KORE620092026 ECLI:DE:BGH:2026:260526B6STR131.26.0 BGH 6. Strafsenat 20260526 6 StR 131/26 Beschluss vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 15. Dezember 2025, Az: 13 KLs 204 Js 18007/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Dezember 2025 im Straf- und Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie einen Vorwegvollzug bestimmt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Nach den Feststellungen konsumierte der seit Jahren drogenabhängige Angeklagte zuletzt ein bis zwei Tage vor der Tat Heroin. Am Morgen des Tattags nahm er Methamphetamin zu sich. Nachmittags verschaffte er sich Zugang zu den Kellerräumen eines Restaurants, um dort nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen, wobei er ein Pfefferspray mit sich führte. Er hatte bereits einige Gegenstände aus einem Rucksack in eine Tüte gepackt, als er von dem Mitarbeiter T. angesprochen wurde und daraufhin mit der Beute floh. Gemeinsam mit seinem Kollegen H. nahm T. die Verfolgung des Angeklagten quer durch die Innenstadt auf. Nachdem beide den Angeklagten kurzzeitig aus den Augen verloren hatten, konnten sie ihn schließlich stellen und festhalten. Daraufhin sprühte der Angeklagte, der sich im Besitz des Diebesgutes halten wollte, H. und T. Pfefferspray ins Gesicht und schlug zudem T. mit dem Ellenbogen in den Bauch. Die Geschädigten, die beide Schmerzen erlitten, ließen den Angeklagten los, was er zur weiteren Flucht nutzte. Eine Stunde später wurde der Angeklagte von Polizeibeamten auf dem Gelände eines Kindergartens kontrolliert, wo er Müll verteilte. 3 Die Strafkammer hat das Tatgeschehen als besonders schweren räuberischen Diebstahl (§§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gewertet. Sachverständig beraten ist sie davon ausgegangen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit voll erhalten gewesen sei. 4 2. Während der Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken begegnet, bedürfen der Strafausspruch und die Anordnung der Maßregel der Aufhebung. Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5
- a)Das Landgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass eine Drogenabhängigkeit als solche die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht zu begründen vermag, diese vielmehr bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben ist, etwa wenn ein langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu beschaffen, oder unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rauschs verübt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 - 5 StR 590/23, Rn. 16; Beschlüsse vom 2. Mai 2023 - 1 StR 41/23, Rn. 11; vom 21. Oktober 2020 - 2 StR 362/20, NStZ-RR 2021, 77, 78 mwN). Es hat indes die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall nicht tragfähig abgelehnt. 6
- aa)Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, dass die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten trotz fehlendem Schul- und Berufsabschluss sowie einem Leben in Obdachlosigkeit nicht zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt habe, auf dessen bisherigen Lebensweg gestützt und darauf abgestellt, dass der Angeklagte in der Lage gewesen sei, teilweise zu arbeiten und auch eine mehrjährige Beziehung zu führen. Dabei hat sie jedoch nicht erkennbar in den Blick genommen, dass der Angeklagte nach den Feststellungen schon jahrelang keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen ist, seine einzige Beziehung aufgrund seines Drogenkonsums bereits 2022 zerbrach, er im August 2024 nach dem Konsum zahlreicher Betäubungsmittel bewusstlos aufgefunden wurde und mehrmals wegen drogenbedingter gesundheitlicher Beschwerden behandelt werden musste. 7
- bb)Zudem besteht ein unaufgelöstes Spannungsverhältnis zu den Ausführungen der Strafkammer im Rahmen des § 64 StGB, nach denen sich die Substanzkonsumstörung beim Angeklagten in allen Lebensbereichen unmittelbar und nachhaltig ausgewirkt habe und sowohl seine Lebensgestaltung als auch die Gesundheit sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit dauernd und schwerwiegend beeinträchtigt seien. 8
- cc)Lückenhaft sind die Ausführungen der Strafkammer, weil sie für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausdrücklich nur sein äußeres Leistungsverhalten und sein Erscheinungsbild berücksichtigt hat, indem sie eine gravierende Intoxikation oder starke Entzugserscheinungen bereits deshalb verneint hat, weil der Angeklagte physisch und psychisch in der Lage gewesen sei, „etwa 30 Minuten durch die Innenstadt von N. zu rennen, während er von zwei Personen verfolgt wurde“ und trotz drogentypischer Ausfallerscheinungen keinen desorganisierten, psychotischen oder hilfsbedürftigen Eindruck gemacht habe. Vor dem Hintergrund, dass der seit Jahren betäubungsmittelabhängige Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe unter Entzugserscheinungen litt und darüber hinaus handelte, um sich Drogen für den Eigenkonsum beschaffen zu können, hätte es näherer Erörterung bedurft, ob seine motivationale Steuerungsfähigkeit, auf die es für die Beurteilung der Schuldfähigkeit entscheidend ankommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2025 - 6 StR 597/24, Rn. 9; vom 20. August 2024 ‒ 5 StR 215/24, Rn. 13; vom 23. November 2022 - 4 StR 426/22, Rn. 16) erheblich beeinträchtigt gewesen ist. 9
- b)Schließlich hat das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht erörtert, ob eine Kombinations- und Wechselwirkung von Entzugserscheinungen und Methamphetaminkonsum die Fähigkeit des Angeklagten, sich normgerecht zu verhalten, im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße eingeschränkt haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2022 - 2 StR 378/22, Rn. 11). 10 3. Der Rechtsfehler lässt den Schuldspruch unberührt, weil auszuschließen ist, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben gewesen sein könnte (§ 20 StGB). Er führt indes zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil in Betracht zu ziehen ist, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Beurteilung einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB bejaht oder den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen der Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Maßregelfrage ist auch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neu zu befinden (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 310/21, Rn. 24). Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Landgericht insgesamt neue widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Bartel Wenske von Schmettau Arnoldi Schuster http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620092026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public