BGH, Beschluss vom 26.01.2023 – I ZR 79/22 – Angebot von Online-Zweitlotterien durch maltesische Betreiber 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats…
KORE620102023 ECLI:DE:BGH:2023:260123BIZR79.22.0 BGH 1. Zivilsenat 20230126 I ZR 79/22 Beschluss § 4 Abs 4 GlüStVtr NW 2012, § 4 Abs 1 S 1 GlüStVtr NW 2021, § 4 Abs 1 S 2 GlüStVtr NW 2021, § 4 Abs 4 S 2 GlüStVtr NW 2021 vorgehend OLG Düsseldorf, 28. April 2022, Az: I-20 U 227/20vorgehend LG Düsseldorf, 13. Mai 2020, Az: 34 O 44/19nachgehend BGH, 8. November 2023, Az: I ZR 79/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Angebot von Online-Zweitlotterien durch maltesische Betreiber 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 2022 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Verbote gemäß den Urteilsaussprüchen des Landgerichts zu den Ziffern I 1 b cc, I 1 b dd, I 1 c und III 1 b nebst den darauf bezogenen Folgeansprüchen richtet.
Die Parteien erhalten insofern Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
1 I. Die Klägerin zu 1 ist Organisatorin verschiedener staatlicher Lotterien in H. ; Veranstalter ist das Land H. , der Kläger zu 2, mit dessen Genehmigung die Klägerin zu 1 die Lotterien durchführt und stationär sowie im Internet anbietet. Das Spielangebot umfasst in Kooperation mit den anderen 15 Landeslotteriegesellschaften eine Vielzahl von Lotterien sowie die gemeinsam mit weiteren europäischen Lotteriegesellschaften betriebene Lotterie "Eurojackpot". Daneben ist die Klägerin zu 1 selbst Veranstalterin der Lotterie "GlücksSpirale". Sie ist außerdem gemeinsam mit den 15 anderen Landeslotteriegesellschaften Inhaberin verschiedener Marken.
2 Die Beklagte zu 2 ist eine in Malta ansässige Limited und betreibt die deutschsprachige und bundesweit abrufbare Internetseite www. .com, auf der sie unter anderem die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang von Ziehungen nationaler und internationaler staatlicher Lotterien (Zweitlotterien) anbietet. Die Beklagte zu 1 ist ebenfalls eine in Malta ansässige Limited. Sie hält nach ihrem Vortrag eine maltesische Lizenz zum Betreiben von Glücksspiel. Die bei der Beklagten zu 2 abgegebenen Tipps werden an die Beklagte zu 1 vermittelt, die als Buchmacherin fungiert. Über eine von deutschen Behörden erteilte Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen in Deutschland verfügen die Beklagten nicht.
3 Die Kläger meinen, das Online-Glücksspielangebot der Beklagten verstoße gegen den Glücksspielstaatsvertrag und damit gegen eine Marktverhaltensregelung. Sie machen außerdem wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Irreführung, unlauterer Nachahmung und vergleichender Werbung sowie Ansprüche wegen Markenrechtsverletzungen geltend. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
5 II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten verstießen mit ihrem Angebot gegen die Marktverhaltensregelungen des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und des § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 (Tenor des Landgerichts zu Ziffer I 1 a). Die in Bezug auf Online-Zweitlotterien als Totalverbot ohne Erlaubnismöglichkeit ausgestalteten Regelungen in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 seien nicht unionsrechtswidrig. Selbst wenn die Neuregelung unionsrechtswidrig sein sollte, wären die Beklagten jedenfalls nicht davon befreit, sich um eine Erlaubnis zu bemühen. Das Werbeverbot (Tenor des Landgerichts zu Ziffer I 1 b aa und I 1 b bb) folge aus den Regelungen in § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 GlüStV 2012 bzw. § 5 Abs. 7 GlüStV 2021, die ebenfalls unionsrechtskonform seien.
