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BGH 4. Strafsenat, 4 StR 71/26

KORE620082026 ECLI:DE:BGH:2026:200526B4STR71.26.0 BGH 4. Strafsenat 20260520 4 StR 71/26 Beschluss vorgehend LG Mönchengladbach, 18. November 2025, Az: 21 KLs 42/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. November 2025 - mit Ausnahme der Freisprüche in den Fällen C 1. und 3. der Urteilsgründe - mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Wohnungseinbruchdiebstahls unter Einbeziehung von Strafen aus zwei früheren Erkenntnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es ihn wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Weiterhin hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Schließlich hat es eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren verhängt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. 2 Soweit hier von Relevanz hat die Strafkammer folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 Der Angeklagte leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Zudem besteht eine „Drogenabhängigkeit“. 4 Am 8. Juli 2024 erwarb er zwei Arbeitsjacken, die Unbekannte zuvor aus einem Pkw entwendet hatten. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass die Arbeitsjacken zuvor gestohlen worden waren. Der Angeklagte wollte die Jacken weiterverkaufen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (Tat C 2. der Urteilsgründe). 5 Am 9. Juli 2024 sah sich der Angeklagte krankheitsbedingt in seiner Wohnung von „Mietnomaden bedrängt“. Um sich hiervon Entlastung zu verschaffen, stieg er über eine Dachöffnung in eine Lagerhalle ein, um nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Er verlud drei Drucker auf einen Gabelstapler und fuhr damit zu seiner Wohnung. Die Drucker verstaute er im Keller. Den Stapler ließ er auf der Straße stehen (Tat C 3. der Urteilsgründe). 6 Am 5. September 2024 schlug der Angeklagte die Scheibe der Terrassentür eines Einfamilienhauses ein und entwendete aus dem Haus 540,- Euro Bargeld, Kleidung und Parfüm im Wert von 4.343,95 Euro sowie Schmuck im Wert von 3.650,- Euro, um diese Gegenstände für sich zu verwenden (Tat C 4. der Urteilsgründe). 7 In der Nacht vom 3. auf den 4. November 2024 hebelte er das Eingangstor zu einer Werkstatt auf, entnahm den Räumlichkeiten den Fahrzeugschlüssel eines Pkw Mazda MX5 und fuhr mit dem Fahrzeug davon, um es für sich zu behalten. Dabei wusste er, dass er keine Fahrerlaubnis besaß (Tat C 5. der Urteilsgründe). 8 Am 4. November 2024 befuhr der Angeklagte mit dem entwendeten Pkw Mazda um 08.00 Uhr öffentliche Straßen in M.. Als er die polizeiliche Aufnahme eines Verkehrsunfalls wahrnahm, bei dem sich der Verursacher entfernt hatte, hielt er mit seinem Fahrzeug an. Nach dem Hinweis einer Zeugin entschlossen sich die Polizeibeamten dazu, den Angeklagten zu kontrollieren. Als sich der Polizeibeamte R. kurz vor dem von dem Angeklagten geführten Fahrzeug befand, sah sich der Angeklagte „in wahnhafter Verkennung der realen Umstände von der Polizei verfolgt“ und „in Gefahr“. Um sich der Ansprache durch die Beamten zu entziehen, fuhr er unvermittelt mit durchdrehenden Reifen an, hielt auf den Funkstreifenwagen zu und rammte diesen absichtlich, wobei an dem Polizeifahrzeug erheblicher Sachschaden entstand. In dem Funkstreifenwagen befand sich zu diesem Zeitpunkt ein weiterer Polizeibeamter, der infolge der Kollision Kopfschmerzen und Nackenschmerzen erlitt (Tat C 6. der Urteilsgründe). 9 Nachdem der Pkw des Angeklagten zum Stehen gekommen war, zogen ihn die Polizeibeamten aus dem Fahrzeug und legten ihm Handfesseln an. Der Angeklagte versuchte sich hiergegen zu wehren, „indem er seine Muskulatur entspannte und sich den Griffen der Beamten zu entwinden versuchte“. Dabei sah er sich weiterhin wahnhaft von der Polizei verfolgt (Tat C 7. der Urteilsgründe). 10 Am selben Tag brach der Angeklagte das Schloss eines an einer Straßenlaterne angeschlossenen E-Scooters auf und fuhr damit davon, um den Scooter für sich zu verwenden (Tat C 8. der Urteilsgründe). 11 Nach Auffassung der Strafkammer hat der Angeklagte dadurch die Straftatbestände der gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 1, § 259 StGB (Tat C 2. der Urteilsgründe), des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB (Taten C 3. und 5. der Urteilsgründe), des Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Tat C 4. der Urteilsgründe), des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG (Tat C 6. der Urteilsgründe), des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB (Tat C 7. der Urteilsgründe) und des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB (Tat C 8. der Urteilsgründe) verwirklicht. 