KORE620072026 ECLI:DE:BGH:2026:080426B2STR593.25.0 BGH 2. Strafsenat 20260408 2 StR 593/25 Beschluss vorgehend LG Erfurt, 4. April 2025, Az: 4 KLs 630 Js 39274/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 4. April 2025 im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Cannabis, wegen Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit versuchtem Erwerb von Cannabis und wegen versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 4.000 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 2 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat weder hinsichtlich des Schuldspruchs noch des Strafausspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 2. Die Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten kann dagegen keinen Bestand haben. 4
- a)Nach den Feststellungen zu Tat II.2 der Urteilsgründe bestellte der Angeklagte zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 17. Oktober 2022 im sog. Darknet bei einem unbekannt gebliebenen Verkäufer in Kanada gegen Vorkasse rund vier Kilogramm Marihuana für 4.000 Euro. Das Geld hatte der Angeklagte zuvor von einem unbekannten Dritten bekommen, mit dem er vereinbart hatte, dass dieser ihm den Kaufpreis überlasse und aus der Menge ein Kilogramm Marihuana erhalte, während der Angeklagte den Rest von rund drei Kilogramm Marihuana kostenfrei übernehmen dürfe. Von seiner Menge wollte der Angeklagte 500 Gramm für den Eigenbedarf behalten, der Rest war zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Die Ware, die postalisch aus Kanada zur Wohnanschrift des Angeklagten geschickt wurde, wurde vom Zoll abgefangen und sichergestellt. 5 Das Landgericht hat die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 Euro damit begründet, dass die von dem Dritten erhaltenen Geldmittel der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterlägen. Da das Geld jedoch beim Angeklagten nicht auffindbar bzw. vorhanden gewesen sei, sei die „Einziehung des Wertersatzes“ gemäß § 73c Satz 1 StGB in entsprechender Höhe anzuordnen. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass der Angeklagte von dem Geldbetrag das im Darknet bestellte Cannabis bezahlt habe, da die Kosten des Erwerbs von Betäubungsmitteln und Cannabis nicht bei der Berechnung des Erlangten nach § 73d StGB in Abzug gebracht werden könnten. Nach dem Bruttoprinzip seien die wirtschaftlichen Werte, die in irgendeiner Phase des Tatablaufs erlangt werden, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen. 6
- b)Diese Erwägungen sind durchgreifend rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen liegen die Voraussetzungen der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nicht vor, so dass es an der Grundlage für eine Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB fehlt. Nach dieser Vorschrift sind „durch“ eine rechtswidrige Tat die Vermögenswerte erlangt, die dem Täter aus der Verwirklichung des Tatbestands selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen, insbesondere also seine Beute (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19, NZWiSt 2022, 326, 332 Rn. 86 mwN). „Für“ die Tat erlangt ist dagegen das, was der Tatbeteiligte als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt bekommt und dessen Erhalt nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruht (BGH, aaO, 335 Rn. 96 mwN). 7 Nach diesen Maßstäben erlangte der Angeklagte dadurch, dass er von dem gemeinsam mit ihm auf der Käuferseite stehenden Dritten vorab Geld zum Ankauf von Marihuana zur Verfügung gestellt bekam, ohne einen darüberhinausgehenden Tatlohn zu erhalten, weder etwas „durch“ noch „für“ die Tat. Da er weder als Zwischenhändler noch als selbständiger Vermittler in einer Handelskette agierte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, wistra 2019, 96, 97 Rn. 8 f.; Beschluss vom 4. November 2024 - 2 StR 461/24, StV 2025, 528 Rn. 15), sind die zum Kauf bestimmten Geldmittel nicht seinem Vermögen zugeflossen. 8
- c)Die Einziehungsentscheidung kann auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage bestehen bleiben. Eine Einziehung des Kaufgelds als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB scheitert schon daran, dass dieses nicht mehr vorhanden ist. Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB würde voraussetzen, dass das Geld dem Angeklagten zur Zeit der Tat gehörte oder zustand (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 136/10, wistra 2010, 302 Rn. 3 mwN). Dies ist nicht festgestellt und auch fernliegend, weil der Angeklagte mit dem ihm von einem Dritten übergebenen Geld ausschließlich die bestellten Drogen erwerben sollte. Die Einziehung hat daher zu entfallen. 9 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Meyberg Grube Lutz RiBGH Dr. Zimmermann ist wegen Urlaubs gehindert zu signieren. Menges http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620072026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public