Soweit die beanstandeten Internetseiten nach ihrem Gesamteindruck geeignet seien, den - unzutreffenden - Eindruck zu vermitteln, die Spielteilnehmer könnten an diversen staatlichen Lotterien teilnehmen, liege eine unlautere Irreführung vor (Tenor des Landgerichts zu Ziffer I 1 b cc und I 1 b dd). Dasselbe gelte für die Werbung mit den Siegeln, die der angesprochene Verkehr dahin verstehe, dass das angebotene Glücksspiel in Deutschland staatlich lizenziert sei; das sei objektiv unrichtig (Tenor des Landgerichts zu Ziffer I 1 c). Der werbliche Vergleich (Tenor des Landgerichts zu Ziffer I 1 d) sei gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 UWG unlauter. Eine Austauschbarkeit der Dienstleistungen liege nicht vor, weil die Beklagten Wetten auf den Ausgang staatlicher Lotterien anböten und dieses Glücksspielangebot in Deutschland nicht erlaubt und auch nicht erlaubnisfähig sei.
Zudem führten die Beklagten die Gefahr einer Verwechslung zwischen ihren Produkten und jenen der Kläger im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG herbei. Das Anbieten von Zweitlotterien durch die Beklagten unter Übernahme der Gewinnzahlen, Gewinnpläne und Gewinnquoten sei als herkunftstäuschende Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG zu bewerten; zugleich sei das Angebot in Deutschland nicht erlaubter und auch nicht erlaubnisfähiger Zweitlotterien geeignet, die Wertschätzung des legalen Glücksspielangebots gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG zu beeinträchtigen (Tenor des Landgerichts zu Ziffer II 1). Soweit die Beklagten das von der Klägerin zu 1 veranstaltete Lotteriespiel "GlücksSpirale" nachahmten, sei dies in gleicher Weise unlauter (Tenor des Landgerichts zu Ziffer III 1 a).
Mit Recht habe das Landgericht auch einen Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 1 wegen Verletzung der geltend gemachten deutschen Marken zuerkannt (Tenor des Landgerichts zu Ziffer III 1 b).
6 Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor (uneingeschränkt) zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Revision sei mit Blick auf die Frage zuzulassen, ob die gesetzliche Neuregulierung des Glücksspielwesens durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021, insbesondere die Beibehaltung des ausnahmslosen Verbots von (Online-)Zweitlotterien bei gleichzeitiger Zulassung von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker, eine Neubewertung der verfassungs- und unionsrechtlichen Kohärenz gebiete. Vor dem Hintergrund der Novellierung des Glücksspielwesens infolge des zum 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags 2021 seien die Ausführungen zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von grundsätzlicher Bedeutung.
7 III. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf die vom Landgericht ausgesprochenen und in der Berufung bestätigten Verbote gemäß den Urteilsaussprüchen zu den Ziffern I 1 a, I 1 b aa, I 1 b bb, I 1 d, II 1, III 1 a nebst den darauf bezogenen Folgeansprüchen beschränkt (dazu III 1). Diese Beschränkung ist wirksam (dazu III 2). Die darüber hinausgehende Revision der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 552 ZPO). Soweit die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, war sie auch nicht auf die von den Beklagten hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen (dazu III 3).
8 1.Die Revision ist vom Berufungsgericht nur eingeschränkt zugelassen worden.
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BVerfGE 108, 341 [juris Rn. 25]), verlangt jedoch, dass eine Eingrenzung der Zulassung der Revision zweifelsfrei geschehen muss. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20, GRUR 2022, 1427 [juris Rn. 36] = WRP 2022, 1125 - Elektronischer Pressespiegel II, mwN). Eine beschränkte Zulassung der Revision liegt aber vor, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 [juris Rn. 18];
Urteil vom 17. April 2012 - II ZR 152/10, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. April 2022 - I ZR 84/20, ZUM-RD 2022, 626 [juris Rn. 18] mwN).