12 Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das sachverständig beratene Landgericht ausgeführt, dass bei den Taten „stets seine Schizophrenie und seine Drogenabhängigkeit so zusammenwirkten, dass durchweg mindestens von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit“ auszugehen sei. Im Fall C 3. der Urteilsgründe sei nicht sicher feststellbar, „ob die Tat aufgrund einer wahnhaften Bedrängung“ geschehen sei. Denn es sei auch möglich, dass der Angeklagte gehandelt habe, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Da eine Aufhebung der Schuldfähigkeit hier nicht auszuschließen sei, sei der Angeklagte jedoch freizusprechen gewesen. Gleichermaßen hat die Strafkammer bei den Taten zu C 6. und 7. der Urteilsgründe eine Aufhebung der Schuldfähigkeit für nicht ausschließbar erachtet und ihn insoweit freigesprochen. 13 Als Anlasstaten für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat die Strafkammer sodann ausschließlich die Taten zu C 6. und 7. der Urteilsgründe herangezogen, weil nur bei diesen Taten die Steuerungsfähigkeit „sicher eingeschränkt“ gewesen sei. Weiter hat die Strafkammer hierzu ausgeführt, dass die „hohe Gefährlichkeit“ auf der Hand liege, weil ohne entsprechende Behandlung immer wieder der Wahn, der hier in einer „Racheaktion gegen die Polizei“ kulminiert sei, so handlungsleitend werden wird, dass neuerlich mit Attacken auf Polizisten zu rechnen“ sei, die „auch noch Weiterungen haben“ könnten. Dies entspreche den Ausführungen der Sachverständigen, die aufgrund des bei dem Angeklagten gegebenen Krankheitsbildes, zu dem der Drogenmissbrauch hinzutrete, davon ausgehe, dass „ohne Behandlung immer wieder gleichartige Taten“ geschehen würden. 14 Soweit dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren außerdem wahlweise der Diebstahl bzw. die Hehlerei eines Holzspalters zur Last gelegt wurde (Tat C 1. der Urteilsgründe), hat ihn das Landgericht aufgrund fehlenden Tatnachweises aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. II. 15 Der aus tatsächlichen Gründen erfolgte Freispruch im Fall C 1. der Urteilsgründe beschwert den Angeklagten nicht. Er ist aufgrund des fehlenden Tatnachweises auch für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ohne Bedeutung und wird deshalb von dem auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionsangriff bei sachgerechter Auslegung nicht erfasst. Andernfalls wäre die Revision insoweit unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19 Rn. 41). Gleiches gilt im Ergebnis auch für den Teilfreispruch im Fall C 3. der Urteilsgründe, der auf die Annahme einer nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB gestützt worden ist. Da die festgestellte Tat nicht als Anlasstat und auch sonst nicht für die angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB herangezogen worden ist, käme hier auch im Fall des Nachweises der Schuldfähigkeit die Verhängung einer Strafe im zweiten Rechtsgang wegen des Verschlechterungsverbots gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht mehr in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen nicht vor, denn der Angeklagte würde für diese Tat dann nicht „an Stelle“ der Unterbringung zu einer Strafe verurteilt, sondern erstmalig mit einer Sanktion belegt. III. 16 Die Prüfung und Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ist in Bezug auf die von dem Revisionsangriff erfassten Taten durchgreifend rechtsfehlerhaft und führt insoweit zur Aufhebung des Urteils. 17 1. Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16 Rn. 10; Urteil vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16 Rn. 11; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15 Rn. 5; Beschluss vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14 Rn. 7). 18 2. Diesen Anforderungen wird das Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. 19

  1. a)Das Landgericht hat seine Wertung, der Angeklagte leide an einer Schizophrenie, betreibe einen schädlichen Gebrauch von Heroin, einen „Missbrauch von Kokain“ und sei bei der Begehung der Taten (jedenfalls) sicher in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen, auf die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen gestützt. Diese Bewertung ist nicht ausreichend begründet. 20 Wenn sich der Tatrichter - wie hier - darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. November 2022 - 4 StR 426/22 Rn. 5; Urteil vom 15. Januar 2003 - 5 StR 223/02, juris Rn. 20; jeweils mwN). Die Urteilsgründe teilen nicht mit, auf welcher Tatsachengrundlage die Sachverständige vorliegend zu ihren Diagnosen gelangt ist. Der Senat kann daher die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht beurteilen und damit auch die Wertung der Strafkammer revisionsrechtlich nicht überprüfen. 21
