswidrigen, nicht konkret zuzuordnenden Taten herrührt, aber nicht ausschließen können, dass es aus dem abgeurteilten Handel mit Kokain resultiert, scheidet die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB neben der erweiterten Einziehung aus, da es ansonsten möglicherweise zu einer unzulässigen doppelten Inanspruchnahme des Angeklagten käme (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 3 StR 419/22, Rn. 3 mwN). 36 4. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft im Umfang der Anfechtung zum Vorteil des Angeklagten H. wirkt (§ 301 StPO), kommt es darauf nicht an, weil der Rechenfehler, der der Strafkammer in Bezug auf die Einziehungsentscheidung unterlaufen ist, bereits auf die umfassend erhobene Revision des Angeklagten H. zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteile vom 20. April 1989 - 4 StR 87/89, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 9; vom 17. Mai 1990 - 4 StR 162/90, Rn. 13, und vom 4. Oktober 2017 - 2 StR 260/17, Rn. 29). IV. 37 Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten folgt für den Angeklagten Y. aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO und für den Angeklagten H. aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringe Erfolg seiner Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Menges Zeng Meyberg Zimmermann RinBGH Herold ist wegen Urlaubs gehindert zu signieren. Menges http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620062026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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