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11 2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.
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November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 25. Juni 2019 - I ZR 91/18, juris Rn. 7, jeweils mwN). Es muss sich dabei nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln, der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz muss zudem nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 17] = WRP 2017, 962 - PC mit Festplatte I, mwN; Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 14] = WRP 2019, 68 - Jogginghosen; Beschluss vom 25. Juni 2019 - I ZR 91/18, juris Rn. 7 mwN).
Für die Frage, ob die Beschränkung der Revisionszulassung nach diesen Grundsätzen wirksam ist, kommt es aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den Zeitpunkt der beschränkten Zulassung der Revision an. Die Frage, ob eine Partei gegen ihre Verurteilung Revision einlegen kann, darf nicht - nachträglich - davon abhängen, ob gegen die Entscheidung von ihr oder einer anderen Partei Revision eingelegt worden ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - I ZR 230/16, ZUM 2018, 182 [juris Rn. 12]; BGH, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 15] - Jogginghosen; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - I ZR 91/18, juris Rn. 7).
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14 3. Soweit die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, ist sie auch nicht auf die von den Beklagten hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
15 IV. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die beschränkt zugelassene Revision der Beklagten gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (dazu IV 1) und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (dazu IV 2).
16 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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24 Das Unionsrecht fordert selbst bei (unterstellter) Unionsrechtswidrigkeit des Verbots von Online-Zweitlotterien weder eine Duldung noch eine voraussetzungslose Genehmigung der Veranstaltung und Vermittlung solcher Wetten, sondern lediglich die Prüfung sowie Bescheidung hierauf gerichteter Erlaubnisanträge unter Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und Transparenz anhand objektiver, nichtdiskriminierender und im Voraus bekannter Maßstäbe (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11, GRUR 2013, 524 [juris Rn. 46 f.] - Stanleybet International u.a.; Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14, GRUR Int. 2016, 365 [juris Rn. 54 f.] - Ince).
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September 2013 - C-660/11 und C-8/12, ZfWG 2013, 391 [juris Rn. 40 f.] - Biasci u.a., mwN). Da eine allgemeine gegenseitige Pflicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anerkennung von Erlaubnissen, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden, nicht besteht, bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten in jedem Fall die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung überlassen (BVerwG, ZfWG 2015, 227 [juris Rn. 26]).
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28 Das Verfahren betraf im Kern die unionsrechtlichen Anforderungen an den Übergang vom staatlichen Sportwettenmonopol zum ordnungsrechtlichen Konzessionsmodell nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012. Das Urteil behandelt im Wesentlichen die Konsequenzen, die Verwaltung und Justiz eines Mitgliedstaats aus der Feststellung, dass Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über das Verbot privater Glücksspielangebote mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, ziehen müssen, bis ein solcher Verstoß gegen das Unionsrecht durch eine Rechtsreform abgestellt wird (vgl. EuGH, GRUR Int. 2016, 365 [juris Rn. 51] - Ince; vgl. auch Dietlein/Peters, ZfWG 2016, 78). Es ging im dortigen Verfahren mithin von vornherein nicht um eine mit dem Streitfall vergleichbare Konstellation.
29 Im Übrigen ergibt sich aus der Entscheidung lediglich, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat. Aus dem Urteil folgt dagegen nicht, dass ein Mitgliedstaat bei einer derartigen Verletzung des Unionsrechts verpflichtet wäre, die fragliche Tätigkeit zu dulden oder zu genehmigen. Er ist lediglich gehalten, über Anträge auf Erlaubnis der fraglichen Tätigkeit auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien zu entscheiden. Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor (vgl. BVerwG, ZfWG 2019, 36 [juris Rn. 14]).
30 2. Nach dem Vorstehenden hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Recht zurückgewiesen. Das Verhalten der Beklagten ist jedenfalls unlauter, weil sie die Online-Zweitlotterien ohne Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 angeboten haben.
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