  2. b)Zudem sind dem Urteil die Auswirkungen der angenommenen Störungen auf die Schuldfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht zu entnehmen. 22
  3. aa)Für die Frage eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Weise sich die festgestellte und unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumierende Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Die Beurteilung der Auswirkung der festgestellten Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit kann daher - von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97, NStZ 1997, 485, 486) - nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15, NJW 2016, 728 Rn. 18; Urteil vom 21. Januar 2004 ‒ 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 54). Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14 Rn. 9; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, juris Rn. 36 mwN; Urteil vom 4. Juni 1991 - 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 402). 23
  4. bb)Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Denn die Urteilsgründe lassen eine Auseinandersetzung mit den einzelnen, nach den äußeren Umständen unterschiedlich gelagerten Taten und der jeweiligen Motivlage des Angeklagten überwiegend nicht erkennen. Erkrankungsspezifische Auswirkungen der Schizophrenie sind bei der Begehung der Taten C 2., 4., 5. und 8. der Urteilsgründe, bei denen zudem - von der Strafkammer unerörtert (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2026 - 2 StR 143/25 Rn. 11; Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 5 StR 581/25 Rn. 7; Beschluss vom 17. Januar 2024 - 4 StR 422/23 Rn. 10; Beschluss vom 5. September 2019 - 4 StR 206/19 Rn. 8) normalpsychologische Tatmotive in Betracht kommen, bereits nicht festgestellt; bei den Taten C 6. und 7. der Urteilsgründe fehlen Erörterungen zu den Auswirkungen erkrankungsbedingter Wahninhalte auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in den Tatsituationen vollständig. 24
  5. c)Soweit die Strafkammer pauschal die „Drogenabhängigkeit“ des Angeklagten im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung anführt, fehlt es an tatspezifischen Feststellungen zu einem etwaigen tatzeitnahen Substanzkonsum und zu dessen Auswirkungen. Die tatgerichtlichen Erörterungen erweisen sich darüber hinaus auch insoweit als lückenhaft, als die Strafkammer eine Gesamtbetrachtung dahingehend, ob eine Kombinations- und Wechselwirkung von Drogenkonsum und der geistigen Erkrankung die Fähigkeit des Angeklagten, sich normgerecht zu verhalten, aufgehoben haben könnte, nicht anstellt. Haben mehrere Faktoren zusammengewirkt, so dürfen diese im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung nicht isoliert abgehandelt werden; erforderlich ist in solchen Fällen vielmehr eine umfassende Gesamtbetrachtung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2022 - 2 StR 378/22 Rn. 11; Beschluss vom 30. September 2021 - 5 StR 325/21 Rn. 18; Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13 Rn. 12), an der es hier ebenfalls fehlt. 25 3. Danach können die Schuldsprüche in den Fällen C 2., 4., 5. und 8. der Urteilsgründe keinen Bestand haben, denn der Senat vermag nicht auszuschließen, dass eine erneute Beurteilung der Schuldfähigkeit jedenfalls in einzelnen Fällen zur Annahme der Voraussetzungen des § 20 StGB führen kann. Dies entzieht den Einzel- und den Gesamtstrafaussprüchen sowie der Einziehungsentscheidung die Grundlage. Die Teilfreisprüche in den Fällen C 6. und 7. der Urteilsgründe waren ebenfalls aufzuheben, da sie von demselben Rechtsfehler betroffen sind und die zugrunde liegenden Sachverhalte als Anlasstaten für die Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB herangezogen worden sind, die damit ebenfalls aufzuheben war. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Aufhebung der Freisprüche nicht entgegen, da nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO eine Bestrafung des Angeklagten in diesen Fällen möglich ist, wenn sich seine Schuldfähigkeit herausstellen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424). Auch die Entscheidung nach §§ 69, 69a StGB hat danach keinen Bestand. 26 Der Senat hebt sämtliche Feststellungen mit auf, um der neuen Strafkammer einheitliche neue Feststellungen zu ermöglichen. IV. 27 Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen: 28 1. Das Tatgericht ist gemäß §§ 261, 267 StPO verpflichtet, in den Urteilsgründen darzulegen, dass seine Überzeugung auf einer umfassenden, von rational nachvollziehbaren Erwägungen bestimmten Beweiswürdigung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 ‒ 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258; MüKo-StPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 108). Die wesentlichen Beweiserwägungen sind in den schriftlichen Urteilsgründen so darzulegen, dass die tatgerichtliche Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler hin zu überprüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‒ 4 StR 39/15; Urteil vom 7. August 2014 ‒ 3 StR 224/14). Im Falle der Verurteilung des Angeklagten ist das Tatgericht grundsätzlich verpflichtet, die für den Schuldspruch wesentlichen Beweismittel im Rahmen seiner Beweiswürdigung heranzuziehen und einer erschöpfenden Würdigung zu unterziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‒ 4 StR 39/15 Rn. 3). 29 2. Zudem wird das zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht, sollte es sich bei seiner Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Angeklagten wiederum auf das Gutachten eines Sachverständigen stützen, die Darstellungsanforderungen bei molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen zu beachten haben. Die Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung sind dabei so darzustellen, dass sie nachvollziehbar sind. Bei DNA-Einzelspuren genügt die Mitteilung der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17 Rn. 10). Bei DNA-Mischspuren muss grundsätzlich mitgeteilt werden, wie viele DNA-Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2024 - 4 StR 353/23 Rn. 5; Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 60/21 Rn. 9 mwN). Bei Mischspuren, in denen eine Hauptkomponente erkennbar ist, deren Peakhöhen bei allen heterozygoten Systemen im Verhältnis von 4:1 zu denjenigen der Nebenkomponente stehen, genügt ausnahmsweise die Mitteilung des Ergebnisses der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung in numerischer Form (vgl. BGH, aaO mwN). 30 3. Sollte das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht erneut zur Verhängung von Freiheitsstrafen kommen, wird es deren Dauer entsprechend der Vorgaben des § 39 StGB zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 ‒ 6 StR 224/21 Rn. 3; Beschluss vom 28. Mai 2020 ‒ 3 StR 99/19 Rn. 18), unter den Voraussetzungen des § 56 StGB eine Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen und im Falle der erneuten Ausurteilung von zwei (Gesamt-) Strafen auch das Gesamtstrafübel in den Blick zu nehmen haben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 - 2 StR 18/16 Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2015 ‒ 4 StR 408/14 Rn. 7). 31 4. Zudem wird die zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer sich, eingehender als bisher geschehen, mit den Anordnungsvoraussetzungen des § 63 StGB, insbesondere mit der erforderlichen Gefährlichkeitsprognose auseinanderzusetzen haben. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf dabei nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26 und Beschluss vom 31. Oktober 1989 - 5 StR 496/89, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11). Erreicht die Anlasstat den erforderlichen Schweregrad nicht, so gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB verschärfte Darlegungsanforderungen; die besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift müssen die schmale Tatsachenbasis infolge anders gelagerter Anlassdelikte ausgleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 4 StR 617/19 Rn. 9; Urteil vom 30. November 2017 ‒ 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86, 87; Beschlüsse vom 21. Februar 2017 ‒ 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 7. März 2017 ‒ 5 StR 609/16, NStZ-RR 2017, 171) und den Schluss tragen, dass zukünftig andere, gewichtigere Taten zu erwarten sind (vgl. Cirener in LK-StGB, 13. Aufl., § 63 Rn. 77). Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2019 ‒ 4 StR 24/19, NStZ-RR 2020, 9, 10; vom 21. Februar 2017 ‒ 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12. Oktober 2016 ‒ 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; vom 15. Januar 2015 ‒ 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395). Quentin Momsen-Pflanz RiBGH Prof. Dr. Gödicke befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert. Quentin Zeller Liebhart http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620082026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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